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Reglement betreffend Verhalten auf der Zuschauertribüne des Landratssaales

Basel-Landschaft · 131.111 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Platzzahl, Reservationen, Zulassung 1 Die Platzzahl auf der Tribüne ist begrenzt. Die reservierten Plätze sind für angemeldete Gruppen freizuhalten. Die Mitarbeitenden der Landeskanzlei haben das Recht, je nach Andrang die Besucherinnen und Besucher auf die Zuschauertribüne zuzulassen und weitere eventuell zurückzuweisen.

§ 2

Propagandaverbot 1 Im ganzen Regierungsgebäude dürfen während Landratssitzungen keine Propagandamaterialien (Prospekte, Plakate, Transparente) verteilt oder sichtbar gemacht werden.

§ 3

Elektronische Geräte 1 Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind auf der Zuschauertribüne lautlos zu schalten.

§ 4

Lärmvermeidung 1 Zur Sicherstellung des Parlamentsbetriebes dürfen auf der Tribüne keine Unmuts- oder Beifallkundgebungen vorgebracht werden. 2 Wer die Verhandlungen stört, kann gemäss § 55 des Landratsgesetzes nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Landratspräsidiums von den Weibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden. 1) GS 32.58, SGS 131 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.031 2 131.111

§ 5

Verantwortliche Begleitpersonen 1 Bei Schulklassen sind die begleitenden Lehrpersonen für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.031 3 131.111 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 26.04.2018 10.05.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.031 4 131.111 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.04.2018 10.05.2018 Erstfassung GS 2018.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.031

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