33 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr von
Kanton und Gemeinden. Es ergänzt die Vorschriften des Bundes, welche auch für den
danach nicht abgeltungsberechtigten öffentlichen Personenverkehr sinngemäss Anwendung finden.
2 Das Gesetz enthält Regelungen zur Organisation, zur Planung, zu den Massnahmen für
Infrastruktur und Betrieb sowie zur Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs und
des Schienengüterverkehrs von Kanton und Gemeinden.
§ 1a * Programm Gesamtmobilität
1 Das Programm Gesamtmobilität umfasst die verkehrsmittelübergreifende Strategie sowie ein Massnahmenprogramm zur Steuerung und Entwicklung der Mobilität im Kanton
Luzern (Massnahmenprogramm Mobilität).
1 KR 2009 973
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2009 1757 | G 2009 295
2 Nr. 775
§ 1b * Verkehrsmittelübergreifende Strategie
1 In der verkehrsmittelübergreifenden Strategie werden die aktuellen Herausforderungen
im Bereich der Mobilität aufgezeigt, die Leitlinien zur weiteren Entwicklung bestimmt
und die mittel- und langfristigen verkehrspolitischen Ziele festgelegt.
2 Der Kantonsrat beschliesst die verkehrsmittelübergreifende Strategie mindestens vor
jeder Totalrevision des kantonalen Richtplans. Haben sich die Verhältnisse geändert
oder stellen sich neue Aufgaben, wird die Strategie nötigenfalls vorzeitig angepasst.
3 Die betroffenen Gemeinden, die regionalen Entwicklungsträger und die weiteren interessierten Kreise können sich vernehmen lassen.
§ 1c * Massnahmenprogramm Mobilität
1 Das Massnahmenprogramm Mobilität enthält die Massnahmen des Kantons, die in der
Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden. Diese umfassen insbesondere Bauvorhaben für die Verkehrsinfrastruktur, Planungsvorgaben für das Angebot
des öffentlichen Verkehrs und weitere Massnahmen zur Steuerung der Gesamtmobilität.
Die Massnahmen werden im Programm beschrieben und ihre mutmasslichen Kosten
aufgeführt. Massnahmen können in Sammelrubriken zusammengefasst werden. Der Regierungsrat legt den Mindestinhalt in der Verordnung fest.
2 Die betroffenen Gemeinden, die regionalen Entwicklungsträger und die weiteren interessierten Kreise können sich vernehmen lassen.
3 Das Massnahmenprogramm Mobilität ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten
und dem Kantonsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 2
Ziele und Grundsätze
1 Das Gesetz bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen und im Rahmen einer integrierten,
namentlich auf den Fernverkehr und die Regionen abgestimmten Verkehrspolitik. Es
fördert die Verlagerung des Personentransports auf öffentliche Verkehrsmittel unter Erhöhung des Anteils dieser Verkehrsmittel am Gesamtverkehr.
2 Anzustreben ist
a. eine Grundversorgung durch den öffentlichen Personenverkehr im ganzen
Kantonsgebiet als Voraussetzung für die raumplanerisch und volkswirtschaftlich
erwünschte Entwicklung der Regionen und Gemeinden,
b. ein leistungsfähiger, der Verkehrssicherheit und der Umwelt verpflichteter, attraktiver und einfach zugänglicher öffentlicher Personenverkehr,
c. eine gute Erreichbarkeit der Agglomerationen mit dem öffentlichen Personenverkehr und eine Verbesserung seiner Effizienz,
d. eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der öffentlichen Hand im Rahmen der
finanziellen Vorgaben, namentlich durch Steigerung der Verkehrserträge dank einem attraktiven, verständlichen und auf das Angebot abgestimmten Tarifsystem,
Nr. 775 3
e. ein qualitativ hochstehendes Mobilitätsmanagement.
