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Statut der Universität Luzern

Luzern · 539c · other

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Contents: 74 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 Nr. 539c 3
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25 Nr. 539c 11
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42 Nr. 539c 19
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54 Nr. 539c 23
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62 Nr. 539c 25
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71 Nr. 539c 27
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74

74 provisions

§ 41

Privatdozentinnen und -dozenten 1 Privatdozentinnen und -dozenten haben sich in einem Fach habilitiert, werden vom Senat ernannt und nehmen im Rahmen der Habilitationsordnung ihre Lehrbefugnisse wahr.

§ 42 Nr. 539c 19

Lehr- und Forschungsbeauftragte 1 Lehrbeauftragte beteiligen sich im Rahmen befristeter oder unbefristeter Lehraufträge der zuständigen Fakultät an der Lehre. 2 Der Lehrauftrag kann mit einem Forschungsauftrag verbunden werden.

§ 43

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind primär in der Forschung tätig. Die Anstellung erfolgt zeitlich unbefristet oder befristet. 2 Zeitlich befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten) leisten eigene Forschungsarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Promotion oder Habilitation. Näheres zu Anstellung und Aufgaben wird durch ein Reglement des Universitätsrates geregelt. 3 Zeitlich unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a. unterstützen die Forschung und Lehre der Fakultät oder der zuständigen Professorinnen und Professoren oder b. nehmen selbständig wissenschaftliche Aufgaben wahr. 3.2 Studierende

§ 44

Immatrikulation 1 Studierende werden durch die Prorektorin oder den Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen immatrikuliert, wenn sie gestützt auf die Zulassungsrichtlinien zum Studium zugelassen worden sind, ihre angeforderten Dokumente vorgewiesen haben und die Semestergebühren einbezahlt haben. 2 Die Prorektorin oder der Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen erlässt Zulassungsrichtlinien. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Senat.

§ 45

Exmatrikulation 1 Studierende, welche die Universität Luzern definitiv verlassen, müssen sich exmatrikulieren lassen. 2 Studierende werden durch die Dekanin oder den Dekan exmatrikuliert, wenn sie die Bedingungen für ein Weiterstudium nicht erfüllen. 3 Studierende werden durch die Prorektorin oder den Prorektor Lehre und Internationale Beziehungen befristet oder unbefristet exmatrikuliert, wenn sie ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind. 20 Nr. 539c 4 Studierende werden exmatrikuliert, wenn sie aufgrund einer Disziplinarsanktion gemäss § 48 vom Studium vorübergehend oder dauernd ausgeschlossen worden sind.

§ 46

Mobilitätsstudierende 1 Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Universität immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung der Universität Luzern mit einer anderen Universität für Gastsemester an der Universität Luzern eingeschrieben sind. 2 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Herkunftsuniversität immatrikuliert und zahlen dort ihre Studiengebühren. 3 Mobilitätsstudierende haben Anspruch auf Leistungskontrollen, insbesondere Prüfungen, nicht jedoch auf die Ausstellung von Abschlusszeugnissen.

§ 47

Weitere Kategorien von Studierenden 1 Die Zulassungsrichtlinien können weitere Kategorien von Studierenden und Personen, die an der Universität Luzern Lehrveranstaltungen besuchen, sowie deren Rechte und Pflichten festlegen.

§ 48

Disziplinarsanktionen 1 Studierende, die Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern zuwiderhandeln oder aufgrund sonstiger Rechtsverletzungen die Ordnung an der Universität gefährden oder stören, können verwarnt werden. 2 Im Wiederholungsfall, bei schweren Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität oder schweren sonstigen Rechtsverletzungen können einzeln oder kumulativ folgende Sanktionen angeordnet werden: a. Nichtanerkennung einer von der Zuwiderhandlung betroffenen Leistungskontrolle und Streichung des Versuchs, b. vorübergehender oder dauernder Ausschluss vom Studium oder von Leistungskontrollen. 3 Disziplinarsanktionen für Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Leistungskontrollen werden von der Dekanin oder vom Dekan angeordnet, Sanktionen für andere Zuwiderhandlungen von der Rektorin oder vom Rektor. 4 Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen gemäss § 57 sowie der Entzug von akademischen Titeln und Graden gemäss § 72. Nr. 539c 21 3.3 Administratives, technisches und weiteres Personal

§ 49

1 Das administrative, technische und weitere Personal setzt sich aus den Personen zusammen, die an der Universität Luzern angestellt und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind. Es stellt den Betrieb der Dienste und der Fakultäten sicher und unterstützt damit die Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3.4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 50

