§ 8 Kanton Schaffhausen 413.101
Stundenverschiebungen
1 Gesuche um Stundenverschiebungen können nur von der Schulleitung bewilligt werden.
§ 9 * Dispensation
1 Dispensation von einzelnen Fächern oder von Veranstaltungen der Schule
kann von der Schulleitung auf begründetes Gesuch eines Inhabers der elterlichen Sorge, des mündigen Schülers oder der mündigen Schülerin oder auf
Antrag einer Fachlehrperson erteilt werden. Gegebenenfalls ist dem Gesuch
ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung einer anderen Person beizulegen.
2 Absolvierende des Förderprogramms «Junge Talente Musik» haben nach
Rücksprache mit der Schulleitung Anrecht auf *
a) wiederkehrende Dispensationen im Umfang von zwei Wochen-lektionen;
b) partielle Dispensationen insbesondere für Konzerte, Projekte, Wettbewerbe oder individuelles Üben für wichtige Vorspiele.
§ 9a * Stützunterricht
1 Für Absolvierende des Förderprogramms Sport und Kultur kann die Schulleitung bei vollständiger Dispensation von einzelnen Fächern oder bei Dispensation von einzelnen Lektionen eines Faches auf Antrag des Schulkoordinators Sport und Kultur Stützunterricht bewilligen. Das entsprechende Reglement der Schulleitung regelt das Nähere.
§ 10 * Wahl- und Freifächer
1 Für alle Wahlentscheide, namentlich die Wahl des Ausbildungsprofils, der
Wahlfächer, der Freifachkurse und des 5. Maturitäts-Prüfungsfachs, haben
sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich anzumelden und zu verpflichten. Die Wahlentscheide sind grundsätzlich für die gesamte Dauer des
gewählten Profils, Fachs oder Kurses verbindlich. *
2 Über die ausnahmsweise Änderung von Wahlentscheiden entscheidet die
Schulleitung auf schriftlich begründetes Gesuch hin.
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3 Für die Bearbeitung von verspäteten Anmeldungen, Änderungsgesuchen
und die Durchführung zusätzlicher Prüfungen wird eine Gebühr im Rahmen
von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben. Bei Einzelunterricht müssen zusätzlich
die der Kantonsschule für die Lehrperson anfallenden Lohnkosten für höchstens ein Jahr ersetzt werden. *
4 Die Schulleitung erlässt einen Gebührentarif. Betreffend Verzicht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung). *
§ 11 * Unterrichtsbesprechung
1 Die Fachlehrpersonen besprechen mit ihren Klassen jedes Semester Lehrziele, Lehrprogramm und Unterrichtsgestaltung.
§ 12 * Leistungsnachweise
1 Als Leistungsnachweise gelten Prüfungen sowie schriftliche und mündliche
Arbeiten, die der Beurteilung dienen.
2 Die Zahl der Leistungsnachweise pro Semester resp. pro Jahr in den Ergänzungs- und Schwerpunktfächern soll in der Regel der Zahl der Wochenlektionen des Fachs entsprechen. Für eine fundierte Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnachweise erforderlich.
3 Die Termine für die Leistungsnachweise sind von den Lehrpersonen in Absprache mit den Klassen festzulegen.
4 Um eine Häufung von Leistungsnachweisen am Ende des Semesters zu
vermeiden, ist eine frühzeitige Planung notwendig. Als Richtzahlen gelten:
höchstens ein Leistungsnachweis pro Tag und drei Leistungsnachweise pro
Woche.
5 Versäumte Leistungsnachweise sind grundsätzlich nachzuholen; Lehrpersonen und Schüler bzw. Schülerin setzen den Termin wenn möglich gemeinsam fest.
6 Benutzen Schüler und Schülerinnen unerlaubte Hilfsmittel oder verschaffen
sie sich anderweitig unerlaubte Vorteile, so kann dies mit Disziplinarmassnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 4 bis 8 dieser Verordnung geahndet werden. Über einen Notenabzug oder die Wiederholung des Leistungsnachweises entscheidet die zuständige Lehrperson. Notenabzüge sind schriftlich zu
begründen.
