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18 provisions
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Westschweiz an, die den Beitritt erklären.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller beteiligten Kantone können auch andere
Kantone diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats an einen darum ersuchenden Kanton
können die beteiligten Kantone nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch
Gemeindepolizeien beiziehen.
Art. 2
Zweck
Das Konkordat bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien:
a) bei Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats;
b) beim Austausch von kriminalpolizeilichen Daten;
1 Alle Personen-, Stellungs-, Funktions- oder Berufsbezeichnungen in diesem Konkordatstext gelten in
gleicher Weise für Männer und Frauen.
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c) bei der Umsetzung operativer, technischer, wissenschaftlicher und logistischer
Synergien sowie der entsprechenden Ausbildung.
Art. 3
Konkordatsbehörde
1 Die Konkordatsbehörde setzt sich aus den zuständigen Polizeidirektorinnen und –
direktoren zusammen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien und die gegenseitige Hilfe
im Sinne dieses Konkordats;
b) die Erteilung der notwendigen Aufträge an die Polizeikommandos;
c) die Überwachung der Einhaltung dieses Konkordats;
d) die Festsetzung des Gebührentarifs für die Kosten der Einsätze der Polizeikräfte
gemäss Artikel 13;
e) die Untersuchung von Streitfällen betreffend Kosten und Schadenersatzforderungen
und die Unterbreitung von Vergleichsvorschlägen an die beteiligten Kantone;
f) die Kenntnisnahme des Einsatzberichts, der ihr spätestens sechs Monate nach dem
Ende des Einsatzes unterbreitet werden muss.
2. KAPITEL
Art. 4 Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats
Grundsatz
Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats kann nur angefordert werden, wenn der
ersuchende Kanton sich ausserstande sieht, die Situation allein und mit eigenen Mitteln
zu meistern.
Art. 5
Fälle der Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats
In folgenden Fällen kann eine Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats angefordert
werden:
a) bei Katastrophen;
b) bei Gewaltverbrechen wie Terrorakten, Flugzeugentführungen, Geiselnahmen,
schweren Raubüberfällen;
c) bei inneren Unruhen oder drohenden schweren aufrührerischen Ereignissen,
welche Personen oder Sachwerte gefährden;
d) bei der Durchführung gemeinsamer kriminalpolizeilicher Kontrollen oder
grossangelegter Fahndungen;
e) bei Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Untersuchungen zu
schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen;
f) bei Grossanlässen;
g) bei wichtigen Treffen, insbesondere anlässlich von internationalen Konferenzen
oder Staatsbesuchen.
Art. 6 | 3
Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Kantonsregierung ist zuständig, Hilfeleistung im Sinne des Konkordats
anzufordern oder zu gewähren. In Notfallsituationen kann sie diese Zuständigkeit an die
kantonale Polizeidirektorin bzw. den kantonalen Polizeidirektoren übertragen werden.
2 Soweit ihn nicht eigene vordringliche Aufgaben daran hindern, ist der ersuchte Kanton
gehalten, dem ersuchenden Kanton den von der Konkordatsbehörde bestimmten
Mannschaftsbestand zur Verfügung zu stellen.
3 Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats auf dem Konkordatsgebiet geht den
Unterstützungsbegehren anderer Kantone vor.
4 Wird ein Kanton gleichzeitig von mehreren Konkordatskantonen ersucht, so befindet
die Konkordatsbehörde über die Prioritäten oder über eine angemessene Aufteilung der
Mannschaftsbestände.
Art. 7
Meldung an die Konkordatskantone
Der im Rahmen des Konkordats um Hilfeleistung ersuchende Kanton ist verpflichtet, die
übrigen Konkordatsmitglieder von seinem Gesuch in Kenntnis zu setzen.
Art. 8
Leitung
1 Die eigenen sowie die im Rahmen des Konkordats zur Verfügung gestellten
ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandanten des
Einsatzkantons.
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere Kantone, bestimmen die beteiligten
Polizeikommandanten den Leiter.