§ 3
Begriffe
1 In diesem Gesetz gelten als:
a. öffentlicher Personenverkehr: Personenverkehr zur Erschliessung von Siedlungen
und Siedlungsteilen mit Verkehrsmitteln, die von allen benützt werden können
und nach einem öffentlichen Fahrplan verkehren; nicht dazu zählt der öffentliche
Fernverkehr,
b. Schienengüterverkehr: Transport von Gütern mit der Bahn, einschliesslich des
Güterumschlags im Rahmen des kombinierten Verkehrs,
c. Besteller: Bund, Kanton und Gemeinden, die den Transportunternehmen die ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam oder allein bestellten Angebots im öffentlichen Personenverkehr und im Schienengüterverkehr abgelten,
d. Transportunternehmen: Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die über eine
Personenbeförderungs- oder eine Infrastrukturkonzession verfügen,
e. Tarifverbund: Verbund mit einheitlichen Fahrausweisen und Preisen für alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem geografisch abgegrenzten Gebiet.
2 Organisation
2.1 Zusammenarbeit
§ 4
1 Der Kanton, die Gemeinden und der Verkehrsverbund Luzern organisieren in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und den Transportunternehmen den öffentlichen Personenverkehr und, soweit er mit dem Personenverkehr abgestimmt werden
muss, den Schienengüterverkehr auf dem Kantonsgebiet.
2 Sie betreiben einen Tarifverbund, der auf andere Kantonsgebiete ausgeweitet werden
kann.
2.2 Kantonale Behörden
§ 5
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat
a. * beschliesst den verkehrsmittelübergreifenden Strategieteil sowie das Massnahmenprogramm Mobilität gemäss den §§ 1b und 1c,
4 Nr. 775
b. stellt gestützt auf einen Budgetbericht im Voranschlag die in § 25 genannten finanziellen Mittel bereit,
c. beschliesst über die Sonder- und Zusatzkredite für Infrastrukturmassnahmen nach
§ 17 Absatz 2, wenn die Ausgaben im Einzelfall 3 Millionen Franken oder mehr
betragen.
§ 6
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat
a. * erstellt den in § 5 Absatz 1b genannten Bericht und unterbreitet ihn dem Kantonsrat,
b. plant in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Luzern die Infrastrukturvorhaben für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr,
c. beschliesst, sofern dafür nicht der Kantonsrat zuständig ist (§ 5 Unterabs. c), im
Rahmen der verfügbaren Mittel über die Sonder- und Zusatzkredite für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2,
d. genehmigt das Reglement für den Verkehrsverbund,
e. schliesst im Rahmen seiner finanziellen Befugnisse mit dem Verkehrsverbund eine Leistungsvereinbarung ab,
f. * nimmt den Geschäftsbericht des Verkehrsverbundes zur Kenntnis,
g. bestimmt die Revisionsstelle des Verkehrsverbundes,
h. wählt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gemeinden oder der sie vertretenden regionalen Entwicklungsträger den Präsidenten oder die Präsidentin und
die weiteren Mitglieder des Verbundrates,
i. übt die Oberaufsicht aus.
2.3 Gemeinden
§ 7
Zuständigkeit
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist
die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
§ 8
Befugnisse
1 Die Gemeinden können das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr durch eigene Massnahmen ergänzen, soweit diese dem Angebot des Verkehrsverbundes Luzern
nicht zuwiderlaufen.
2 Sie können überdies bei Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr höhere Anforderungen an Gestaltung, Nutzung und Ausführung stellen, wenn diese die
sach- und termingerechte Realisierung der Bauten und Anlagen nicht behindern.
Nr. 775 5
3 Die Zusatzkosten, die sich durch die betrieblichen und baulichen Massnahmen gemäss
den Absätzen 1 und 2 ergeben, haben die Gemeinden zu tragen. Der Verbundrat entscheidet über die Realisierung dieser Massnahmen und, soweit erforderlich, über die von
den Gemeinden zu tragenden Zusatzkosten.
