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24 provisions
Art. 1 I. Einleitung
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben
wahr:
Geltungsbereich
a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug
von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen
dienen.
AGS 2007 S. 262
1) SR 101
2) SR 311.0
3) SR 311.1
253.020 Strafvollzugskonkordat
b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug
der Untersuchungshaft dienen.
c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen
gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen
durchgeführt wird.
Art. 2
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:Information,
Zusammenarbeit a) Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich
des Freiheitsentzugs;
c) Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die
auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen
haben können.
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der
Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie
den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.
Art. 3 II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz
genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten
Kantone.
Konkordatskonferenz
2 Der Konferenz obliegen namentlich:
a) die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher
Erlasse;
b) der Erlass von Reglementen;
c) die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
d) unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid
welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen;
e) die Festlegung von Standards für die konkordatlichen
Vollzugseinrichtungen;
f) der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich
und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt werden können;
g) die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
Strafvollzugskonkordat 253.020
h) die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes
des Verdienstanteils;
i) die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den
Geltungsbereich des Konkordats betreffen;
j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den
Vollzug von
– Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats
sowie des Wohn- und Arbeitsexternats;
– Massnahmen für junge Erwachsene;
k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu
internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen;
l) die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten;
m) die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
n) die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im
Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt);
o) die Wahl der Kontrollstelle;
p) die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder
die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die
Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von
mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Art. 4
Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des
Konkordats und vertritt dieses nach aussen.
Art. 5 Präsidium
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat
zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
Sekretariat
2 Das Sekretariat
a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren
Beschlüsse;
b) leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach
Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
253.020 Strafvollzugskonkordat
c) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind.
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die
Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.
Art. 6
Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat
geführten Rechnungen.
Art. 7 Kontrollstelle
1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen:Fachkonferenzen
– Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)
– Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)
– Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen
Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.
3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.
Art. 8
1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
Arbeitsgruppe
Koordination und
Planung (AKP) 2 Die AKP
a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im
Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium
Antrag und vollzieht dessen Aufträge;
b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und gibt Empfehlungen über die Anwendung und
Auslegung konkordatlicher Erlasse ab.
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP
mit Reglement.
Art. 9
Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den
Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss
Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Unentgeltlichkeit
Art. 10 Strafvollzugskonkordat 253.020
1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB
und bezeichnet den Vorsitz.
Fachkommission
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die
Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen
ab:
a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin
von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann,
bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden
Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der
Fachkommission mit Reglement.
Art. 11 III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der
erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen
Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen:
Verpflichtung,
Anerkennung,
Zweckänderung,
Entbindung
– Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB)
– geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)
– Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59
Abs. 2 und 3 StGB)
– Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB)
– Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB)
– Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
– Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der
Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden
Standards erfüllt.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben
entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der
Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsauf-
253.020 Strafvollzugskonkordat
gaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1
erfolgen.
Art. 12 IV. Personal
Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze
eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende
Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit
zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Anstellung, Aus-
und Weiterbildung
Art. 13 V. Vollzugsbestimmungen
1 Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen
Einrichtungen durchzuführen.
Allgemeines
2 Vorbehalten bleiben:
a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den
Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann;
b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den
konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden
sind;
d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat
nicht angehört;
e) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund
der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf
das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.
Art. 14
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und
stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Einweisung,
Versetzung
2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe
der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die
Strafvollzugskonkordat 253.020
Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.
Art. 15
1 Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich,
die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt
Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen
aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
Aufnahmepflicht,
Vollzugsvorschriften
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton
erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16
1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann
Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone
sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die
vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person
den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des
Vollzugsplans werden einbezogen:
a) die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;
b) die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei
der Vorbereitung der Entlassung.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen
Personen frei Rücksprache nehmen.
Art. 17
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
Vollzugskosten,
Standards, Baufonds
2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen
Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt
sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten
sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom
253.020 Strafvollzugskonkordat
24. Juni 2005 1). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch
die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie
bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll-
Auslastungen.
4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche
Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz
über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche
Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt
über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag
von höchstens Fr. 5.– pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher
Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser
Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).
Art. 18
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags gegen Unfall.
Versicherungen
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im
Umfang des KVG-Obligatoriums.
3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden
werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der AHV/IV.
Art. 19
1 Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich
Kostenbeteiligun
g
a) persönliche Anschaffungen;
b) die Urlaubskosten;
c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;
d) die Sozialversicherungsbeiträge;
e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von
Fr. 100.– pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings,
der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats
sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.
1) SAR 615.010
Strafvollzugskonkordat 253.020
Art. 20 VI. Verschiedene Bestimmungen
1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
Vereinbarungen
mit anderen Konkordaten und
Kantonen2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche
Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.
Art. 21
1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung
für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur
Anwendung.
Streitbeilegung
2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV
nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.
Art. 22
1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende
eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus
dem Konkordat austreten.
Kündigung,
Ausschluss
2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält.
3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu
auf.
Art. 23
Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.
Art. 24 Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom
4. März 1959 1) aufgehoben.
Aufhebung der
bisherigen Vereinbarung
1) AGS Bd. 4 S. 710 (SAR 253.010)
253.020 Strafvollzugskonkordat
Bern, 2. November 2007 Konkordatspräsident
HANS-JÜRG KÄSER
Protokollführer
ROBERT FRAUCHIGER
Inkrafttreten: 1. Januar 2008 1)
1) Beschluss Konkordatskonferenz vom 2. November 2007 (AGS 2007 S. 272)