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Verordnung des Erziehungsrates betreffend private Schulen und privater Unterricht

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Contents: 20 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Kanton Schaffhausen 410.112
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 Kanton Schaffhausen 410.112
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20

20 provisions

§ 1

Zuständigkeiten 1 Der Erziehungsrat ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung von privaten Schulen. 2 Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung von privatem Unterricht und vorübergehendem privatem Unterricht. 3 Die Aufsicht über private Schulen, privaten Unterricht und vorübergehenden privaten Unterricht obliegt dem kantonalen Schulinspektorat.

§ 2

Berichterstattung 1 Das kantonale Schulinspektorat erstattet dem Erziehungsrat jährlich Bericht über die aktuelle Situation in den privaten Schulen sowie über die Gesuche und die Verläufe beim privaten Unterricht und vorübergehenden privaten Unterricht. 2 Private Schulen

§ 3

Gesucheinreichung 1 Das erstmalige Gesuch um Bewilligung einer privaten Schule ist schriftlich und mindestens neun Monate vor dem geplanten Start der privaten Schule beim kantonalen Schulinspektorat einzureichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.112 Kanton Schaffhausen 2 Besteht bereits eine befristete Bewilligung, ist das Folgegesuch mindestens sechs Monate vor Ablauf der bestehenden Bewilligung einzureichen. 3 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: a) Angaben zur Trägerschaft, weltanschaulichen Ausrichtung und Rechtsform der Schule b) Pädagogisches Konzept mit Hinweis auf die Bildungsziele und Angaben zur Förderung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler c) Angaben zum geplanten Schulangebot und zur geplanten Grösse der Schule, zur Schul- und Unterrichtsorganisation sowie zu den Aufnahmebedingungen d) Angaben zum sonderpädagogischen Grundangebot e) Angaben zur Qualitätssicherung f) Angaben zu den Leitungspersonen der privaten Schule und zum geplanten Lehrkörper g) Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister- Informationssystem für sämtliche Leitungspersonen h) Nennung von Lehrdiplomen oder Ausbildungsabschlüssen, welche neben den von der EDK anerkannten Lehrdiplomen zugelassen werden sollen i) Businessplan mit Finanzierungsnachweis j) Angaben zum Standort der Schule und zu den Schulräumlichkeiten, zu Spiel- und Pausenplätzen und weiteren Einrichtungen k) Bestätigung der Zonenkonformität durch die Standortgemeinde sowie Bestätigung der Erfüllung von baulichen und feuerpolizeilichen Sicherheitsvorschriften 4 Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin prüft die eingegangenen Unterlagen. Er bzw. sie kann weitere Belege und sachdienliche Auskünfte verlangen.

§ 4

Bewilligung 1 Die Bewilligung wird auf Antrag des zuständigen Schulinspektors bzw. der zuständigen Schulinspektorin erteilt. 2 Die Bewilligung wird der privaten Schule erteilt und gegebenenfalls der Trägerschaft angezeigt. 3 Die Bewilligung kann befristet erteilt, mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 5 Kanton Schaffhausen 410.112

Ausnahmen betreffend Lehrdiplome 1 Über die Zulassung von nicht EDK-anerkannten Lehrdiplomen oder anderen Ausbildungsabschlüssen, die zum Unterricht an der privaten Schule berechtigen, entscheidet der Erziehungsrat. Die zugelassenen Lehrdiplome und Ausbildungsabschlüsse sind in der Bewilligung aufzuführen. 2 Das kantonale Schulinspektorat kann auf begründetes Gesuch der bewilligten privaten Schule hin für eine einzelne Lehrperson, welche über kein EDKanerkanntes Lehrdiplom verfügt, eine Bestätigung ausstellen, dass diese Lehrperson zum Unterricht an der privaten Schule berechtigt ist.