2.4 Verkehrsverbund Luzern
§ 9
Rechtsform, Aufgaben
1 Der Verkehrsverbund Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern.
2 Er ist für den öffentlichen Personenverkehr zuständig, soweit einzelne Aufgaben nicht
dem Kanton obliegen. Zu den Aufgaben des Verkehrsverbundes zählen namentlich
a. die Zuordnung der Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu den Angebotsstufen sowie die Planung und die Festsetzung des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr,
b. die Mitwirkung bei der Gestaltung des Mobilitätsmanagements,
c. die Abwicklung des Fahrplanverfahrens innerhalb des Kantons,
d. die Ausschreibung von Verkehrsleistungen, das Bestellverfahren und der Abschluss von Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen,
e. die für den Tarifverbund erforderlichen Massnahmen und dessen Verwaltung,
f. die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone,
mit den Gemeinden, mit den sie vertretenden regionalen Entwicklungsträgern und
mit den Transportunternehmen sowie die Koordination unter den Beteiligten,
g. die Bereitstellung von Grundlagen zur Infrastrukturplanung,
h. die Festlegung des jährlichen Investitionskostenbeitrags der Gemeinden nach § 23
Absatz 2,
i. die Festlegung des Kostenverteilers für die Gemeindebeiträge sowie der Höhe dieser Beiträge,
j. die gesetzes- und vertragskonforme Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs, einschliesslich des Controllings.
3 Der Regierungsrat kann dem Verkehrsverbund in der Verordnung weitere Aufgaben
übertragen.
4 In der Leistungsvereinbarung, die der Kanton mit dem Verkehrsverbund abschliesst,
werden dessen Aufgaben im Einzelnen festgelegt und die Modalitäten der Aufgabenerfüllung geregelt.
§ 10
Verbundrat
1 Der Verbundrat ist das oberste Organ des Verkehrsverbundes Luzern. Kanton und
Gemeinden sind darin ausgewogen vertreten.
6 Nr. 775
2 Der Verbundrat nimmt die strategische Führung wahr. Er ist für die dem Verkehrsverbund übertragenen Aufgaben verantwortlich und folglich insbesondere dafür zuständig, *
a. das Reglement für den Verkehrsverbund Luzern zu erlassen,
b. * die Geschäftsleitung anzustellen,
c. die Aufsicht auszuüben,
d. die Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abzuschliessen,
e. den Geschäftsbericht zuhanden des Regierungsrates zu verabschieden,
f. * den in § 5 Absatz 1b genannten Bericht zuhanden des Regierungsrates zu verabschieden,
g. das Tarifverbundsgebiet zu bestimmen,
h. die tarifarischen Massnahmen zu beschliessen,
i. alle ihm sonst im Gesetz, in der Verordnung, im Reglement oder in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
3 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Weitere, namentlich die Grösse und
die Zusammensetzung des Verbundrates, die Amtsdauer und die Wiederwahl seiner Mitglieder sowie die Unvereinbarkeiten.
§ 11
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung nimmt die operative und betriebliche Führung des Verkehrsverbundes Luzern und seine Vertretung nach aussen wahr.
2 Im Einzelnen werden die Aufgaben der Geschäftsleitung sowie ihre Rechte und Pflichten im Reglement für den Verkehrsverbund Luzern festgelegt.
§ 12
Reglement für den Verkehrsverbund Luzern
1 Das Reglement für den Verkehrsverbund Luzern legt die Organisation des Verkehrsverbundes fest, regelt die Betriebs- und Rechnungsführung, ordnet das Controlling und
die weiteren im Gesetz oder in der Verordnung vorgesehenen Bereiche.
2 Im Reglement ist festzulegen, inwieweit der Verkehrsverbund Luzern namentlich für
andere Kantone Aufgaben bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs übernehmen kann.
3 Planung
§ 14 § 13 * …
Angebotsstufen
1 Der Regierungsrat legt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenverkehrs Angebotsstufen fest. Er bestimmt für jede Angebotsstufe das Mindestangebot.
