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Richtlinien für temporäre Reklamen (Reklamen, Wahl- und Abstimmungsplakate usw.)

Walchwil · 7.6-2 · communal act

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Contents: 3 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Allgemeines
  3. § 3 Fristen

3 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Richtlinie gilt für temporäre Reklamen für örtliche Veranstaltungen, wie gesellschaftliche oder sportliche Anlässe, Ausstellungen usw. oder Reklamen für Wahlen und Abstimmungen, die gestützt auf § 13 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 (BGS 751.21) in die Zuständigkeit des Gemeinderats Walchwil fallen. 2 Temporäre Reklamen dürfen nur an bewilligten Standorten angebracht werden. 3 Das Anbringen von temporären Reklamen an Bäumen, Beleuchtungskandelabern und Signalträgern ist generell untersagt. 4 Das Aufstellen von temporären Reklamen auf privaten Grundstücken bedingt das Einverständnis des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin. Für die im Anhang 1 aufgeführten Standorte im Eigentum des Kantons Zug liegt das Einverständnis vor. Für Plakatierungen auf gemeindeeigenen Grundstücken sind entsprechende Gesuche mit Standortbezeichnungen oder Grundstücksnummern bei der Abteilung Infrastruktur/Sicherheit einzureichen.

§ 2 Allgemeines

1 Alle temporären Reklamen auf dem Gemeindegebiet Walchwil sind bewilligungspflichtig. 2 Für die Bewilligung wird keine Gebühr erhoben. 3 Die Reklamen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Sichtverhältnisse gemäss den einschlägigen Normen sind einzuhalten. 4 Die temporären Reklamen dürfen nicht beleuchtet sein. Auch sind lumineszierende, fluoreszierende oder reflektierende Farben und Materialien sowie bewegliche Teile nicht zulässig. 5 Für dauerhafte Reklamen ist ein Baugesuch bei der Abteilung Bau/ Planung einzureichen. 6 Die Gemeinde lehnt jegliche Haftung für Schäden, die durch temporäre Reklamen entstehen, generell ab. Der Bewilligungsinhaber ist allein verantwortlich für das sachgemässe Anbringen, Betrieb und Wiederentfernen der temporären Reklamen. 7 Nicht bewilligte respektive nicht gemeldete temporäre Reklamen werden durch den Bereich Unterhalt der Gemeinde Walchwil unverzüglich und unter Kostenfolge demontiert und entsorgt.

§ 3 Fristen

1 Ein Gesuch ist frühzeitig, jedoch mindestens sieben Arbeitstage vor dem Aufstellen an die Abteilung Infrastruktur/Sicherheit einzureichen. 2 Die Reklame darf im Grundsatz frühestens 20 Tage vor einer Veranstaltung aufgestellt werden. Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen frühestens sechs Wochen (bzw. 44 Tage) vor einer Wahl bzw. Abstimmung aufgestellt werden. 3 Spätestens 7 Tage nach der Veranstaltung bzw. nach dem Wahl- und Abstimmungstag sind die Reklamen zu entfernen. 4 Entstandene Schäden sind durch den Bewilligungsnehmer zu tragen.

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