Forschung und Lehre
1 Forschung und Lehre sind Kernaufgaben der Universität Luzern.
2 Die Forschung beruht auf wissenschaftlichen Methoden und berücksichtigt die Bedürfnisse der Lehre sowie die Fragestellungen der Gesellschaft. Die Universität setzt sich für
transparente und partizipative wissenschaftliche Prozesse sowie die öffentliche Zugänglichkeit von Forschungsergebnissen ein.
3 Die Universität vermittelt den Studierenden wissenschaftliche Bildung in den Themenbereichen ihrer Fakultäten und fördert persönliche sowie soziale Kompetenzen. Damit
schafft sie die Grundlagen für die Ausübung akademischer Tätigkeiten und Berufe.
4 Die Lehre beruht auf dem jeweiligen Stand der Forschung in den einzelnen Fächern.
Über die Vermittlung von Fachwissen hinaus verfolgt sie das Ziel, die Studierenden zu
wissenschaftlichem Fragen und Denken und, durch Beteiligung an der Forschung, zu
selbständiger wissenschaftlicher Arbeit anzuleiten.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2023-104
2 Nr. 539c
§ 2
Weiterbildung
1 Die Weiterbildung ist eine gesamtuniversitäre Aufgabe und wird in der Form von
strukturierten Lehrgängen, Weiterbildungskursen sowie in Lehrveranstaltungen, die für
eine breitere Öffentlichkeit bestimmt sind, angeboten.
2 Sie wird durch Fakultäten, Institute, Zentren oder Akademien getragen. Die Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten tragen zur Finanzierung der Trägerschaften bei.
3 Das Weiterbildungsangebot wird vollständig durch Einnahmen aus der Weiterbildung,
insbesondere durch Studiengebühren und Beiträge Dritter, finanziert. Querfinanzierungen zwischen einzelnen Weiterbildungen sind zulässig.
4 Die Trägerschaften legen ihr Weiterbildungsangebot, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Weiterbildungsstudien und die Abschlüsse fest.
5 Das Nähere wird in einem Rahmenreglement für die Weiterbildung sowie in Reglementen für die einzelnen Weiterbildungen festgelegt.
§ 3
Dienstleistungen
1 Die Universität Luzern und ihre Mitarbeitenden erbringen im Rahmen ihrer personellen und sachlichen Möglichkeiten wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Dazu gehören namentlich Gutachten, Beratungen, die Mitwirkung in Expertengremien
oder Medienauskünfte.
2 Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern. Sie sind sinnvoll in diese zu integrieren.
§ 4
Nachwuchsförderung
1 Die Universität Luzern bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und fördert
ihn. Die Förderung ist auf eine zukünftige Tätigkeit sowohl in der Forschung als auch in
der Lehre ausgerichtet.
2 Sie sieht insbesondere in Zusammenarbeit mit Bundesorganen, anderen Universitäten
und Hochschulen besondere Förderungsmassnahmen für den wissenschaftlichen Nachwuchs vor. Dabei trägt sie dem Praxisbezug Rechnung.
3 Sie führt eine Graduiertenakademie (Graduate Academy).
1.2 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
§ 5
Selbstverwaltung
1 Die Universität Luzern organisiert sich nach dem Prinzip der Selbstverwaltung.
§ 6 Nr. 539c 3
Kooperationen und Wissenstransfer
1 Die Universität Luzern arbeitet in ihren Aufgabenbereichen mit Universitäten, Forschungsinstitutionen und anderen Partnern im In- und Ausland zusammen. Sie nutzt insbesondere Kooperationsmöglichkeiten mit der Hochschule Luzern und der Pädagogischen Hochschule Luzern.
2 Die Universität unterstützt den Wissenstransfer in die Gesellschaft und ihre Institutionen.
§ 7
Qualität und wissenschaftliche Integrität
1 Die Universität Luzern sorgt dafür, dass auf allen Stufen und in allen Bereichen ihrer
Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung,
die Qualität ermittelt, gesichert und, soweit erforderlich, verbessert wird.
2 Die Qualitätssicherung und -entwicklung orientiert sich an bereichsspezifischen und
international anerkannten Massstäben.
3 Die Universitätsangehörigen beachten die in ihren Fachgebieten anerkannten Regeln
und Standards zur guten wissenschaftlichen Praxis. Der Universitätsrat erlässt ein Reglement über die wissenschaftliche Integrität.
§ 8
Ethische Verantwortung
1 Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in Forschung, Lehre, Weiterbildung
und Dienstleistung obliegt allen Universitätsangehörigen. Diese beachten bei ihrer
Arbeit die Würde des Menschen sowie Anliegen im Zusammenhang mit dem Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen, bedenken die moralischen Implikationen ihrer Arbeit in
eigener Verantwortung und berücksichtigen die einschlägigen wissenschaftsethischen
Richtlinien.