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4 Schulversäumnisse
§ 13 * …
§ 14 * Absenzenkontrolle
1 Das Sekretariat führt eine Absenzenliste, welche von der Schulleitung und
den Lehrpersonen eingesehen werden kann.
2 Die Klassenlehrpersonen visieren und überwachen die Absenzen. Auffälligkeiten sind mit dem Schüler bzw. der Schülerin zu besprechen. Das zuständige Schulleitungsmitglied kann bei Bedarf beigezogen werden.
§ 15 * Voraussehbare Absenzen
1 Gesuche für voraussehbare Absenzen müssen mindestens zehn Tage im
Voraus beim zuständigen Schulleitungsmitglied eingereicht werden. Es kann
die Beibringung weiterer Belege verlangt werden. Gesuche für Schülergruppen sind an den Rektor bzw. die Rektorin zu richten.
2 Minderjährige Schüler und Schülerinnen haben ihr Gesuch von den Eltern
unterzeichnen zu lassen.
3 Für die vorgängige Orientierung der Lehrpersonen sind die Schüler und
Schülerinnen verantwortlich.
§ 15a * Nicht voraussehbare Absenzen
1 Schüler und Schülerinnen melden nicht voraussehbare Absenzen unverzüglich über das von der Schule zur Verfügung gestellte Absenzensystem.
Falls Leistungsnachweise oder Schulveranstaltungen tangiert sind, sind die
betroffenen Lehrpersonen entsprechend zu informieren.
2 Minderjährige Schüler und Schülerinnen müssen ihre Absenzmeldung von
den Eltern unterzeichnen lassen und innert einer Woche seit der Rückkehr
zum Unterricht der Klassenlehrperson vorlegen. Ansonsten gilt die Absenz
als unentschuldigt.
3 Die Lehrpersonen können zusätzliche Belege verlangen oder vom Schüler
bzw. von der Schülerin eine mündliche Erklärung bezüglich der Absenz einfordern.
§ 16–17 * …
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§ 18 * Nacharbeit
1 Der Schüler bzw. die Schülerin ist verpflichtet, den versäumten Stoff so
rasch wie möglich nachzuarbeiten.
§ 19 * …
§ 20 * Unentschuldigte Absenzen
1 Unentschuldigte Absenzen sind durch die Fachlehrperson der Klassenlehrperson und dem zuständigen Schulleitungsmitglied zu melden.
2 Über unentschuldigte Absenzen von minderjährigen Schülern und Schülerinnen müssen die Eltern informiert werden.
3 Es können disziplinarische Massnahmen gemäss § 31 dieser Verordnung
angeordnet werden.
5 Besondere Rechte und Pflichten
§ 21 Auskunft
1 Jeder Schüler und jede Schülerin hat das Recht, bei seinen bzw. ihren
Lehrpersonen, beim zuständigen Schulleitungsmitglied oder beim Rektor
bzw. bei der Rektorin Auskunft oder Rat zu holen. *
2 Wo möglich sollen Schwierigkeiten von den Beteiligten direkt besprochen
und überwunden werden.
§ 22 * Information
1 Die Schüler und Schülerinnen haben darauf Anspruch, über Beschlüsse,
welche sie unmittelbar betreffen, durch die Klassenlehrperson oder die
Schulleitung orientiert zu werden.
§ 23 * Vorschläge und Beschwerden
1 Die Schüler und Schülerinnen und die Eltern haben das Recht, den Lehrpersonen oder der Schulleitung Wünsche, Anregungen und Beschwerden zu
unterbreiten.
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§ 24 Bekanntmachungen, Aktionen
1 Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
haben das Recht, an dazu bestimmten Anschlagtafeln Mitteilungen zu machen und ihre Meinung zu äussern. Solche Anschläge müssen persönlich
unterzeichnet und mit dem Datum versehen sein, dürfen niemanden verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Schulbetriebs führen kann. *
2 Bekanntmachungen anderer Art, Plakate, Flugblätter, Ankündigungen mit
Megaphon oder Lautsprecher usw. sowie die Durchführung von Ausstellungen, Sammlungen und Verkaufsaktionen bedürfen der Bewilligung der
Schulleitung.
