Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 c13b3af61033456fb231e919e2e19158e7f76be07b58235961177ddf009201dd
13 provisions
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland
oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.
Zweck und Inhalt
2 Die Vereinbarung regelt:
a. die Zusammenarbeit der Kantone;
b. die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und
Kompetenzen;
c. die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.
Art. 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als: Begriffe
a. Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten auf Grund unterschiedlicher
technischer Vorschriften oder Normen, auf Grund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder auf Grund
der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen 1);
b. Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr
gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden
dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der
Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten;
AGS 2005 S. 297
1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG)
vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51)
950.050 Interkantonale Vereinbarung technischer Handelshemmnisse (IVTH)
2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten;
3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der
Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens 1).
c. Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch Normen schaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale,
welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder
die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen 2).
2. Abschnitt:
Art. 3 Interkantonales Organ
1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales
Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer
Geschäftsordnung selbst organisiert.
Organisation
2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone
delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.
3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug
seiner Geschäfte
a. einen leitenden Ausschuss
b. ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,
c. ständige oder nichtständige Fachkommissionen
bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.
Art. 4
Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:Aufgaben und
Kompetenzen a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke
(Art. 6);
b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das
Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
(Art. 9);
d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
1) Art. 3 lit. b THG
2) Art. 3 lit. c THG
Interkantonale Vereinbarung technischer Handelshemmnisse (IVTH) 950.050
Art. 5
1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
18 Stimmen.
Beschlussfassung
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.
3. Abschnitt:
Interkantonale Vorschriften betreffend
Art. 6 Anforderungen an Bauwerke
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an
Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.
Grundsätze
2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen
Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer
oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus
kann jedoch Rechnung getragen werden.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über
den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.
4. Abschnitt:
Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten
Art. 7
1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von
Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund
diesen den Kantonen übertragen hat.
Grundsätze
2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.
950.050 Interkantonale Vereinbarung technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Art. 8
1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des
Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:
Richtlinien
im Bereich des
Inverkehrbringen
s von
Bauprodukten a. der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine
untergeordnete Rolle spielen 1);
b. Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall
vorgesehen sind 2).
2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.
5. Abschnitt:
Interkantonale Vorschriften über das
Art. 9 Inverkehrbringen von Produkten
1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen
von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse
zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als
notwendig erweist.
Grundsätze
2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.
3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.
6. Abschnitt:
Art. 10 Finanzen
Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats
und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
Verteilung
der Kosten
1) Art. 4 Ziff. 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12.2.1989,
S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.7.1993 (Abl.
Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54,
8008 Zürich, bezogen werden.)
2) Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie
Interkantonale Vereinbarung technischer Handelshemmnisse (IVTH) 950.050
7. Abschnitt:
Art. 11 Schlussbestimmungen
Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ
erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.
Publikation der
Vorschriften und
Art. 12 Richtlinien
1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt.
Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.
Beitritt und
Austritt
2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 13
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind
und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist;
für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.
Inkrafttreten
Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am
23. Oktober 1998.
Bern, 23. Oktober 1998 Der Präsident :
ANNONI
Der Sekretär:
BALTENSPERGER
Der Grosse Rat hat am 27. Juni 2000 den Beitritt beschlossen.
Inkrafttreten: 4. Februar 2003