2 Für die ethische Begutachtung von Forschungsprojekten, die mit Eingriffen in die
Würde, Persönlichkeit oder Gesundheit des Menschen verbunden sein können und keiner externen Überprüfung unterstehen, sieht die Universität Luzern unter Wahrung der
Forschungsfreiheit ein universitätsinternes Begutachtungsverfahren vor.
§ 9
Gleichstellung und Diversität
1 Die Universität Luzern sorgt bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben, insbesondere in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung, für die Chancengleichheit der Geschlechter
und berücksichtigt weitere Dimensionen der Diversität.
2 Sie ergreift wirksame Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung sowie gegen jede
Form der Diskriminierung.
4 Nr. 539c
§ 10
Kommunikation
1 Die Universität Luzern pflegt eine transparente und zeitnahe Kommunikation nach innen und aussen.
§ 11
Aufgabensteuerung
1 Der Kanton steuert die Aufgaben der Universität Luzern mittels mehrjähriger Leistungsvereinbarungen und jährlicher Leistungsaufträge.
2 Die Universität steuert die Aufgaben ihrer Fakultäten und weiterer Organisationseinheiten mittels jährlicher Leistungsvereinbarungen und entsprechender Globalbudgets.
3 Die Fakultäten sind nach Massgabe des Universitätsrechts in ihren Aufgabenbereichen
autonom.
2 Organisation der Universität
2.1 Leitungsorgane der Universität
§ 12
Universitätsrat
1 Der Universitätsrat nimmt als strategisches Führungsorgan und Aufsichtsorgan der
Universität Luzern die im Universitätsgesetz vom 17. Januar 20002 und in diesem Statut
festgelegten Aufgaben wahr.
2 Er ist insbesondere zuständig für den Erlass und die Änderung des Universitätsstatutes
sowie folgender Reglemente:
a. Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
b. Reglemente über strukturierte Lehrgänge der Weiterbildung,
c. Organisationsreglemente von Fakultäten, Instituten, Zentren und Akademien,
d. Berufungsreglement,
e. Reglement über die wissenschaftliche Integrität,
f. Rahmenreglemente und weitere Reglemente von gesamtuniversitärer Bedeutung.
3 Er genehmigt vom Senat verabschiedete Strategien von gesamtuniversitärer Bedeutung.
§ 13
Rektorin oder Rektor
1 Der Rektorin oder dem Rektor obliegt die strategische Planung und die operative Leitung der Universität Luzern. Sie oder er wird dabei unterstützt von den weiteren Mitgliedern der Universitätsleitung.
2 SRL Nr. 539
Nr. 539c 5
2 Die Rektorin oder der Rektor
a. vertritt die Universität nach innen und nach aussen,
b. schliesst Verträge mit Dritten ab, soweit dafür nicht andere Leitungspersonen zuständig sind,
c. beantragt dem Universitätsrat zuhanden des Regierungsrates den Leistungsauftrag
sowie zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes die Leistungsvereinbarung und ist verantwortlich für deren Umsetzung,
d. schliesst zusammen mit der Prorektorin oder dem Prorektor Universitätsentwicklung die Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten der Universität
Luzern ab,
e. verabschiedet zusammen mit der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager die Globalbudgets für die Organisationseinheiten der Universität,
f. erstellt das Budget zuhanden des Universitätsrates, erstattet diesem Bericht und
führt dessen Geschäftsstelle,
g. ist verantwortlich für das Risikomanagement der Universität,
h. ist verantwortlich für die Festlegung eines gesamtuniversitären Kommunikationskonzepts,
i. informiert den Senat zeitnah über die für die Senatsarbeit relevanten Entscheidungen des Universitätsrates,
k. kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen,
l. ist zuständig für alle gesamtuniversitären Geschäfte, soweit die Universitätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
3 Sie oder er regelt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung und ist verantwortlich für
die ihr oder ihm unterstellten Dienste, namentlich für die Universitätskommunikation
und den Rechtsdienst.
§ 14
Prorektorinnen und Prorektoren
1 Prorektorinnen und Prorektoren werden vom Universitätsrat auf Antrag der Rektorin
oder des Rektors gewählt, nachdem sie oder er dazu die Universitätsleitung, die Erweiterte Universitätsleitung und den Senat angehört hat. Die Amtsdauer der Prorektorinnen
und Prorektoren beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Prorektorinnen und Prorektoren sind Mitglieder der Universitätsleitung und des Senats.