Personalrechtliche Zuständigkeiten 1 Die Rektorin oder der Rektor ist für alle personalrechtlichen Entscheide zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen; dazu gehören insbesondere personalrechtliche Entscheide betreffend Professorinnen und Professoren. Sie oder er führt die Berufungsverhandlungen. 2 Der Senat ist zuständig für die Berufung von Professorinnen und Professoren. Der Universitätsrat genehmigt Berufungen und Umstrukturierungen sowie Kündigungen und fristlose Auflösungen von Arbeitsverhältnissen mit Professorinnen und Professoren sowie der Universitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager. Zudem ist der Universitätsrat zuständig für personalrechtliche Entscheide gegenüber der Rektorin oder dem Rektor. 3 Die Prorektorin oder der Prorektor Personal und Professuren: a. stellt die Aufsicht über die Personalführung sicher, b. ist auf Antrag oder in Absprache mit der vorgesetzten Stelle zuständig für personalrechtliche Entscheide betreffend Mitarbeitende ohne Professur im Sinne von § 39 Absatz 2, namentlich Lehr- und Forschungsbeauftragte, wissenschaftliches Personal sowie administratives, technisches und weiteres Personal, c. unterstützt die zuständigen Leitungspersonen und Gremien in Berufungsverfahren und wirkt in Berufungsverhandlungen mit, d. bereitet personalrechtliche Entscheide betreffend Professorinnen und Professoren vor. 4 Die Zuständigkeiten für personalrechtliche Entscheide gelten auch für Arbeitsverhältnisse, die mit Vertrag begründet werden.

§ 51

Personalführung und -entwicklung 1 Professorinnen und Professoren, die Leiterinnen und Leiter der Dienste und Dekanate sowie die weiteren Personen mit Vorgesetztenfunktion sind verantwortlich für die Auswahl sowie die gute Führung und Förderung der ihnen unterstellten Mitarbeitenden, insbesondere hinsichtlich Personalbeurteilung, Arbeitsgestaltung und Laufbahnplanung. 22 Nr. 539c 2 Die Universität Luzern fördert die partnerschaftliche und leistungsorientierte Zusammenarbeit und Führung sowie die Personalführung und -entwicklung auf allen Stufen. 3 Mitarbeitende mit Führungsverantwortung bilden sich regelmässig weiter. Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen eine Führungsweiterbildung oder ein Coaching anordnen.

§ 52

Chancengleichheit und Diversität 1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisationseinheiten setzen sich für die Beseitigung von Diskriminierungen ein und schaffen Rahmenbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind. 2 Sie fördern namentlich die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter durch geeignete Massnahmen. 3 Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien an. 4 Sie unterstützen die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie. 5 Die Fachstelle für Chancengleichheit berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisationseinheiten in Gleichstellungsfragen. 6 Die Gleichstellungskommission erarbeitet eine Diversitätsstrategie und sorgt für deren Umsetzung.

§ 53

Gleichstellung von Menschen mit Behinderung 1 Die Universität Luzern, die Fakultäten, Seminare, Institute und weitere Organisationseinheiten ergreifen die notwendigen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern, zu beseitigen oder auszugleichen, denen Studierende und Mitarbeitende mit Behinderungen ausgesetzt sind. Sie erlassen Regelungen zur Anpassung der Arbeitsbedingungen, der Dauer und Ausgestaltung des Bildungs- und Prüfungsangebots an die spezifischen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung. 2 Die Fachstelle für Chancengleichheit berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der Universität sowie der Fakultäten, Seminare, Institute und weiteren Organisationseinheiten in Fragen der Integration von Menschen mit Behinderung im Studium und im beruflichen Umfeld.

§ 54 Nr. 539c 23

Mitwirkung 1 Die Delegierten der Studierendenorganisation (SOL), der Mittelbauorganisation (MOL) und der Organisation des administrativen, technischen und weiteren Personals (ATOL) wirken im Senat, in den Fakultätsversammlungen und in den Kommissionen der Universität Luzern, der Fakultäten, Seminare und Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen mit.

§ 55

Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen 1 Die Universitätsangehörigen haben nach Massgabe der jeweiligen Benutzungsordnungen Anspruch auf die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen der Universität Luzern. 2 Personen, die Einrichtungen oder Dienstleistungen der Universität in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen mittels Studierendenausweis oder sonstigem geeignetem Nachweis über die Nutzungsberechtigung auszuweisen. Die Teilnahme an Online-Veranstaltungen verpflichtet auf Verlangen zur Identifizierung mit Bild und Klarnamen. 3 Wer diesen Pflichten nicht nachkommt oder die Nutzungsberechtigung nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.

§ 56

Soziale und kulturelle Einrichtungen 1 Die Universität Luzern kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Leistungen bei Dritten beziehen.

