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Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes

Appenzell Ausserrhoden · 145.52 · statute

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Contents: 33 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Behörden (2.)
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.52
  7. Art. 7 eine Aufsichtskommission ausgeübt.4)
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Anwaltspatent (3.)
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.52
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 IV. Anwaltsregister (4.)
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 V. Honorar (5.)
  19. Art. 19 Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.52
  20. Art. 20
  21. Art. 21 VI. Berufsregeln (6.)
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 VII. Disziplinaraufsicht und Disziplinarmassnahmen (7.)
  25. Art. 25
  26. Art. 26 VIII. Disziplinarverfahren (8.)
  27. Art. 27
  28. Art. 29 Art. 28 * …
  29. Art. 30 IX. Übergangs- und Vollzugsvorschriften (9.)
  30. Art. 31
  31. Art. 32 X. Schlussbestimmungen (10.)
  32. Art. 33
  33. Art. 34

33 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Aufsicht 1 Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, unterstehen bei der Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht.

Art. 2

Vorbehaltene Tätigkeit 1 Das Recht zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht steht nur Personen zu, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniessen.

Art. 3

Ausnahmen 1 Zur Vertretung sind im Weiteren befugt: a) Verbands- und Berufssekretärinnen und -sekretäre in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern des Kantons und Obergerichts; 1) BGFA (SR 935.61 2) ZPO (bGS 231.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 910 1 145.52 Ausserrhodische Gesetzessammlung b) Treuhänderinnen und Treuhänder mit einer vom Bund anerkannten Berufsprüfung, höheren Fachprüfung oder gleichwertigen Ausbildung in Steuersachen, Streitigkeiten über die Leistung von Beiträgen an die Sozialversicherung und summarischen Verfahren betreffend Betreibungssachen; c) Verwalterinnen oder Verwalter von Liegenschaften zur Vertretung von Vermieterinnen oder Vermietern bzw. Verpächterinnen oder Verpächtern in Miet- oder Pachtsachen; d) Handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben. 2 Das Gericht bzw. die Strafuntersuchungs- oder Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint.

Art. 4 II. Behörden (2.)

Prüfungskommission a) Wahl 1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. * 2 Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sind in einem kantonalen Register eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu. 3 Für sie sind die Ausstandsgründe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar.3) *

Art. 5

b) Zuständigkeit 1 Die Prüfungskommission nimmt die Anwaltsprüfungen nach Art. 7 und 31 BGFA ab, führt die Prüfungsgespräche gemäss Art. 32 BGFA und stellt dem Obergericht nach deren Abschluss Antrag über das Bestehen von Prüfungen und den Nachweis von beruflichen Fähigkeiten. 3) Art. 8 VRPG (bGS 143.1)

Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.52

Aufsichtskommission a) Allgemeines 1 Die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte wird vom Obergericht durch

Art. 7 eine Aufsichtskommission ausgeübt.4)

b) Wahl 1 Die Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie mindestens drei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. * 2 Mindestens zwei Mitglieder der Aufsichtskommission sind in einem kantonalen Register eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu. 3 Für sie sind die Ausstandsgründe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar.5) *

Art. 8

c) Aufgaben 1 Die Aufsichtskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 BGFA und die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Sie ist zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen6). 2 Die Aufsichtskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weiteren Aufgaben, die ihr das Bundesgesetz zuweist. Art. 8a * Rechtsmittel 1 Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. 4) vgl. Art. 31 und 32 5) Art. 8 VRPG (bGS 143.1) 6) vgl. Art. 19, 29 ff. 145.52 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 9 III. Anwaltspatent (3.)

Anwaltspraktikum 1 Die Aufsichtskommission kann Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person zu Ausbildungszwecken tätig sind, das befristete berufsmässige Auftreten vor den Gerichten des Kantons bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 lit. a und lit. b BGFA erfüllen. 2 Das Obergericht ist befugt, mit den zuständigen Behörden anderer Kantone Vereinbarungen über die gegenseitige Zulassung von Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten abzuschliessen. Die Aufsichtskommission und der kantonale Anwaltsverband sind vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung anzuhören. Getroffene Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen sind zu publizieren. 3 Die Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt. 4 Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts. 5 Die Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt. 6 Für die Rechtspraktikantenbewilligung kann eine Gebühr bis Fr. 200.– erhoben werden.

Art. 10

Anwaltsprüfung 1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer a) die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA erfüllt, b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c BGFA erfüllt, c) sich über eine einjährige praktische Tätigkeit, grundsätzlich in der appenzell-ausserrhodischen Rechtspflege, ausweist. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung ausserkantonaler praktischer Tätigkeiten.

Art. 11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.52

Zulassungsverfahren 1 Wer die Bewilligung zur Ausübung des Berufes der Anwältin oder des Anwaltes erlangen will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichtes sein schriftliches Gesuch einzureichen und die erforderlichen Ausweise beizulegen. 2 Die Prüfungsgebühr beträgt bis Fr. 1 000.– und ist vor Anordnung der Prüfung zu erlegen. 3 Die Prüfungsbestimmungen sind in der Verordnung über die Anwaltsprüfung festgelegt.7)

Art. 12

Anwaltspatent 1 Das appenzell-ausserrhodische Anwaltspatent erhält, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllt und die Anwaltsprüfung bestanden hat.

Art. 13

Entzug des Anwaltspatentes 1 Das Obergericht entzieht auf Antrag der Aufsichtskommission das im Kanton erteilte Anwaltspatent, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war. 2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Disziplinarmassnahmen.

Art. 14 IV. Anwaltsregister (4.)