§ 15 Nr. 775 7
Angebotsfestsetzung
1 Der Verbundrat setzt das Angebot des öffentlichen Personenverkehrs jährlich nach den
im Massnahmenprogramm Mobilität enthaltenen Planungsvorgaben und unter Berücksichtigung der vom Kantonsrat für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs bereitgestellten Mittel fest. *
2 Die Linienführung, die Haltestellen, das Angebot und die Transportmittel sind so zu
wählen, dass die Kosten der Massnahmen in einem möglichst günstigen Verhältnis zu
den gefahrenen Personenkilometern stehen.
§ 16
Kostendeckung
1 Der Regierungsrat setzt in der Verordnung für die Linien des öffentlichen Personenverkehrs minimale Kostendeckungsgrade fest. Er unterscheidet zwischen den Angebotsstufen und den Verkehrsmitteln, regelt die Ausnahmen und legt die Grundsätze zur Errechnung des Kostendeckungsgrades fest.
2 Wird der Kostendeckungsgrad auf einer Linie des öffentlichen Personenverkehrs unterschritten, sind die zur Erreichung des Kostendeckungsgrades erforderlichen Massnahmen zu treffen.
3 Die interessierten Gemeinden oder Dritte können die Aufrechterhaltung des Angebots
verlangen, wenn sie die Kosten für die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem
erforderlichen Kostendeckungsgrad der Linie übernehmen.
4 Massnahmen für Infrastruktur und Betrieb
§ 17
Bauten und Anlagen
1 Der Bau, die Änderung und der Unterhalt von Bauten und Anlagen für den öffentlichen
Personenverkehr und den Schienengüterverkehr sind Sache der dafür konzessionierten
Transportunternehmen. Es gelten die Vorschriften des Bundes, namentlich des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2 Der Kanton kann an den Bau, die Änderung und den Unterhalt solcher Bauten und Anlagen Beiträge ausrichten oder dafür Darlehen gewähren. Er kann die Ausführung selber
und die Finanzierung als Vorleistung übernehmen, wenn es im Einzelfall gerechtfertigt
ist.
3 Für Bauten und Anlagen, die Strassenbestandteile sind, finden die Vorschriften des
Strassengesetzes vom 21. März 19953 Anwendung. Fahrleitungen und Geleise gelten
nicht als Strassenbestandteile.
2 SR 742.101
3 SRL Nr. 755. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Nr. 775
4 Kanton und Gemeinden können für den Bau und die Änderung von Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr Nutzungspläne
zur Freihaltung der erforderlichen Flächen erlassen. Die Bestimmungen des Strassengesetzes zum Strassenplan finden sinngemäss Anwendung.
§ 18
Ausschreibung von Verkehrsleistungen
1 Wo die Vorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen und keine öffentlichen Interessen dagegensprechen, können die durch die Transportunternehmen auf den Linien
des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen regelmässig ausgeschrieben werden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung. Er bestimmt namentlich
a. wann Verkehrsleistungen auszuschreiben sind,
b. wie Ausschreibungs- und Konzessionsverfahren aufeinander abzustimmen sind,
c. in welchen Fällen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann.
§ 19
Angebotsvereinbarungen
1 In den Angebotsvereinbarungen sind die durch die Transportunternehmen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu erbringenden Leistungen, die Qualitätsziele und
die Beteiligung am Tarifverbund festzulegen.
2 Die von den Transportunternehmen zu erbringenden Leistungen werden insbesondere
durch den Fahrplan und die Fahrzeugstandards umschrieben.
§ 20
Tarifverbunde
1 Der Verkehrsverbund Luzern kann sich an Tarifverbunden beteiligen und Beiträge daran ausrichten.
§ 21
Weitere Massnahmen
1 Der Verkehrsverbund Luzern kann den öffentlichen Verkehr mit weiteren Massnahmen, namentlich mit Massnahmen zugunsten des öffentlichen Fernverkehrs und der Mobilität von Behinderten, mit Marketingtätigkeiten und mit Anschubfinanzierungen fördern.
§ 22 * Verpflichtung Dritter
1 Sind wegen Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen besondere Massnahmen für den öffentlichen Personenverkehr oder den Schienengüterverkehr erforderlich, sind die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise durch den Verursacher
oder die Verursacherin zu tragen.