Art. 9
Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die
gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei des ersuchenden Kantons.
Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften
anzuwenden.
2 In Disziplinar- und Verwaltungsfragen unterstehen sie ihrem Stammkanton.
Art. 10
Haftung bei unerlaubter Handlung
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem
Einsatzkanton mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zufügen,
haftet ihr Stammkanton.
2 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten
zufügen, haftet der Einsatzkanton nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte
den Schaden mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare
Einsatzkanton auf ihren Stammkanton Rückgriff nehmen.
3 Dem Einsatzkanton und dem geschädigten Dritten stehen gegen die Angehörigen
ausserkantonaler Polizeien kein unmittelbares Klagerecht zu.
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4 Die Haftung eines Angehörigen der Polizei gegenüber seinem Stammkanton untersteht
dem Recht dieses Kantons.
5 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei
Selbstverschulden der geschädigten Person, die Festsetzung des Schadens, die
Bemessung des Schadenersatzes und die Leistung von Genugtuung sind in Schadenfällen
nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.
Art. 11
Haftung bei rechtmässigem Handeln
Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten
aufgrund rechtmässigen Handelns zufügen, haftet der Einsatzkanton, falls und soweit
dessen Rechtsordnung eine solche Haftung vorsieht.
Art. 12
Unfälle
1 Der Stammkanton entrichtet den Angehörigen seiner Polizei für die Folgen von
Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, jene Leistungen, die er nach
Massgabe seines Rechts zu erbringen hat.
2 Der Einsatzkanton vergütet dem Kanton, der die Hilfeleistung im Rahmen des
Konkordats gewährt hat, die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat,
soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
3 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten
Angehörigen der Polizei Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen
Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten, soweit
sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
Art. 13
Finanzielles
1 Für gemeinsame kriminalpolizeiliche Kontrollen und grossangelegte Fahndungen
werden keine Kosten berechnet.
2 Die Kosten für die Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen
Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen werden gemäss
dem Gebührentarif in Rechnung gestellt.
3 Für Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats bei Katastrophen werden nur dann
Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte dafür aufkommen.
4 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen
Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten; vorbehalten bleibt der
Artikel 47 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
5 Der Gebührentarif wird von der Konkordatsbehörde festgesetzt.
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3. KAPITEL
Art. 14 Austausch von polizeilichen Daten
Gemeinsame Datenbanken
1 Zur Aufklärung von Widerhandlungen und zur Identifikation von Tätern oder
unbekannten lebenden oder verstorbenen Personen sowie zur Suche von vermissten
Personen pflegen die Kantone über gemeinsame Datenbanken den Austausch
polizeilicher Informationen namentlich über Tatverdächtige von Verbrechen oder
Vergehen, Verbrechen oder Vergehen, Spuren, Zahn- und Bilddaten.
2 Die Konkordatsbehörde legt die Verfahren, die Zuständigkeiten und die Regeln zum
Betrieb der gemeinsamen Datenbanken fest.
4. KAPITEL
Art. 15 Operative, technische, wissenschaftliche und logistische Synergien
Rahmen und Synergiebereiche
1 Das Konkordat stellt den ständigen Rahmen für die Förderung und Umsetzung von
Synergien zur Verstärkung der Bekämpfung der Kriminalität und zur Sicherstellung
eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes.
2 Die Synergien umfassen operative, technische, wissenschaftliche und logistische
Bereiche sowie die entsprechende Ausbildung. Kein Partnerkanton kann zu ihrer
Umsetzung verpflichtet werden.
5. KAPITEL
Art. 16 Schlussbestimmungen
Dauer des Konkordats, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer dreijährigen Frist auf das Ende
eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden gegebenenfalls über die
Weiterführung des Konkordates.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens drei Kantone ihm beigetreten sind.
2 Der Beitritt ist den Regierungen der Westschweizer Kantone über das Sekretariat der
Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren der lateinischen Schweiz (LKJPD)
mitzuteilen.
Art. 18
Aufhebung
Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird das Konkordat vom 10. Oktober 1988
über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz aufgehoben.