3 Sie sind verantwortlich für die folgenden Dienste, Kommissionen und weiteren Organisationseinheiten sowie Aufgabenbereiche:
a. Prorektorat Forschung: Forschungskommission, Stelle für Forschungsförderung
(Grants Office), Graduate Academy, universitäre Forschungsschwerpunkte,
b. Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen: Lehrkommission, Zentrum
Lehre, Studiendienste, International Relations Office, Weiterbildungskommission
und Weiterbildungsakademie,
c. Prorektorat Universitätsentwicklung: Qualitätssicherung und -entwicklung, Nachhaltigkeit, Dokumentenverwaltung und Archivierung, Forschungsinformationssystem, Universitätsverein, Alumni-Organisation,
6 Nr. 539c
d. Prorektorat Personal und Professuren: Personaldienst, Fachstelle Chancengleichheit, Gleichstellungskommission.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann den Prorektorinnen und Prorektoren weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
5 Die Prorektorinnen und Prorektoren können in ihren Aufgabenbereichen und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen
auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität Luzern, müssen sie von
der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.
§ 15
Universitätsmanagerin oder Universitätsmanager
1 Der Universitätsrat wählt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine Universitätsmanagerin oder einen Universitätsmanager. Sie oder er ist der Rektorin oder dem Rektor
unterstellt.
2 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager ist Mitglied der Universitätsleitung und des Senats.
3 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager
a. koordiniert die Aufgaben der Universitätsleitung im Auftrag der Rektorin oder des
Rektors,
b. ist verantwortlich für die Finanzplanung und die interne Finanz- und Aufgabenkontrolle,
c. ist verantwortlich für die ihr oder ihm unterstellten Dienste: Finanz- und Rechnungswesen, Facility Management, Informatikdienste, Hochschulsport, Bibliothek
und Campusorganisationen,
d. ist zuständig für die Beziehungen zu Hochschulnetzwerken und Partnerinstitutionen.
4 Die Rektorin oder der Rektor kann der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
5 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager kann in ihren oder seinen
Aufgabenbereichen und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte
Universität, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.
§ 16
Universitätsleitung
1 Die Universitätsleitung setzt sich aus den folgenden Leitungspersonen zusammen:
a. der Rektorin oder dem Rektor,
b. den Prorektorinnen und Prorektoren,
c. der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann zu den Sitzungen der Universitätsleitung weitere
Personen in beratender Funktion beiziehen.
Nr. 539c 7
3 Die Universitätsleitung
a. unterstützt die Rektorin oder den Rektor in der strategischen Planung und der operativen Leitung der Universität Luzern,
b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Rektorin oder des Rektors,
c. ist verantwortlich für die Organisation der zentralen Dienstleistungen.
§ 17
Erweiterte Universitätsleitung
1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Universitätsleitung sowie den Dekaninnen und Dekanen.
2 Sie stellt die Koordination zwischen Universitätsleitung und den Fakultäten in gesamtuniversitären Fragen sicher und bereitet Geschäfte des Senats vor.
§ 18
Senat
1 Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademische Fragen.
2 Der Senat
a. beruft Professorinnen und Professoren,
b. stellt Anträge an den Universitätsrat,
c. beantragt dem Universitätsrat den Erlass und die Änderung des Universitätsstatutes sowie aller Reglemente, die in dessen Zuständigkeit fallen (§ 12 Abs. 2),
d. genehmigt zuhanden des Universitätsrates Errichtung, Neuausrichtung und Aufhebung von Organisationseinheiten, namentlich von Instituten, Zentren und Akademien,
e. genehmigt zuhanden des Universitätsrates die Strukturberichte im Hinblick auf
Errichtung, Änderung, Wiederbesetzung und Aufhebung von Professuren,
f. genehmigt die Zulassungsrichtlinien (§ 44 Abs. 2),
g. verabschiedet Strategien von gesamtuniversitärer Bedeutung sowie das Qualitätshandbuch,
h. entscheidet über die Errichtung und Aufhebung von Kommissionen zur Erarbeitung und Wahrnehmung gesamtuniversitärer Aufgaben,
i. wählt Angehörige der Universität in wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien sowie Kommissionen und Delegationen auf Universitätsebene,
k. * verleiht folgende akademische Titel: Titular-, Honorar- und ständige Gastprofessuren, Professuren für medizinische Wissenschaften, Titel einer Ehrensenatorin
oder eines Ehrensenators der Universität Luzern,
l. * genehmigt die Verleihung des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten.
3 Der Senat versammelt sich auf Anordnung der Rektorin oder des Rektors oder auf Verlangen von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern. Die Rektorin oder der Rektor leitet die Senatssitzung.
4 Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.
8 Nr. 539c
§ 19
Dienste
1 Die Dienste erbringen zentrale Dienstleistungen für die Fakultäten und die gesamte
Universität Luzern, namentlich in den Bereichen Universitätskommunikation, Rechtsdienst, Finanz- und Rechnungswesen, Facility Management, Informatikdienste, Hochschulsport, Forschungsförderung, Studiendienste, internationale Beziehungen, Unterstützung und Entwicklung der universitären Lehre, Qualitätssicherung und -entwicklung,
Nachhaltigkeit, Dokumentenverwaltung und Archivierung, Personaladministration sowie Förderung von Chancengleichheit und Diversität.