Nr. 775 9
2 Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen im Sinn von Absatz 1 sind namentlich:
a. Einkaufs- und Fachmarktzentren mit einer Nettofläche gemäss § 169 Absatz 4 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19894 von mehr als 7500 m² ,
b. Sportstätten mit Zuschaueranlagen für mehr als 20 000 Zuschauerinnen und
Zuschauer,
c. Freizeiteinrichtungen wie Vergnügungsparks, Multiplexkinos und Erlebnisbäder
mit Kapazitäten für mehr als 4000 Besucherinnen und Besucher.
3 Der Verbundrat bestimmt die Abgabepflichtigen und legt ihre Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er die durch die Abgabepflichtigen verursachte höhere Nachfrage nach öffentlichem Personenverkehr oder Schienengüterverkehr und das durch sie verursachte
Mehrangebot.
4 Keine Beitragspflicht besteht, wenn die Bauten und Anlagen in der Spitzenstunde mit
insgesamt mehr als 20 Kurspaaren (Abfahrten je Richtung) erschlossen sind und kein
Mehrangebot auslösen.
5 Inhalt, Umfang, Dauer und Anpassung der Massnahmen gemäss Absatz 1 sowie die
Höhe der Beiträge sind in einem Vertrag zwischen dem Verbundrat und den Abgabepflichtigen zu bestimmen. Kommt kein Vertrag zustande, entscheidet der Verbundrat
durch Verfügung.
5 Finanzierung
5.1 Grundsätzliches
§ 23
Kostenanteile
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen nach Abzug von Programmbeiträgen des Bundes gemäss § 26 Absatz 2 und Beiträgen Dritter je die Hälfte
a. der vom Bund für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr verfügten Beiträge,
b. der Kosten der vom Kanton beschlossenen Infrastrukturmassnahmen nach § 17
Absatz 2 mit Ausnahme der Darlehen und der Finanzierungsvorleistungen,
c. der verbleibenden ungedeckten Kosten aus dem Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs (§ 19), der Beiträge an Tarifverbunde (§ 20) und der Kosten für weitere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs (§ 21),
d. der Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes Luzern.
2 Ihren Anteil gemäss Absatz 1b leisten die Gemeinden in Form eines Investitionskostenbeitrages. Diesen legt der Verbundrat jährlich nach dem durchschnittlichen, im öV-
Bericht ausgewiesenen Mittelbedarf fest.
4 SRL Nr. 735
10 Nr. 775
3 Die Gemeinden können ihren Investitionskostenbeitrag ungeachtet seiner Höhe der Investitionsrechnung belasten.
§ 24
Beitrags- und Erlösverwaltung
1 Der Verkehrsverbund Luzern sorgt für den Eingang der durch den Kanton und die
Gemeinden zu leistenden Abgeltungen an die ungedeckten Kosten des öffentlichen Personenverkehrs und leitet diese gemäss den Angebotsvereinbarungen den Transportunternehmen weiter.
2 Er verwaltet die Erlöse aus den Verbundfahrausweisen und teilt diese einvernehmlich
auf die am Tarifverbund beteiligten Transportunternehmen auf. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen über die Verwendung der Erlöse.
5.2 Kanton
§ 25
Bereitstellung der Mittel
1 Gestützt auf einen Budgetbericht stellt der Kantonsrat im Voranschlag bereit:
a. die Mittel für Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2,
b. den kantonalen Anteil an den Mitteln für den Betrieb der Linien des öffentlichen
Personenverkehrs und für weitere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs,
c. den kantonalen Anteil an die Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes Luzern.
§ 26
Kantonale Finanzierung
1 Der Kanton verwendet zur Finanzierung seiner Aufwendungen für den öffentlichen
Personenverkehr und den Schienengüterverkehr folgende Mittel:
a. * 35 Prozent des dem Kanton zufallenden Anteils aus der leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe nach dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 19975,
b. * 35 Prozent der aus den Verkehrssteuern resultierenden Einnahmen nach dem Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 19946.
c. weitere dafür bereitgestellte Beträge.