Registerführung 1 Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA können auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten. 7) bGS 145.521 145.52 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 15

Inhalt 1 Der Inhalt des Anwaltsregisters sowie der öffentlichen Listen richtet sich nach den Bestimmungen des BGFA.

Art. 16

Eintragung im Anwaltsregister 1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und Art. 8 BGFA nachweist. 2 Die Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein. 3 Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister wird im Amtsblatt veröffentlicht. 4 Diese Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf die Eintragung in der öffentlichen Liste. 5 Die Anwältinnen und Anwälte teilen der Aufsichtskommission jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit8).

Art. 17

Publikation der Löschung 1 Die Löschung im Anwaltsregister sowie die Löschung in der öffentlichen Liste werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 18 V. Honorar (5.)

Anwendungsbereich der Honorarordnung 1 Die staatliche Honorarordnung9) wird angewendet für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens: a) des Zivil- und Strafprozesses; b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn 1. ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht; 2. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. 8) Art. 12 lit. j BGFA 9) V über den Anwaltstarif (bGS 145.53)

Art. 19 Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.52

Überprüfung der Honorare 1 Auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwälten begutachtet die Aufsichtskommission im schriftlichen Verfahren die Angemessenheit der Honorare10).

Art. 20

Befreiung vom Berufsgeheimnis 1 Anwältinnen und Anwälte sind zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit.

Art. 21 VI. Berufsregeln (6.)

Berufsregeln 1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 BGFA über die Berufsregeln.

Art. 22

Gegenpartei 1 Anwältinnen und Anwälte dürfen in der Regel in einer Sache mit einer Gegenpartei, die durch eine bevollmächtige Anwältin oder einen bevollmächtigten Anwalt vertreten ist, ohne deren oder dessen Zustimmung nicht direkt verkehren.

Art. 23

Akten 1 Anwältinnen und Anwälte haben die Akten während zehn Jahren aufzubewahren. 2 Anvertraute Akten haben Anwältinnen und Anwälte den Berechtigten auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit sie nicht als Beweismittel für bestrittene Honoraransprüche in Betracht kommen. Benötigt die Klientin oder der Klient solche Akten, so kann die Präsidentin oder der Präsident der Auf - sichtskommission anordnen, dass sie einer Treuhänderin oder einem Treuhänder ausgehändigt werden, die oder der für die Klientin oder den Klienten die Vorlage vermittelt. 10)Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO 145.52 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 24 VII. Disziplinaraufsicht und Disziplinarmassnahmen (7.)

Disziplinaraufsicht und -massnahmen11) 1 Die Aufsichtskommission übt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte aus. 2 Die Aufsichtskommission verfügt die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA. 3 Mitteilungen über eine Disziplinarmassnahme werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert. Ein dauerndes Berufsausübungsverbot wird veröffentlicht.

Art. 25

Massnahmen gegen Dritte 1 Die Aufsichtskommission verfügt gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Berechtigung den Beruf der Anwältin oder des Anwaltes ausüben oder ausüben lassen oder sonstwie Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen, als Massnahmen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Busse bis Fr. 40 000.–; d) Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Strafanzeige. 2 Vorbehalten bleibt die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.

Art. 26 VIII. Disziplinarverfahren (8.)

Eröffnung 1 Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt. 2 Die Aufsichtskommission eröffnet das Disziplinarverfahren und holt bei den betroffenen Anwältinnen und Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein. 11)Art. 17 BGFA Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.52 3 Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet.

Art. 27

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege12). 2 Die Aufsichtskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen einvernehmen. 3 Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt. 4 Die Parteien sind auf Antrag oder Anordnung des Präsidiums persönlich anzuhören.

Art. 29 Art. 28 * …

Verjährung 1 Die Bestimmungen von Art. 19 BGFA über die Verjährung gelten auch für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen.

Art. 30 IX. Übergangs- und Vollzugsvorschriften (9.)

Übergangsbestimmungen 1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente bleiben in Kraft. 2 Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Der Eintrag wird von Amtes wegen gelöscht, wenn die Anwältin oder der Anwalt der Anwaltskommission nicht innert sechs Monaten eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA zustellt. 12)bGS 143.1 145.52 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3 Anwältinnen und Anwälte, welche weder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind noch Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertreten, dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen. 4 Für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend.

Art. 31

Vollzugsvorschriften 1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung des Obergerichtes und der Aufsichtskommission die Ausführungsbestimmungen13).

Art. 32 X. Schlussbestimmungen (10.)

Änderung des bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die Anwaltsprüfung wird wie folgt geändert: Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 33

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 29. November 195614) über den Anwaltsberuf wird aufgehoben.

Art. 34

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.15) 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.16) 13)vgl. die V über die Anwaltsprüfung (bGS 145.521) und die V über den Anwaltstarif (bGS 145.53) 14)bGS 145.52 (aGS III/284) 15)Die Referendumsfrist ist am 14. Juni 2005 unbenutzt abgelaufen. 16)1. Juli 2005 Ausserrhodische Gesetzessammlung 145.52 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 13.09.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124 13.09.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124 13.09.2010 01.01.2011 Art. 8a eingefügt 1173 / 2010, S. 1124 13.09.2010 01.01.2011 Art. 28 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124 27.09.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 1439 / 01.10.2021 27.09.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert 1439 / 01.10.2021 145.52 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 4 Abs. 1 27.09.2021 01.01.2022 geändert 1439 / 01.10.2021 Art. 4 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124 Art. 7 Abs. 1 27.09.2021 01.01.2022 geändert 1439 / 01.10.2021 Art. 7 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124 Art. 8a 13.09.2010 01.01.2011 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124 Art. 28 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124

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