2.2 Fakultäten
§ 20
Aufgaben
1 Die Fakultäten und ihre Mitarbeitenden sind für Forschung, Lehre, Weiterbildung,
Nachwuchsförderung und Dienstleistungen zuständig. Sie nehmen unter Vorbehalt der
Zuständigkeiten von Senat und Universitätsrat insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Schaffung optimaler Bedingungen für die Forschung in ihren Wissenschaftsbereichen,
b. Planung von Professuren und Durchführung von Berufungsverfahren,
c. Verleihung akademischer Titel und Grade,
d. Organisation der Lehre,
e. Errichtung und Weiterentwicklung von Studiengängen,
f. Organisation des Prüfungswesens,
g. Beratung und Förderung von Studierenden,
h. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
i. Schaffung und Koordination von Weiterbildungsangeboten,
k. Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
l. Sicherung einer hohen Qualität der in der Fakultät durchgeführten Forschung,
Lehre und Weiterbildung, namentlich durch regelmässige Evaluation der Lehre
unter Einbezug der Studierenden,
m. Kommunikation von Angelegenheiten mit Bezug zur Fakultät nach innen und aussen,
n. Beteiligung an der universitären Selbstverwaltung und Umsetzung universitärer
Vorgaben.
§ 21
Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät. Sie setzt sich wie folgt
zusammen:
a. mit Stimmrecht: Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung (§ 39
Abs. 2),
Nr. 539c 9
b. mit Stimmrecht: aus je höchstens zwei Personen bestehende Vertretungen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden sowie des
administrativen, technischen und weiteren Personals,
c. mit oder ohne Stimmrecht: der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager
sowie der Leitungsperson des Studiendekanates.
2 Das Fakultätsreglement kann weitere Mitglieder und Vertretungen vorsehen.
3 Die Fakultätsversammlung entscheidet mit einfachem Mehr. Ausgenommen sind Anträge für die Berufung von Professorinnen und Professoren, die neben der Mehrheit der
Fakultätsmitglieder auch der Mehrheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren bedürfen.
4 Die Fakultätsversammlung hat unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gesamtuniversitärer Organe insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erlass und Änderung des Reglements über die Regelung der Organisation der Fakultät (Fakultätsreglement),
b. Schaffung und Änderung von Studiengängen sowie Erlass und Änderung der entsprechenden Reglemente und Wegleitungen,
c. Schaffung und Änderung von strukturierten Weiterbildungsgängen sowie Erlass
und Änderung der entsprechenden Reglemente,
d. Verabschiedung der Fakultätsstrategie,
e. Verabschiedung der Strukturberichte im Hinblick auf die Neuschaffung, Änderung, Wiederbesetzung oder Aufhebung von Professuren,
f. Anträge auf Berufung oder Umwandlung von Professuren zuhanden des Senats,
g. Anträge auf Verleihung und Entzug von Titular-, Honorar-, ständigen Gastprofessuren sowie Professuren für medizinische Wissenschaften zuhanden des Senats,
h. * Verleihung und Entzug des Titels einer Ehrendoktorin oder eines Ehrendoktors
sowie des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten,
i. Durchführung von Habilitationsverfahren,
k. Erteilung von Lehr- und Forschungsaufträgen,
l. Errichtung, Neuausrichtung und Aufhebung von fakultären Organisationseinheiten, namentlich von Instituten, Zentren und Seminaren, sowie Zuordnung von extern getragenen Instituten zur Fakultät (§ 28),
m. Beantragung des Budgets der Fakultät zuhanden der Rektorin oder des Rektors,
n. Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Prodekanin oder des Prodekans sowie allfälliger weiterer Mitglieder der Fakultätsleitung,
o. Wahl der Mitglieder von fakultären Kommissionen sowie Vorschlag von Mitgliedern von Kommissionen auf Universitätsebene zuhanden des Senats.
5 Im Fakultätsreglement oder in gesamtuniversitären Reglementen können der Fakultätsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.
§ 22
Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und die operative Leitung der Fakultät
inne.
10 Nr. 539c
2 Sie oder er:
a. vertritt die Fakultät nach innen und nach aussen,
b. stellt Anträge an die Fakultätsversammlung, beruft diese ein und leitet die Sitzungen,
c. plant die strategische Ausrichtung der Fakultät,
d. plant den Einsatz der der Fakultät zur Verfügung stehenden Ressourcen,
e. ist für den Studienbetrieb verantwortlich,
f. kann in den Gremien der Fakultät und ihrer Organisationseinheiten mit beratender
Stimme Einsitz nehmen,
g. ist verantwortlich für die Durchführung der Berufungsverfahren und wirkt in
Berufungsverhandlungen mit,
h. erledigt alle Geschäfte der Fakultät, soweit kein anderes Organ zuständig ist.
