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Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz

Nidwalden · 411.1 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14

14 provisions

§ 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für: 1. die Antragstellung betreffend die Aufbietung von Bundestruppen zum Ordnungsdienst gemäss Art. 83 MG6); 2. die Abgabe der Stellungnahme bei militärischen Bauten und Anlagen gemäss Art. 126d MG7).

§ 2

Direktion 1 Die Direktion beaufsichtigt den Vollzug der Militärgesetzgebung. 1) SR 510.10 2) SR 321.0 3) SR 512.21 4) SR 512.31 5) SR 511.22 6) SR 510.10 7) SR 510.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 411.1 2 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Ernennung des Kreiskommandanten; 2. die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Mitglieder der Schiesskommission; 3. die Anerkennung der Schiessvereine; 4. die Anordnungen betreffend die Schiessanlagen gemäss Art. 29 Schiessverordnung8); 5. die Stellungnahmen bei Kommandobesetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b VmK9).

§ 3

Amt 1 Das Amt ist die kantonale Militärbehörde. 2 Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Militärgesetzgebung übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 3 Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann es Angehörige der Armee gemäss Art. 59 MG10) aufbieten.

§ 4

Militärkreis und Kreiskommando 1 Der Kanton bildet einen Militärkreis. 2 Das Kreiskommando ist dem Amt unterstellt. 3 Das Kreiskommando ist für die ihm vom Bundesrecht oder dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Die vom Bundesrecht dem Sektionschef zugewiesenen Aufgaben werden vom Kreiskommando erfüllt. 4 Es ist allgemeine Auskunfts- und Kontaktstelle für die Wehrpflichtigen im Kanton. 5 Es entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebungen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 34 MDV11).

§ 5

Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen dem Kreiskommando die Daten für die Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen elektronisch zur Verfügung. 8) SR 512.31 9) SR 511.22 10) SR 510.10 11) SR 512.21 411.1 2 Waffenplatz und Zeughaus

§ 6

Waffenplatz 1 Der Kanton betreibt gestützt auf Art. 124 MG12) einen Waffenplatz. 2 Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die Benützung und Sicherstellung des Betriebes des Waffenplatzes. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Das Amt ist verantwortlich für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung des kantonalen Waffenplatzes. 4 Es ernennt die Betriebsleitung, die ihm unterstellt ist.

§ 7

Zeughaus 1 Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die zu erbringenden Logistikleistungen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Das Amt ist zuständig für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials, soweit der Bund den Kanton damit beauftragt. 3 Rechtsmittel

§ 8

Beschwerde 1 Gegen Verfügungen des Amtes oder des Kreiskommandos kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Direktion Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen der Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. 3 Gegen Beschwerdeentscheide der Direktion oder des Regierungsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 4 Vorbehalten bleiben die Rechtsschutzbestimmungen des Bundesrechts. Bei Dienstbeschwerden gemäss Art. 36 MG13) können Entscheide der Direktion direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden. 12) SR 510.10 13) SR 510.10 411.1 4 Disziplinarstrafrecht

§ 9

Disziplinargewalt 1 Das Kreiskommando ist die kantonale Strafbehörde im Sinne von Art. 39 lit. a VmK14). 2 Es verfügt und vollzieht Disziplinarstrafen, die gemäss dem Militärstrafgesetz15) in die Zuständigkeit der Kantone fallen. 3 Es vollzieht die Arreststrafen und Disziplinarbussen ausserhalb des Dienstes.

§ 10

Disziplinarbeschwerde 1 Entscheide des Kreiskommandos in Militärstrafsachen können mit Disziplinarbeschwerde bei der Direktion angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach Art. 207 ff. MStG16). 5 Schlussbestimmungen

§ 11

Änderungen bisherigen Rechts 1. Zivilschutzverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 26. September 2006 zum kantonalen Zivilschutzgesetz (Kantonale Zivilschutzverordnung)17) wird wie folgt geändert: …

§ 12

2. Regierungsratsverordnung 1 Abschnitt IV. Abs. 1 lit. e und f des Anhangs der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)18) wird wie folgt geändert: …

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 23. November 1999 zum militärischen Disziplinarstrafrecht19) wird aufgehoben. 14) SR 511.22 15) SR 321.0 16) SR 321.0 17) NG 421.11 18) NG 152.11 19) A 1999, 1717 411.1

§ 14

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2008 in Kraft. 411.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.03.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 695 411.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.03.2008 01.09.2008 Erstfassung A 2008, 695

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