§ 57

Massnahmen 1 Gegenüber Personen, die den Universitätsbetrieb oder einzelne Universitätsangehörige gefährden oder stören, ordnet die Rektorin oder der Rektor die zur Wahrung des rechtmässigen Zustands geeigneten und erforderlichen Massnahmen an. Betrifft die Gefährdung oder Störung eine einzelne Fakultät, kann deren Dekanin oder deren Dekan die Massnahmen anordnen. 2 Die Massnahmen können insbesondere vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Nutzung von universitären Einrichtungen oder Dienstleistungen der Universität Luzern umfassen. 3 Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss dem für Angestellte der Universität massgebenden Personalrecht. 24 Nr. 539c 4 Forschung und Lehre 4.1 Forschung

§ 58

Grundsatz 1 In der Forschung hat die Universität Luzern die Aufgabe, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu vermehren und zu vertiefen. 2 Im Rahmen der Forschung sollen interdisziplinäre, inner- und interuniversitäre beziehungsweise hochschulübergreifende Forschungspartnerschaften gefördert und eine entsprechende Forschungszusammenarbeit angestrebt werden.

§ 59

Publikationen 1 Das wissenschaftliche Universitätspersonal hat die Erkenntnisse und Ergebnisse seiner Forschung in angemessener Form zu publizieren. 2 Die Angehörigen der Universität Luzern sind verpflichtet, der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern von jedem selbständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, unmittelbar nach dessen Publikation unentgeltlich ein Exemplar abzugeben. Für Promotionsarbeiten sind die Bestimmungen der jeweiligen Promotionsordnungen zu berücksichtigen. 4.2 Lehre 4.2.1 Studiengänge

§ 60

Allgemeines 1 Die Studiengänge werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Fakultäten festgelegt. 2 Studien- und Prüfungsordnungen von interfakultären Studiengängen werden von den beteiligten Fakultäten zuhanden der zuständigen universitären Organe verabschiedet.

§ 61

Studiengestaltung 1 Die Fakultäten unterstützen die Studierenden mit Wegleitungen oder Merkblättern beim Aufbau und bei der Gestaltung ihres Studiums.

§ 62 Nr. 539c 25

Nachteilsausgleich 1 Die Universität Luzern trifft im Rahmen der administrativen Möglichkeiten Ausgleichsmassnahmen für Nachteile aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit, damit das Studium unter angepassten Bedingungen chancengleich absolviert werden kann. 2 Die Fakultäten können Ausgleichsmassnahmen für fremdsprachige Studierende vorsehen. 3 Ausgleichsmassnahmen im Zusammenhang mit Leistungskontrollen dürfen deren Zweck nicht vereiteln und keine Überkompensation zur Folge haben.

§ 63

Studiendauer 1 Die Fakultäten legen für ihre Studiengänge die Normalstudiendauer fest, während der Vollzeitstudierende das Studium grundsätzlich abschliessen können. 2 Die Fakultäten können die Dauer des Studiums und der einzelnen Studienabschnitte beschränken. Für besondere Fälle sind Fristverlängerungen vorzusehen. 3 Die Fakultäten können besondere Regelungen für Teilzeitstudierende erlassen.

§ 64

Berufsbegleitende Weiterbildung 1 Die Universität Luzern kann für Inhaberinnen und Inhaber eines akademischen oder eines anderen Hochschulabschlusses berufsbegleitende Weiterbildung anbieten. Dabei werden die Auseinandersetzung mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren sowie die Aktualisierung der fachlichen Qualifikation gefördert.

§ 65

Didaktische und pädagogische Weiterbildung 1 Die Universität Luzern und die Fakultäten sorgen für ein genügendes Angebot an hochschuldidaktischen und pädagogischen Weiterbildungsmöglichkeiten für die in der Lehre tätigen Angehörigen des wissenschaftlichen Universitätspersonals. 2 Das in der Lehre tätige wissenschaftliche Universitätspersonal bildet sich hochschuldidaktisch weiter. 4.2.2 Lehrveranstaltungen

§ 66

Lehrangebot 1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und vertieft. Die Studierenden werden mit den wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht. 26 Nr. 539c 2 Das Lehrangebot ist so zu gestalten, dass die sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden gefördert werden. Dabei werden nach Möglichkeit partizipative Lernformen eingesetzt.

§ 67

Lehrveranstaltungen 1 Die für die Studiengänge verantwortlichen Organisationseinheiten der Universität Luzern entscheiden über die zweckmässige Verteilung der Lehrveranstaltungen. 2 Sie sorgen in ihrem Bereich für die Qualität der Lehre und für eine angemessene Stundenverteilung in den einzelnen Fächern. 3 Sie bezeichnen die Lehrveranstaltungen und Leistungen, die an der Universität zu erbringen sind, und benennen Studienmöglichkeiten in Kooperation mit Fachhochschulen und anderen Bildungsinstitutionen, die für das Universitätsstudium anrechenbar sind. 4 Lehrveranstaltungen können mit Ton und Bild aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen können den Studierenden zur Verfügung gestellt werden.