§ 6

Aufsicht 1 Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin besucht die private Schule mindestens alle zwei Jahre. Er bzw. sie hat sich in geeigneter Weise, namentlich auch im Gespräch, einen Eindruck über die private Schule zu verschaffen. Die Beobachtungen und Beurteilungen werden protokolliert und sind von den Leitungspersonen der privaten Schule zu unterzeichnen. 2 Er bzw. sie überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin erfüllt sind und ob allfällige Auflagen und Massnahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden.

§ 7

Verzeichnis und Berichterstattung 1 Die private Schule führt ein Verzeichnis mit folgenden Angaben: a) Anzahl geführter Klassen b) Anzahl Kinder pro Klasse c) Namen aller Leitungspersonen d) Name und Ausbildungsabschluss jeder Lehrperson e) Namen aller weiteren am Unterricht beteiligten Personen f) Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister- Informationssystem von allen Lehrpersonen und weiteren am Unterricht beteiligten Personen 2 Die Angaben gemäss Abs. 1 lit. a bis e sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin jeweils vor Beginn jedes Schuljahres oder auf Verlangen hin zuzustellen. 3 Über Privatauszüge oder Sonderprivatauszüge mit Einträgen ist der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin mündlich zu informieren. 410.112 Kanton Schaffhausen 4 Die Jahresrechnung ist jeweils spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin einzureichen.

§ 8

Meldepflichten 1 Sämtliche beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin frühzeitig mitzuteilen. 2 Nicht vorhersehbare Ereignisse, durch welche eine Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist, sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin umgehend zu melden.

§ 9

Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird auf Antrag des zuständigen Schulinspektors bzw. der zuständigen Schulinspektorin entzogen, wenn alternativ: a) eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind b) angeordnete Massnahmen erfolglos bleiben bzw. nicht umgesetzt oder Auflagen nicht erfüllt werden c) schwerwiegende Mängel oder Missstände festgestellt werden, wodurch das Wohl oder die Sicherheit der Kinder akut gefährdet ist 2 Der Erziehungsrat trifft die zur Schliessung der privaten Schule erforderlichen Anordnungen.

§ 10

Wechsel in die öffentliche Schule 1 Wechselt ein Kind aus einer privaten Schule in die öffentliche Schule, erfolgt die Schulhaus- und Klassenzuteilung in der Regel durch die zuständige Gemeinde. Abs. 2 bleibt vorbehalten. 2 Bei Kindern, welche mit dem Schulstoff der Sekundarstufe I unterrichtet wurden, finden die Bestimmungen der Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I (Promotionsordnung Primar- und Sekundarstufe I)1) Anwendung. 1) SHR 411.102. Kanton Schaffhausen 410.112 3 Privater Unterricht

§ 11

Gesucheinreichung 1 Die Erziehungsberechtigten haben das Gesuch um privaten Unterricht mindestens drei Monate vor Beginn des privaten Unterrichts beim kantonalen Schulinspektorat schriftlich einzureichen. 2 Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) Beweggründe b) Name und Geburtsdatum der Kinder, welche privat unterrichtet werden sollen c) Namen und EDK-anerkannte Lehrdiplome aller unterrichtenden Personen d) Privatauszug und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister- Informationssystem aller unterrichtenden Personen, mit Ausnahme der Erziehungsberechtigten e) Jahresplanung (fachliche und überfachliche Kompetenzen) gemäss geltendem Lehrplan f) Angaben zu den Unterrichtszeiten. Der Unterricht umfasst im 1. und 2. Zyklus mindestens 80%, im 3. Zyklus mindestens 70% der Anzahl Wochenlektionen gemäss Richtlinien zur Gestaltung der Stundenpläne. Der Unterricht findet mindestens an vier Tagen pro Woche statt g) Angaben zur Beurteilung der Kinder h) Lehrmittelliste i) Angaben zu den Räumlichkeiten, in welchen der Unterricht stattfinden soll 3 Das kantonale Schulinspektorat stellt die entsprechenden Gesuchformulare zur Verfügung. 4 Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin prüft die eingegangenen Unterlagen. Er bzw. sie kann weitere Belege und sachdienliche Auskünfte verlangen.

