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11 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Abgabe von beschränkt öffentlich zugänglichen Geodaten sowie mit der Einsichtnahme in solche.
2 Sie regelt ferner die Gebühren im Rahmen der amtlichen Vermessung.
Art. 2
Mehrwertsteuer
1 Die Mehrwertsteuer wird gemäss der Mehrwertsteuergesetzgebung verrechnet. Sie
wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
2. Zugang zu Geodaten
Art. 3
Befristeter Zugang bis ein Jahr
1 Für den auf maximal ein Jahr befristeten Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen
Geodaten wird eine Gebühr erhoben.
2 Die Gebühr für den Zugang beträgt mindestens 150 und höchstens 800 Franken.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
217.330
Art. 4
Unbefristeter und befristeter Zugang über ein Jahr
1 Im Rahmen einer Vereinbarung kann einer Person der unbefristete oder der auf
über ein Jahr befristete Zugang zu bestimmten beschränkt öffentlichen Geodaten
gewährt werden.
2 Solche Verträge müssen jährlich kündbar sein.
3 Die Gebühr für den Zugang beträgt pro Jahr 800 Franken.
Art. 5
Besondere Leistungen
1 Besondere Leistungen wie die Erstellung analoger Produkte und die Auswertung
oder die Abgabe von Geodaten ausserhalb der Download-Dienste werden nach Zeitaufwand verrechnet.
2 Für die Honorierung nach Zeitaufwand gilt maximal der Stundenansatz gemäss
Kategorie D der Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB), mindestens jedoch 50 Franken
pro Auftrag.
3. Amtliche Vermessung
Art. 6
Grundsatz
1 Die Gebühren im Rahmen der laufenden Nachführung richten sich nach der Vereinbarung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung
vom 20. November 1996 (HO 33).
2 Das Amt erlässt die notwendigen Erläuterungen zur Anwendung der HO 33.
Art. 7
Ausschluss der Anwendbarkeit der HO 33
1 Im Bereiche der elektronischen Aufbereitung und Abgabe von Geodaten der amtlichen Vermessung (Pos. 3341) gilt Artikel 5. Vorbehalten bleibt die Gebührenerhebung für die Beglaubigung nach eidgenössischem Recht.
2 Die Entschädigung durch die Gemeinde für die Datensicherung (Pos. 3342), die
Datenaufbewahrung (Pos. 3343), die Auskunftserteilung (Pos. 3344) sowie die Datenlieferung an den Kanton beziehungsweise an die Geodatendrehscheibe sind zwischen der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer im Rahmen des Nachführungsvertrages festzulegen. Das Amt erlässt Richtlinien für die Abgeltungen.
Art. 8
Grossaufträge
1 Die HO 33 wird angewendet für Aufträge bis 25 000 Franken (exkl. MWST). Bei
grösseren Nachführungsarbeiten sind zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber
und Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer vor Arbeitsbeginn eine
Vereinbarung abzuschliessen und der Preis festzulegen.
217.330
Art. 9
Teuerung
1 Die Tarife der HO 33 unterliegen der von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion jährlich bekanntgegebenen Teuerung.
4. Schlussbestimmungen
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren
für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung vom
18. April 20062) aufgehoben.
Art. 11
Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2) AGS 2006, KA 1415, und AGS 2007, KA 4571
217.330
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
217.330
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.12.2011 01.01.2012 Erstfassung -