§ 68

Vorlesungsverzeichnis 1 Alle Lehrveranstaltungen sind im elektronischen Vorlesungsverzeichnis anzukündigen.

§ 69

Semester 1 Die Semesterdaten werden von der Rektorin oder vom Rektor in Koordination mit den anderen schweizerischen Universitäten festgesetzt. 2 Besondere Veranstaltungen können auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden. 5 Verschiedene Bestimmungen

§ 70

Drittmittel 1 Die finanzielle Unterstützung der Universität Luzern durch Dritte darf nicht mit Gegenleistungen verbunden werden, welche die Freiheit von Forschung und Lehre beeinträchtigen könnten. 2 Der Abschluss von Drittmittelverträgen für die Gesamtuniversität obliegt der Rektorin oder dem Rektor, der Abschluss von Drittmittelverträgen auf Stufe der Fakultäten den Dekaninnen und Dekanen. Drittmittelverträge der Fakultäten bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Rektorin oder des Rektors. 3 Drittmittel werden im Budget gesondert ausgewiesen. 4 Der Universitätsrat regelt den Umgang mit Drittmitteln.

§ 71 Nr. 539c 27

Nutzung von geistigem Eigentum 1 Das Urheberrecht aus wissenschaftlicher Tätigkeit der Mitarbeitenden verbleibt bei den Urheberinnen und Urhebern, sofern dies vertraglich nicht anders geregelt wird. 2 Die Universität Luzern kann die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum, das von Universitätspersonal im Rahmen ihrer Anstellung geschaffen wurde, an bestehende oder neu gegründete Unternehmen gegen eine Gebühr oder ein sonstiges Entgelt lizenzieren (Spin-off Unternehmen). 3 Ein Teil der Lizenzgebühren kann aus einer der Universität eingeräumten Umsatzbeteiligung bestehen. 4 Lizenzverträge werden von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.

§ 72

Akademische Titel und Grade 1 Wer die erforderlichen Leistungen erbracht hat, hat Anspruch auf den mit dem universitären Abschluss verbundenen akademischen Titel oder Grad. Diese werden von der zuständigen Fakultät verliehen. 2 Die Fakultät widerruft Titel oder Grade, die durch Täuschung erworben oder irrtümlich verliehen wurden, sowie Titel, deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 3 Die Fakultät kann von ihr verliehene Titel oder Grade entziehen, wenn die Trägerin oder der Träger in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen hat. Titel von Professorinnen und Professoren, die vom Senat verliehen worden sind, werden auf Antrag der zuständigen Fakultät vom Senat entzogen.

§ 73

Bearbeitung von Personendaten 1 Die Universität Luzern bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten von Universitätsangehörigen und von weiteren Personen, welche der Universität Personendaten übertragen. Die Bearbeitung kann auch folgende Daten umfassen: a. Fotografien für Mitarbeitenden- und Studierendenausweise, b. Daten über Eignung, Leistung und Verhalten, c. Angaben zur Gesundheit von Studierenden im Zusammenhang mit dem Studium, der Gewährung von Nachteilsausgleichen und Beurlaubungen. 2 Die Universität kann die verliehenen akademischen Titel und Grade mit den in diesem Zusammenhang relevanten persönlichen Daten der Trägerinnen und Träger veröffentlichen. 3 Die Universität stellt sicher, dass nur diejenigen Personen Zugang zu Personendaten haben, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

§ 74

Aufbewahrung von Personendaten 1 Personendaten dürfen so lange aufbewahrt werden, als es zur Aufgabenerfüllung der Universität Luzern oder zu Beweis- und Sicherungszwecken erforderlich ist. 28 Nr. 539c 2 Daten über akademische Titel und Grade dürfen nach deren Verleihung bis 70 Jahre aufbewahrt werden. 3 Unterlagen aus Berufungsverfahren dürfen nach deren Abschluss bis 30 Jahre aufbewahrt werden. Nichtberücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber können verlangen, dass von ihnen eingereichte Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden. 4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind die Daten dem Staatsarchiv abzuliefern, soweit sie archivwürdig sind. Ansonsten sind sie zu vernichten. Nr. 539c 29 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 13.12.2023 01.02.2024 Erstfassung G 2023-104 § 18 Abs. 2, k. 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-074 § 18 Abs. 2, l. 24.10.2025 01.12.2025 eingefügt G 2025-074 § 21 Abs. 4, h. 24.10.2025 01.12.2025 geändert G 2025-074 30 Nr. 539c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 13.12.2023 01.02.2024 Erlass Erstfassung G 2023-104 24.10.2025 01.12.2025 § 18 Abs. 2, k. geändert G 2025-074 24.10.2025 01.12.2025 § 18 Abs. 2, l. eingefügt G 2025-074 24.10.2025 01.12.2025 § 21 Abs. 4, h. geändert G 2025-074

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