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5 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Honorierung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte für die unentgeltliche Vertretung und die amtliche Verteidigung.
2 Spezialgesetzliche Regelungen, insbesondere die Bestimmungen des Bundesrechts über die Liquidation der Prozesskosten bzw. die Entschädigung
bei unentgeltlicher Vertretung und amtlicher Verteidigung, bleiben vorbehalten.
§ 2
Honoraransätze
1 Für den berechtigten, für die Prozessführung erforderlichen Aufwand der
unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin aus der Staatskasse ein Honorar von
Fr. 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Barauslagen können mit Spesenpauschalen von bis zu
3% abgegolten werden. *
2 Soweit der Aufwand notwendigerweise zur Unzeit zu leisten ist, beträgt der
Honoraransatz Fr. 260.00 pro Stunde. *
1) SHR 173.200.
2) SHR 172.200.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
173.811 Kanton Schaffhausen
3 In besonderen Fällen kann die zuständige Instanz auf den Ansätzen gemäss den Abs. 1 und 2 einen Zuschlag von höchstens Fr. 20.00 pro Stunde
gewähren.
4 Für erforderliche Reisezeiten von mindestens einer Stunde pro Tag, die
nicht zur Fallbearbeitung nutzbar sind, können Fr. 100.00 pro Stunde vergütet werden.
§ 3
Verfahren
1 Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin hat für die Festsetzung des
Honorars eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die
Barauslagen einzureichen. Wird die Aufstellung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheids oder nicht innert angesetzter Frist eingereicht, kann das
Honorar nach Ermessen festgesetzt werden.
2 In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.
§ 4
Übergang des Entschädigungsanspruchs *
1 Wird die Gegenpartei entschädigungspflichtig, hat sie die Entschädigung
im Umfang, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin der entschädigungsberechtigten Partei für die unentgeltliche Vertretung oder amtliche Verteidigung bereits ein Honorar ausgerichtet worden ist, an die Staatskasse zu bezahlen.
§ 4a * Übergangsbestimmung
1 Die neuen Ansätze gemäss § 2 Abs. 1 und 2 (Änderung vom 2. Juli 2024)
gelangen auf Leistungen zur Anwendung, die ab 1. September 2024 erbracht worden sind.
§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3) Amtsblatt 2010, S. 1941.
Kanton Schaffhausen 173.811
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 1941
02.07.2024 01.09.2024 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 16.08.2024, S.12
02.07.2024 01.09.2024 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 16.08.2024, S.12
02.07.2024 01.09.2024 § 4 Titel geändert Abl. 16.08.2024, S.12
02.07.2024 01.09.2024 § 4a eingefügt Abl. 16.08.2024, S.12
173.811 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.12.2010 01.01.2011 Erstfassung Abl. 2010, S. 1941
§ 2 Abs. 1 02.07.2024 01.09.2024 geändert Abl. 16.08.2024, S.12
§ 2 Abs. 2 02.07.2024 01.09.2024 geändert Abl. 16.08.2024, S.12
§ 4 02.07.2024 01.09.2024 Titel geändert Abl. 16.08.2024, S.12
§ 4a 02.07.2024 01.09.2024 eingefügt Abl. 16.08.2024, S.12