5 SR 641.81
6 SRL Nr. 776
Nr. 775 11
2 Für Bauten und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr verwendet der Kanton zudem Programmbeiträge des Bundes aus dem Infrastrukturfonds an die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen nach dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds
für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen vom 6. Oktober 20067.
3 Die Programmbeiträge gemäss Absatz 2 werden als ein auf die nächsten Jahre übertragbarer Investitionskredit in den Voranschlag eingestellt. In den Kreditbeschlüssen
über die Infrastrukturmassnahmen nach § 17 Absatz 2 wird festgelegt, welcher Betrag
dem Investitionskredit zur Finanzierung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen
Vorhaben für den öffentlichen Personenverkehr und den Schienengüterverkehr entnommen wird.
5.3 Gemeinden
§ 27
Kostenaufteilung auf die Gemeinden
1 Der den Gemeinden in § 23 Absatz 1 zugeordnete Kostenanteil wird nach ihrem Verkehrsinteresse auf die Gemeinden aufgeteilt.
2 Das Verkehrsinteresse bestimmt sich je zur Hälfte nach
a. den gewichteten Haltestellenabfahrten des öffentlichen Personenverkehrs auf dem
Gemeindegebiet; Haltestellen im unmittelbar angrenzenden Gebiet einer anderen
Gemeinde werden entsprechend ihrer Bedeutung anteilsmässig berücksichtigt,
b. der Einwohnerzahl der Gemeinde.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die Gewichtung der Haltestellenabfahrten, in der Verordnung.
§ 28
Kostenverteiler
1 Der Verbundrat verfügt jährlich den Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge sowie
die einzelnen Gemeindebeiträge. Die Gemeinden werden zum Entwurf des Kostenverteilers angehört.
§ 29
Zahlung der Gemeindebeiträge
1 Die Gemeinden bezahlen ihre Beiträge an die Kosten für Massnahmen zugunsten des
öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs jeweils spätestens bis Ende des Fahrplanjahres.
2 Der Verkehrsverbund Luzern kann von den Gemeinden Akontozahlungen an die im
laufenden Fahrplanjahr anfallenden Kosten verlangen.
7 SR 725.13
12 Nr. 775
5.4 Grossprojekte
§ 30
1 Der Kantonsrat kann bei Grossprojekten durch einen referendumspflichtigen Erlass eine besondere Finanzierung und Kostenaufteilung unter den Beteiligten beschliessen.
6 Schlussbestimmungen
§ 31
Rechtsschutz
1 Entscheide des Verbundrates zur Zulässigkeit von ergänzenden betrieblichen und baulichen Massnahmen und zur Kostentragung der Gemeinden (§ 8), zur Angebotsfestsetzung (§ 15), zur Kostenpflicht Dritter (§ 22), zum Investitionskostenbeitrag der Gemeinden (§ 23), zum Kostenverteiler und zu den Gemeindebeiträgen (§ 28) können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur gegen Beschwerdeentscheide über die
Kostenpflicht Dritter zulässig.
§ 32
Übergangsregelungen
1 Der Zweckverband für den öffentlichen Agglomerationsverkehr wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst.
2 Auf diesen Zeitpunkt wählt der Regierungsrat die Mitglieder des Verbundrates.
3 In den ersten drei Fahrplanjahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben die Gemeinden nebst dem von ihnen gemäss § 29 geschuldeten Beitrag an die Kosten für Massnahmen zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs den
nach bisherigem Recht noch verbleibenden, nachschüssig zu leistenden Kostenanteil für
das dem Inkrafttreten des Gesetzes vorausgehende Fahrplanjahr zu bezahlen.
§ 32a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2023
1 Ist bis Ende 2026 das Massnahmenprogramm Mobilität gemäss § 1c noch nicht beschlossen, so bleibt bis zu dessen Beschluss für die Planung des Angebots und der Infrastrukturbauten des öffentlichen Verkehrs die Planung gemäss dem öV-Bericht 2023–
2026 gültig.