3 Die Dekanin oder der Dekan wird bei der Erfüllung der Aufgaben von der Fakultätsleitung und der Dekanatsverwaltung unterstützt. Sie oder er kann den Mitarbeitenden des
Dekanates Aufträge und Weisungen erteilen. Zudem kann sie oder er für bestimmte
Aufgaben Professorinnen und Professoren als Delegierte bezeichnen.
4 Die Dekanin oder der Dekan kann in den Aufgabenbereichen der Fakultät und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen
auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität Luzern, müssen sie von
der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.
5 In dringlichen Fällen kann die Dekanin oder der Dekan Entscheide im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung treffen; sie oder er informiert die Fakultätsversammlung sobald wie möglich über die getroffenen Entscheide.
§ 23
Fakultätsleitung
1 Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz der Fakultätsleitung. Diese besteht neben
der Dekanin oder dem Dekan aus einer Prodekanin oder einem Prodekan oder mehreren
Prodekaninnen oder Prodekanen. Zudem sind die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager sowie die Leitungsperson des Studiendekanates von Amtes wegen Mitglied
der Fakultätsleitung.
2 Eine Prodekanin oder ein Prodekan übt die Stellvertretung der Dekanin oder des
Dekans aus.
§ 24
Dekanatsverwaltung
1 Die Fakultäten organisieren die Dekanatsverwaltung.
2 Die Dekanatsverwaltung wird von einer Fakultätsmanagerin oder einem Fakultätsmanager geleitet.
3 Die Fakultäten können ein Studiendekanat vorsehen.
§ 25 Nr. 539c 11
Weitere Organisationseinheiten
1 Die Fakultäten können zur Koordination von Studiengängen, Lehrveranstaltungen und
anderen Aufgaben untergeordnete Organisationseinheiten, namentlich Seminare, Fachbereiche und Kommissionen bilden.
2 Den Organisationseinheiten stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die im Budget der
Fakultät vorgesehenen Mittel zur Verfügung.
§ 26
Departemente
1 Die Departemente sind der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.
2 Sie regeln die Organisation und die Wahl der Leitung in einem Reglement. Reglement
und Wahl der Leitung bedürfen der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor.
3 Im Übrigen gelten die Regelungen zu den Fakultäten in diesem Statut für Departemente sinngemäss.
2.3 Institute, Zentren und Akademien
§ 27
Institute und Zentren der Fakultäten
1 Institute und Zentren der Fakultäten dienen der themenbezogenen Vernetzung und Koordination der Forschung mehrerer Professuren. Sie können einer oder mehreren Fakultäten zugeordnet sein.
2 Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Durchführung von Forschungsprojekten in einem bestimmten Wissenschaftsbereich,
b. wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit
anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,
c. Vermittlung von Forschung nach aussen sowie Förderung des Diskurses zwischen
Wissenschaft, Politik und Praxis,
d. Durchführung von Weiterbildungen.
3 Sie regeln Aufgaben und Organisation in einem Reglement, das auf Antrag der beteiligten Fakultäten von Senat und Universitätsrat verabschiedet wird. Ihre Leitung besteht
aus mindestens zwei ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen oder Professoren der Universität.
4 Ihnen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die im Budget der Fakultät vorgesehenen Mittel zur Verfügung.
12 Nr. 539c
5 Die oder der Vorsitzende der Leitung eines Instituts oder Zentrums kann in dessen Zuständigkeitsbereich und im Rahmen des Budgets Verträge mit Dritten abschliessen. Haben die Verträge Auswirkungen auf die Fakultät, müssen sie von der Dekanin oder dem
Dekan mitunterzeichnet werden; haben sie Auswirkungen auf weitere Organisationseinheiten oder die gesamte Universität, müssen sie von der Rektorin oder vom Rektor mitunterzeichnet werden.
6 Der Universitätsrat stellt in einem Rahmenreglement Mindestvorschriften für die Organisation und Leitung von Instituten und Zentren auf.
§ 28
Extern getragene Institute
1 Die Universität Luzern kann ein in einem bestimmten Wissenschaftsbereich tätiges Institut einer universitätsexternen Trägerschaft als «Institut an der Universität Luzern» anerkennen.
2 Die Leitung des Instituts setzt sich ausschliesslich oder mehrheitlich aus Professorinnen und Professoren der Universität zusammen. Der Vorsitz obliegt einer Professorin
oder einem Professor der Universität. Die der Universität angehörenden Mitglieder des
Leitungsorgans werden auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors von der Trägerschaft gewählt. Wird das Institut einer oder mehreren Fakultäten zugeordnet, bedarf der
Wahlvorschlag deren Zustimmung. Die Anstellung von weiteren Mitarbeitenden kann
durch die Universität oder die Trägerschaft erfolgen.
