§ 1 Zweck
1 Dieses Feuerwehr-Reglement regelt die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr.
Steinhausen · 5.5-1 · communal act
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In force since 2010-07-23, as the publisher states.
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1 Dieses Feuerwehr-Reglement regelt die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr.
1 Organisation:
1 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist. 2 Er ist überdies zuständig für: a) die Gesuchstellung für Feuerschutzbeiträge beim kantonalen Amt für Feuerschutz b) die Festlegung der Ansätze für Sold sowie der Übungsersatzzahlung, auf Antrag der Feuerschutzkommission c) die Festsetzung der Gebühren für Dienstleistungen und Fehlalarmierungen (Richtlinie § 1+2) d) die Wahl des Vertreters Feuerwehr in den Gemeindeführungsstab e) die Wahl des Wehrsekretärs
1 Die Feuerschutzkommission ist eine Fachkommission und besteht aus mind. fünf bis sieben Mitgliedern. 2 Sie kann Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. 3 Der Wehrsekretär führt das Protokoll.
1 Die Feuerschutzkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie ist überdies zuständig für die Entscheide über: a) den Ausschluss von Angehörigen der Feuerwehr (Richtlinie § 4) b) den Erlass von Pflichtenheften, internen Richtlinien und Weisungen c) die Wahl der Feuerwehroffiziere 3 Sie stellt Antrag an den Gemeinderat über: a) die Wahl des Kommandanten und der Vize-Kommandanten, des Materialverwalters sowie des Vertreters der Feuerwehr in den Gemeindeführungsstab b) das Feuerwehrbudget
1 Das Feuerwehrkommando setzt sich aus dem Kommandanten und einem oder zwei Vize-Kommandanten zusammen. Das Kommando kann zur Unterstützung einen Stab einsetzen.
1 Das Feuerwehrkommando ist verantwortlich für: a) die Einsatzbereitschaft b) den Dienstbetrieb c) die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung d) den Unterhalt der Fahrzeuge und Geräte sowie des Korpsmaterials e) die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr f) die Ausrüstung der Angehörigen der Feuerwehr g) das Aufgebot für die Rekrutierung h) die Ernennung von Unteroffizieren, Gefreiten und Spezialisten i) den Vorschlag für die Wahl von Offizieren zuhanden der Feuerschutzkommission j) die Förderung der Zusammenarbeit mit Nachbarfeuerwehren k) die Erarbeitung des Feuerwehrbudgets l) die Dispensation von Angehörigen der Feuerwehr m) die Verfügung betreffend Übungs-Ersatzzahlungen
1 Sämtliche Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet, sich an das kantonale Alarmsystem anzuschliessen. 2 Sie unterliegen der Schweigepflicht.
1 Eine Rekrutierung für die Feuerwehr kann bei Bedarf durchgeführt werden. Das Feuerwehrkommando führt das Aufgebot aus. 2 Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach erfolgreich absolvierter Grundausbildung. 2.1 Die Einteilung erfolgt durch das Feuerwehrkommando. 3 Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresschlussrapport. Ein Ausschluss kann jederzeit erfolgen (Richtlinie § 4).
1 Die Feuerwehr führt jährlich einen Schlussrapport durch. 2 Dieser umfasst insbesondere folgende Traktanden: a) Jahresbericht des Kommandanten b) Beförderungen, Eintritte, Austritte c) Ehrungen
1 Das Feuerwehrkommando veranlasst mindestens einmal pro Jahr eine Kontrolle der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Feuerwehr.
1 Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über den Feuerschutz sowie den Weisungen des kantonalen Amtes für Feuerschutz. 2 Angeordnete Kurse und Übungen sind für die Aufgebotenen obligatorisch. 3 Entschuldigungen sind umgehend nach Erhalt des Aufgebotes oder unmittelbar nach Eintritt des Verhinderungsgrundes schriftlich der aufbietenden Stelle einzureichen. Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall, Ferien und Militärdienst oder längere Ortsabwesenheit. 4 Für unentschuldigtes Fernbleiben wird eine Übungsersatzzahlung, gemäss der Richtlinie zum Feuerwehr-Reglement, erhoben.
1 Die Angehörigen der Feuerwehr werden für Kurse, Übungen und Ernstfalleinsätze besoldet (Richtlinie § 7).
1 Der Gemeinderat schliesst die Versicherungen gemäss Gesetz über den Feuerschutz ab. Darin sind Fahrzeuge, Geräte, aufgebotene oder requirierte Fahrzeuge und Geräte sowie die bei Übungen oder Einsätzen verwendete private Fahrzeuge von Feuerwehrleuten oder Dritten versichert.