§ 33
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr
vom 21. Mai 19968 wird aufgehoben.
8 G 1996 229 (SRL Nr. 775)
§ 34 Nr. 775 13
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang9 geändert:
a. Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 197710,
b. Strassengesetz vom 21. März 199511,
c. Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 199412.
§ 35
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.13
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.14
9 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 22. Juni 2009 zusammen mit dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr beschlossen hat, bilden gemäss § 34 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 31. Oktober 2009 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2009 307). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
10 SRL Nr. 600
11 SRL Nr. 755
12 SRL Nr. 776
13 Der Regierungsrat setzte die §§ 5 Unterabsatz b, 6 Unterabsätze d, e, g und h, 9 Absätze 1 und 2a, d
und e sowie 10 auf den 1. November 2009 und die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2010
in Kraft (K 2009 2912).
14 Die Referendumsfrist lief am 26. August 2009 unbenützt ab (K 2009 2353).
14 Nr. 775
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.06.2009 01.01.2010 Erstfassung K 2009 1757 | G 2009 295
§ 1a 19.06.2023 01.01.2025 eingefügt G 2024-056
§ 1b 19.06.2023 01.01.2025 eingefügt G 2024-056
§ 1c 19.06.2023 01.01.2025 eingefügt G 2024-056
§ 5 Abs. 1, a. 19.06.2023 01.01.2025 geändert G 2024-056
§ 6 Abs. 1, a. 19.06.2023 01.01.2025 geändert G 2024-056
§ 6 Abs. 1, f. 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 10 Abs. 2 10.09.2012 01.01.2013 geändert G 2012 247
§ 10 Abs. 2, b. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 10 Abs. 2, f. 19.06.2023 01.01.2025 geändert G 2024-056
§ 13 19.06.2023 01.01.2025 aufgehoben G 2024-056
§ 13 Abs. 5 01.12.2014 01.07.2015 geändert G 2015 64
§ 15 Abs. 1 19.06.2023 01.01.2025 geändert G 2024-056
§ 22 01.12.2014 01.07.2015 geändert G 2015 64
§ 26 Abs. 1, a. 12.12.2016 01.03.2017 geändert G 2017-027
§ 26 Abs. 1, a. 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 26 Abs. 1, b. 12.12.2016 01.03.2017 geändert G 2017-027
§ 26 Abs. 1, b. 18.02.2019 01.01.2020 geändert G 2019-017
§ 32a 19.06.2023 01.01.2025 eingefügt G 2024-056
Nr. 775 15
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.06.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung K 2009 1757 | G 2009 295
10.09.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, f. geändert G 2012 247
10.09.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 2 geändert G 2012 247
01.12.2014 01.07.2015 § 13 Abs. 5 geändert G 2015 64
01.12.2014 01.07.2015 § 22 geändert G 2015 64
12.12.2016 01.03.2017 § 26 Abs. 1, a. geändert G 2017-027
12.12.2016 01.03.2017 § 26 Abs. 1, b. geändert G 2017-027
18.02.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, a. geändert G 2019-017
18.02.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, b. geändert G 2019-017
19.06.2023 01.01.2025 § 1a eingefügt G 2024-056
19.06.2023 01.01.2025 § 1b eingefügt G 2024-056
19.06.2023 01.01.2025 § 1c eingefügt G 2024-056
19.06.2023 01.01.2025 § 5 Abs. 1, a. geändert G 2024-056
19.06.2023 01.01.2025 § 6 Abs. 1, a. geändert G 2024-056
19.06.2023 01.01.2025 § 10 Abs. 2, f. geändert G 2024-056
19.06.2023 01.01.2025 § 13 aufgehoben G 2024-056
19.06.2023 01.01.2025 § 15 Abs. 1 geändert G 2024-056
19.06.2023 01.01.2025 § 32a eingefügt G 2024-056
20.10.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 2, b. geändert G 2026-004