3 Die Universität und die Trägerschaft regeln die wesentlichen Aspekte ihrer Zusammenarbeit in einer von der Rektorin oder vom Rektor und von der Prorektorin oder vom Prorektor Universitätsentwicklung zu unterzeichnenden Kooperationsvereinbarung; diese
regelt insbesondere
a. Aufgaben und Organisation des Instituts,
b. die mit der Anerkennung verbundenen Rechte und Pflichten,
c. die Finanzierung des Instituts,
d. die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Mitarbeitenden des Instituts,
e. die Abgeltung von Infrastrukturleistungen und Personalkosten,
f. die Einhaltung von Richtlinien und anderen Vorgaben der Universität, insbesondere in den Bereichen der Qualitätssicherung, der wissenschaftlichen Integrität sowie der Gleichstellung und Diversität,
g. den Auftritt des Instituts,
h. die Auflösung der Zusammenarbeit.
4 Die Errichtung eines extern getragenen Instituts sowie die Kooperationsvereinbarung
und ihre Änderungen werden von der Rektorin oder vom Rektor dem Senat und dem
Universitätsrat zur Genehmigung unterbreitet. Wird das Institut einer oder mehreren Fakultäten zugeordnet, bedarf der Genehmigungsantrag deren Zustimmung.
5 Extern getragene Institute regeln die Einzelheiten zur Organisation und zu weiteren
Aspekten der Zusammenarbeit in einem Reglement. Das Reglement und dessen Änderungen werden der Rektorin oder dem Rektor und der Prorektorin oder dem Prorektor
Universitätsentwicklung zur Kenntnis gebracht.
Nr. 539c 13
6 Die Fakultät kann am Institut tätigen Mitarbeitenden Lehr- und Forschungsaufträge erteilen.
§ 29
Universitäre Forschungszentren
1 Universitäre Forschungszentren haben zum Zweck, fakultätsübergreifende Forschungsfelder sichtbar zu machen und die Forschung in diesem Bereich zu vernetzen und zu koordinieren. Sie umfassen die im betreffenden Forschungsfeld tätigen Institute, Zentren
und Professuren.
2 Sie sind der Rektorin oder dem Rektor zugeordnet und werden von mindestens zwei
ordentlichen Professorinnen oder Professoren aus verschiedenen Fakultäten geleitet.
3 Sie regeln Aufgaben und Organisation in einem Reglement, das auf Antrag der Rektorin oder des Rektors von Senat und Universitätsrat verabschiedet wird.
4 Ihnen stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben die von der Rektorin oder vom Rektor
im Budget vorgesehenen Mittel zur Verfügung.
§ 30
Akademien
1 Akademien haben zum Zweck, Weiterbildungsangebote in einem Themenbereich, insbesondere im Bereich akademischer Berufe, zu koordinieren und weiterzuentwickeln.
Sie können in ihrem Themenbereich Forschungsprojekte durchführen.
2 Die Universität Luzern oder die Fakultäten können insbesondere folgende Arten von
Akademien errichten:
a. Akademien der Fakultäten,
b. Akademien mit externen Partnerinnen und Partnern,
c. universitäre Weiterbildungsakademie.
3 Akademien der Fakultäten werden von einer oder mehreren Fakultäten errichtet. Sie regeln Aufgaben und Organisation in einem Reglement, das auf Antrag der beteiligten Fakultäten von Senat und Universitätsrat verabschiedet wird.
4 Akademien können mit externen Partnerinnen und Partnern gemeinsam errichtet werden. Die wesentlichen Aspekte der Zusammenarbeit, insbesondere Aufgaben und Organisation der Akademie, werden in einer von der Rektorin oder dem Rektor und der Prorektorin oder dem Prorektor Universitätsentwicklung zu unterzeichnenden Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität und der externen Partnerin oder dem externen
Partner geregelt. Die Vereinbarung wird von der Rektorin oder vom Rektor dem Senat
und dem Universitätsrat zur Genehmigung unterbreitet.
5 Akademien, die von der Universität und externen Partnerinnen oder externen Partnern
gemeinsam getragen sind, können die Einzelheiten zur Organisation und zu weiteren
Aspekten der Zusammenarbeit in einem Reglement regeln. Das Reglement und dessen
Änderungen werden der Rektorin oder dem Rektor und der Prorektorin oder dem Prorektor Universitätsentwicklung zur Kenntnis gebracht.
14 Nr. 539c
6 Die Universität Luzern führt eine Weiterbildungsakademie. Diese unterstützt die Mitarbeitenden der Universität bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten sowie
der Organisation und Durchführung von Weiterbildungen. Sie kann eigene strukturierte
Lehrgänge und Weiterbildungskurse entwickeln und anbieten. Sie regelt Aufgaben und
Organisation in einem Reglement, das von der Prorektorin oder dem Prorektor Lehre
und Internationale Beziehungen dem Senat und Universitätsrat zum Beschluss unterbreitet wird.
2.4 Kommissionen auf Universitätsebene
§ 31
Errichtung und Aufgaben
1 Der Senat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Bearbeitung besonderer Fragen auf Universitätsebene ständige und nicht ständige Kommissionen einsetzen.
