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27 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu
den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Art. 2
Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
1) Vom Kantonsrat genehmigt am 22. Februar 2021 (siehe Amtsblatt vom 26. Februar
2021); Referendumsfrist am 27. April 2021 unbenutzt abgelaufen; Beitritt des
Kantons Appenzell Ausserrhoden durch RRB vom 11. Mai 2021 (siehe Amtsblatt
vom 14. Mai 2021)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1422 / 26.02.2021 1
411.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 3
Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer
Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an
die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung.
Art. 4 II. Beitragsberechtigung (2.)
Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen
und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf
beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht
formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete
Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht
beitragsberechtigt.
Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 411.5
Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von
akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton
a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,
c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen
Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in
anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt
ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
Art. 6
Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht
aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission
IUV einen Zuordnungsentscheid.
Art. 7
Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen,
gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des
Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
411.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 8 III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht (3.)
Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im
Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.
Art. 9
Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus
a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach
Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.
Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen
des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden
nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung
eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
Art. 10
Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die
Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe
der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal
berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85
Prozent der so errechneten Kosten.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 411.5
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal
das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen.
Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.
Art. 11
Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie
ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums
ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12
Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen
Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
Art. 12
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin
oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur
universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23 ff. ZGB2)) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig,
in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
411.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 13
Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und
der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden
standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
Art. 14 IV. Hochschulzugang und Gleichbehandlung (4.)
Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus
den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium
die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von
Zulassungsbeschränkungen.
Art. 15
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser
Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die
mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
Art. 16 V. Vollzug (5.)
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der
Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 411.5
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die
Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu
bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe
(Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe,
Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung
in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte
Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie
die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11
Absatz 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von
Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von
Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten
privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel 19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission
IUV (Artikel 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die
Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat3). Für die übrigen
Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
3) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0
411.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 17
Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen
der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV
vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich
in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),
c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine
und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
Art. 18
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Art. 19
Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie
werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 20
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben,
wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV4) angewendet.
4) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 411.5
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG5).
Art. 21 VI. Schlussbestimmungen (6.)
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig
den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
Art. 22
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten
sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 23
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.
Art. 24
Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
5) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110
411.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 25
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 26
Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG6) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel
5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch
nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren
nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle
Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge
für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II.
Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten
Kosten berechnet werden.
Art. 27
Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf
die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019
wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und
IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem
Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
6) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und
die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -
koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
Ausserrhodische Gesetzessammlung 411.5
b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
Bern, 27. Juni 2019
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin: Silvia Steiner
Die Generalsekretärin: Susanne Hardmeier