Art. 1 beschliessen:2
1 Die von den beiden Vertragskantonen erteilten Bewilligungen zur Ausübung der Schwebnetzfischerei berechtigen auch zum Fischfang im Seegebiet des andern Kantons.
Intercantonal · 6.4-11 · intercantonal agreement
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1 Die von den beiden Vertragskantonen erteilten Bewilligungen zur Ausübung der Schwebnetzfischerei berechtigen auch zum Fischfang im Seegebiet des andern Kantons.
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1 Die Ausübung der Fischerei hat sich nach den durch die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee erlassenen Bestimmungen zu richten. 1 sGS 854.351. 2 GS 18, 339; bGS 4, 421. Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen am 9. Juli 1945, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 24. Juli 1945, vom Bundesrat am 5. Oktober 1945. nGS GS 18, 339 854.371
1 Dieser Vertrag tritt nach Annahme durch die beiden Kantone nach Genehmigung durch den Bundesrat auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Der Vertrag kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Übereinkunft der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee3 gekündigt werden. Er gilt jeweilen für weitere drei Jahre, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen der beiden Kantone gekündigt wird. 3 nGS 4, 398. 854.371 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 18, 339 05.10.1945 05.10.1945 Art. 2 aufgehoben 2, 353 28.02.1962 08.12.1961 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 05.10.1945 05.10.1945 Erlass Grunderlass GS 18, 339 28.02.1962 08.12.1961 Art. 2 aufgehoben 2, 353