2 Insbesondere bestehen eine Forschungs-, eine Lehr-, eine Weiterbildungs- und eine
Gleichstellungskommission.
3 Der Senat kann entsprechend den strategischen Zielen der Universität Luzern weitere
ständige Kommissionen schaffen und die Aufgaben der im Statut vorgesehenen Kommissionen erweitern.
4 Der Senat bestimmt Aufgaben und Zusammensetzung von Kommissionen, die nicht in
diesem Statut festgelegt sind. Er legt dabei fest, ob die Mitglieder vom Senat gewählt
werden oder andernfalls, welche Organe und Gruppierungen ein Anrecht haben, Vertretungen in die betreffenden Kommissionen zu delegieren.
§ 32
Forschungskommission
1 Die Forschungskommission der Universität Luzern entscheidet auf der Grundlage der
Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse über die Zuteilung
von Mitteln, die für die Forschungsförderung zur Verfügung gestellt werden. Bei der
Zuteilung der Mittel ist auch der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Rechnung zu tragen. Die Forschungskommission kann sich zu Gesuchen an den Schweizerischen Nationalfonds und an andere Institutionen der Forschungsförderung äussern.
2 In der Forschungskommission sind die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager sowie die Fakultäten mit je zwei Professorinnen oder Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden mit je einer Person vertreten. Die Kommission wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Forschung
geleitet. Die Leiterinnen oder Leiter des Grant Office, des Finanz- und Rechnungswesens und der Fachstelle Chancengleichheit gehören der Kommission mit beratender
Stimme an.
Nr. 539c 15
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Forschungskommission auf Vorschlag der Fakultäten und der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit eines Mitgliedes der Forschungskommission
darf die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Für die Prorektorin oder den Prorektoren Forschung sowie für die Universitätsmanagerin oder den Universitätsmanager
gilt keine Amtszeitbeschränkung.
§ 33
Lehrkommission
1 Die Lehrkommission befasst sich mit Fragen der Entwicklung der Lehre und der Hochschuldidaktik. Sie beurteilt und fördert neue Lehrformen und die Entwicklung neuer
Technologien für die Lehre. Sie erarbeitet insbesondere Grundsätze für gute Lehre.
2 In der Lehrkommission sind die Fakultäten, die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sowie die Studierenden mit je einer Person vertreten. Die Kommission
wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen geleitet.
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Lehrkommission auf Vorschlag der Fakultäten beziehungsweise der einzelnen Gruppierungen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die
Wiederwahl ist möglich.
§ 34
Weiterbildungskommission
1 Die Weiterbildungskommission befasst sich mit Fragen der Weiterbildung. Sie erarbeitet Grundsätze und Strategien für die Weiterbildung an der Universität Luzern und beschliesst über die Schaffung und die Änderung von strukturierten Weiterbildungsgängen
der Weiterbildungsakademie sowie über den Erlass und die Änderung der entsprechenden Reglemente zuhanden der zuständigen universitären Organe. Ihre weiteren Aufgaben werden in einem Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität festgehalten.
2 In der Weiterbildungskommission sind die Fakultäten mit je einer Person vertreten. Die
Kommission wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen geleitet. Die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsakademie der Universität gehört der Kommission mit beratender Stimme an.
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Weiterbildungskommission auf Vorschlag der Fakultäten für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 35
Gleichstellungskommission
1 Die Gleichstellungskommission begleitet und fördert die nachhaltige Verankerung der
Chancengleichheit und der Diversität in ihren verschiedenen Dimensionen als Querschnittaufgabe im Sinne der Qualitätsentwicklung in allen Aufgabenbereichen der Universität Luzern.
16 Nr. 539c
2 In der Gleichstellungskommission sind die Fakultäten, das wissenschaftliche Personal,
die Studierenden sowie das administrativ-technische Personal mit je einer Person sowie
die oder der Gleichstellungsbeauftragte und die Leiterin oder der Leiter des Personaldienstes vertreten. Weitere Personen können auf Antrag der Rektorin oder des Rektors
zur Wahl vorgeschlagen werden. Es ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten. Die Kommission wird von der Prorektorin oder vom Prorektor Personal
und Professuren geleitet.
3 Der Senat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission auf Vorschlag der Fakultäten, der einzelnen Gruppierungen und der Rektorin oder des Rektors für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
2.5 Weitere Organisationseinheiten
§ 36
Ombudsstelle
1 Die Universität Luzern unterhält eine Ombudsstelle, die von einer oder mehreren Vertrauenspersonen geführt wird.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Ombudsstelle wird vom Universitätsrat auf Antrag der
Präsidentin oder des Präsidenten gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Mitarbeitende und Studierende der Universität können sich in Konfliktsituationen mit
Universitätsangehörigen an die Ombudsstelle wenden und diese um Vermittlung ersuchen.
4 Die Ombudsstelle berät die an sie gelangenden Mitarbeitenden und Studierenden und
strebt eine einvernehmliche Regelung an.
