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3 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1
Die vorliegende Richtlinie gilt für temporäre Reklamen für örtliche Veranstaltungen, wie gesellschaftliche oder sportliche Anlässe, Ausstellungen usw. oder Reklamen für Wahlen und Abstimmungen, die gestützt auf § 13 Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 (BGS 751.21) in die Zuständigkeit des Gemeinderats Walchwil fallen.
2
Temporäre Reklamen dürfen nur an bewilligten Standorten angebracht werden.
3
Das Anbringen von temporären Reklamen an Bäumen, Beleuchtungskandelabern und Signalträgern ist generell untersagt.
4
Das Aufstellen von temporären Reklamen auf privaten Grundstücken bedingt das Einverständnis des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin. Für die im Anhang 1 aufgeführten Standorte im Eigentum des Kantons Zug liegt das Einverständnis vor. Für Plakatierungen auf gemeindeeigenen Grundstücken sind entsprechende Gesuche mit Standortbezeichnungen oder Grundstücksnummern bei der Abteilung Infrastruktur/Sicherheit einzureichen.
§ 2 Allgemeines
1
Alle temporären Reklamen auf dem Gemeindegebiet Walchwil sind bewilligungspflichtig.
2
Für die Bewilligung wird keine Gebühr erhoben.
3
Die Reklamen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Sichtverhältnisse gemäss den einschlägigen Normen sind einzuhalten.
4
Die temporären Reklamen dürfen nicht beleuchtet sein. Auch sind lumineszierende, fluoreszierende oder reflektierende Farben und Materialien sowie bewegliche Teile nicht zulässig.
5
Für dauerhafte Reklamen ist ein Baugesuch bei der Abteilung Bau/ Planung einzureichen.
6
Die Gemeinde lehnt jegliche Haftung für Schäden, die durch temporäre Reklamen entstehen, generell ab. Der Bewilligungsinhaber ist allein verantwortlich für das sachgemässe Anbringen, Betrieb und Wiederentfernen der temporären Reklamen.
7
Nicht bewilligte respektive nicht gemeldete temporäre Reklamen werden durch den Bereich Unterhalt der Gemeinde Walchwil unverzüglich und unter Kostenfolge demontiert und entsorgt.
§ 3 Fristen
1
Ein Gesuch ist frühzeitig, jedoch mindestens sieben Arbeitstage vor dem Aufstellen an die Abteilung Infrastruktur/Sicherheit einzureichen.
2
Die Reklame darf im Grundsatz frühestens 20 Tage vor einer Veranstaltung aufgestellt werden. Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen frühestens sechs Wochen (bzw. 44 Tage) vor einer Wahl bzw. Abstimmung aufgestellt werden.
3
Spätestens 7 Tage nach der Veranstaltung bzw. nach dem Wahl- und Abstimmungstag sind die Reklamen zu entfernen.
4
Entstandene Schäden sind durch den Bewilligungsnehmer zu tragen.