§ 12

Bewilligung 1 Die Bewilligung wird den Erziehungsberechtigten erteilt und allfälligen weiteren unterrichtenden Personen angezeigt. 2 Die Bewilligung kann befristet erteilt, mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. 410.112 Kanton Schaffhausen

§ 13

Aufsicht 1 Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin besucht den Unterricht mindestens einmal jährlich und hat sich in geeigneter Weise, namentlich auch im Gespräch, einen Eindruck über den privaten Unterricht zu verschaffen. Die Beobachtungen und Beurteilungen werden protokolliert und sind von den Erziehungsberechtigten sowie den unterrichtenden Personen zu unterzeichnen. 2 Der zuständige Schulinspektor bzw. die zuständige Schulinspektorin kann den Unterricht jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen. 3 Er bzw. sie überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin erfüllt sind und ob allfällige Auflagen und Massnahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden.

§ 14

Berichterstattung und Meldepflicht 1 Die Erziehungsberechtigten haben dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin jeweils bis spätestens am 31. Juli einen Bericht über die Durchführung des privaten Unterrichts im vergangenen Schuljahr sowie eine Unterrichtsplanung für das kommende Schuljahr abzugeben. 2 Sämtliche beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin frühzeitig mitzuteilen. 3 Nicht vorhersehbare Ereignisse, durch welche eine Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist, sind dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin umgehend zu melden.

§ 15

Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn alternativ: a) eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind b) angeordnete Massnahmen erfolglos bleiben bzw. nicht umgesetzt oder Auflagen nicht erfüllt werden c) schwerwiegende Mängel oder Missstände festgestellt werden, wodurch das Wohl oder die Sicherheit der Kinder akut gefährdet ist

§ 16 Kanton Schaffhausen 410.112

Wechsel in die öffentliche Schule 1 Wechselt ein Kind in die öffentliche Schule, erfolgt die Schulhaus- und Klassenzuteilung in der Regel durch die zuständige Gemeinde. Abs. 2 bleibt vorbehalten. 2 Bei Kindern, welche mit dem Schulstoff der Sekundarstufe I unterrichtet wurden, finden die Bestimmungen gemäss der Promotionsordnung Primar- und Sekundarstufe I2) Anwendung. 4 Vorübergehender privater Unterricht

§ 17

Gesucheinreichung 1 Die Erziehungsberechtigten haben das Gesuch um vorübergehenden privaten Unterricht mindestens drei Monate im Voraus beim kantonalen Schulinspektorat schriftlich einzureichen. 2 Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) Beweggründe b) Name und Geburtsdatum der Kinder, welche vorübergehend privat unterrichtet werden sollen c) Dauer des vorübergehenden privaten Unterrichts d) Namen und Angaben zu allen unterrichtenden Personen e) Detaillierte Unterrichtsplanung (fachliche und überfachliche Kompetenzen) gemäss geltendem Lehrplan. Die Planung ist mit den Lehrpersonen der Kinder abzusprechen 3 Das kantonale Schulinspektorat stellt das entsprechende Gesuchformular zur Verfügung.

§ 18

Bewilligung 1 Die Bewilligung wird den Erziehungsberechtigten erteilt und allfälligen weiteren unterrichtenden Personen angezeigt. 2 Sie kann mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden. 2) SHR 411.102. 410.112 Kanton Schaffhausen

§ 19

Berichterstattung 1 Die Erziehungsberechtigten erstatten dem zuständigen Schulinspektor bzw. der zuständigen Schulinspektorin innert einem Monat nach Beendigung des vorübergehenden privaten Unterrichts einen Bericht über die Durchführung und den Verlauf des Unterrichts. 5 Schlussbestimmung

§ 20

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3) Amtsblatt 2023, S. 584. Kanton Schaffhausen 410.112 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 584 410.112 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2023 01.04.2023 Erstfassung Abl. 2023, S. 584

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