5 Die Ombudsstelle legt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrates jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.
§ 37
Meldestelle
1 Die Universität Luzern unterhält eine zentrale, von ihr unabhängige Meldestelle für
Hinweise betreffend vermutete oder tatsächliche Regelverstösse und Unregelmässigkeiten, die die Universität oder Universitätsangehörige betreffen.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Meldestelle wird vom Universitätsrat auf Antrag der
Präsidentin oder des Präsidenten gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Meldungen können schriftlich, telefonisch oder in elektronischer Form unterbreitet
werden. Das System gewährleistet die vollständige Anonymität der Hinweisgebenden,
sofern dies gewünscht ist.
Nr. 539c 17
4 Eingehende Meldungen werden durch die Meldestelle an die zuständige Stelle der Universität zur Behandlung weitergeleitet, sofern kein offensichtlicher Interessenkonflikt
besteht. In letzterem Fall erfolgt eine Weiterleitung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates.
5 Die Meldestelle legt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Universitätsrates jährlich einen schriftlichen Bericht vor.
6 Einzelheiten zu den Zuständigkeiten und zum Verfahren regelt die Rektorin oder der
Rektor in einer Richtlinie.
§ 38
Universitätsbibliothek
1 Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern ist zugleich Universitätsbibliothek.
2 Die Universitätsmanagerin oder der Universitätsmanager ist verantwortlich für die Zusammenarbeit, einschliesslich der Leistungserbringung, der Qualitätssicherung und der
Abgeltung.
3 Angehörige der Universität
3.1 Wissenschaftliches Personal
§ 39
Professorinnen und Professoren
1 Die Universität Luzern kennt folgende Arten von Professorinnen und Professoren:
a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung,
b. Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels.
2 Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung sind
a. ordentliche Professorinnen und Professoren: sie betreuen als Inhaberinnen oder
Inhaber einer Professur Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachgebiet,
b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: sie erfüllen nicht alle Voraussetzungen für eine ordentliche Professur, nehmen aber dieselben Aufgaben wie
diese wahr,
c. Assistenzprofessorinnen und -professoren: sie haben eine befristete Anstellung
und befinden sich in einer Qualifizierungsphase für eine akademische Lehr- und
Forschungstätigkeit; ihre Anstellung wird in der Regel mit einer Beförderungsmöglichkeit zur ausserordentlichen oder ordentlichen Professorin oder zum ausserordentlichen oder ordentlichen Professor verbunden,
d. ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, die nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im Rahmen eines Lehr- und Forschungsauftrags weiterbeschäftigt werden.
18 Nr. 539c
3 Die ordentlichen und die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sind entsprechend ihrer Eignung und Belastung mit gesamtuniversitären und fakultären Aufgaben zur Mitarbeit in den Organen der Universität Luzern und zur Übernahme von weiteren Aufgaben der Universität verpflichtet.
4 Der Universitätsrat erlässt für die Berufung von Professorinnen und Professoren gemäss Absatz 2 ein Berufungsreglement.
5 Professorinnen und Professoren aufgrund der Verleihung eines Titels sind
a. Professorinnen und Professoren für medizinische Wissenschaften: sie sind an einer mit der Universität Luzern verbundenen Partnerinstitution angestellt, haben
sich national und international profiliert und haben an keiner anderen Universität
eine hauptamtliche Professur inne; sie nehmen einen Lehrauftrag wahr oder sind
als Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Universität Luzern angestellt,
b. Titularprofessorinnen und -professoren: sie haben sich während längerer Zeit in
Lehre und Forschung in besonderer Weise verdient gemacht, sie nehmen einen
Lehr- und Forschungsauftrag wahr oder sind als Lehr- und Forschungsbeauftragte
angestellt,
c. Gastprofessorinnen und -professoren: sie haben als amtierende oder ehemalige
Professorinnen und Professoren anderer universitärer Hochschulen einen Lehr-
oder Forschungsauftrag an der Universität Luzern; ist ihre Verbindung mit der
Universität Luzern auf längere Frist angelegt, so werden sie als ständige Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren ernannt,
d. Honorarprofessorinnen und -professoren: sie haben sich durch hervorragende
Leistungen um ein Wissenschaftsgebiet verdient gemacht.
6 Für die Verleihung eines Titels für Professorinnen und Professoren gemäss Absatz 5
erlässt der Universitätsrat ein Reglement.
7 Der Universitätsrat erlässt Bestimmungen zum Umgang mit Befangenheiten in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln einer
Professorin oder eines Professors.
§ 40
Interessenbindungen
1 Die Professorinnen und Professoren gemäss § 39 Absatz 2 deklarieren das Bestehen
oder Nichtbestehen von Interessenbindungen. Allfällige Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
2 Die Angaben zu den Interessenbindungen werden in geeigneter Form veröffentlicht.
Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Einzelheiten.