§ 25 * Schülerzeitungen
1 Die Schüler und Schülerinnen haben das Recht, unter den folgenden Bedingungen Schülerzeitungen herauszugeben:
2 Die Redaktion einer Schülerzeitung soll mehrheitlich aus Kantonsschülern
bzw. Kantonsschülerinnen bestehen. Sie ist für Inhalt und Form der von ihr
herausgegebenen Zeitung verantwortlich.
3 Der Hauptredaktor bzw. die Hauptredaktorin muss Schüler bzw. Schülerin
der Kantonsschule sein und sich mit seiner bzw. ihrer Unterschrift gegenüber dem Rektor bzw. der Rektorin verpflichten, die Regeln des journalistischen Anstandes einzuhalten.
§ 26 * Klassenvorstand
1 Jede Klasse wählt einen Klassenvorstand, bestehend aus dem Klassenchef bzw. der Klassenchefin und dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin.
§ 27 * Aufgaben in der Schulgemeinschaft
1 Jeder Schüler und jede Schülerin kann verpflichtet werden, Aufgaben in
der Schulgemeinschaft zu übernehmen.
6 Schülerorganisation, Vereine, Veranstaltungen
§ 28 Schülerorganisation
1 Die Schüler und Schülerinnen sind berechtigt, sich in einer Schülerorganisation zusammenzuschliessen. *
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2 Die Stellung, die Rechte und die Pflichten der Schülerorganisation werden
durch Verordnung der Aufsichtskommission der Kantonsschule2) festgelegt
(Art. 49 Schulgesetz).
§ 29 Verbindungen, Schülervereine
1 Kantonsschulverbindungen und Schülervereine, die in ihrem Namen die
Bezeichnung der Schule oder Abteilung führen, haben die Statuten bzw.
Statutenänderungen der Rektoratskommission zur Genehmigung zu unterbreiten und ihr die Zusammensetzung des Vorstandes bekanntzugeben.
§ 30 * Veranstaltungen auf dem Schulareal
1 Veranstaltungen von Schülern und Schülerinnen auf dem Schulareal und in
den Schulhäusern bedürfen der Bewilligung der Schulleitung.
7 Disziplinarische Massnahmen
§ 31 Disziplinarmassnahmen und -kompetenzen *
1 Verstösse gegen die Schulordnung können durch folgende Massnahmen
geahndet werden:
a) Durch die Lehrperson:
1. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde
2. Strafarbeit
3. bis zu zwei Strafstunden
b) Durch die Schulleitung:
4. * Strafarbeit in der Schule
5. * Schriftlicher Verweis
6. * Suspendierung vom Unterricht bis auf die Dauer von zwei Wochen. Dabei besteht für den Schüler bzw. die Schülerin die
Verpflichtung zum Nacharbeiten, und er bzw. sie hat jede Folge aus dem Versäumnis selber zu tragen
c) * Durch die Klassenkonferenz:
7. * Schriftliche Androhung des Ausschlusses aus der Schule
d) * Durch die Maturitätsschul- bzw. Fachmittelschulkonferenz:
8. Ausschluss aus der Schule
2) SHR 413.107.
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e) Durch die Aufsichtskommission:
9. * Ordnungsbussen bis zu Fr. 300.00 bei unentschuldigten Absenzen, auf Antrag der Schulleitung
2 Für die Verfügung von Massnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 wird eine
Gebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand in der Höhe von Fr. 20.00 bis
Fr. 200.00 erhoben. Betreffend Verzicht auf Gebühren oder deren Erlass
und Stundung gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung. *
§ 32 * …
§ 33 * Rechtliches Gehör
1 Vor der Verhängung einer Massnahme gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 9
dieser Verordnung ist der Schüler bzw. die Schülerin anzuhören. Die Anhörung ist zu protokollieren.
2 Wird ein Ausschluss gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 8 dieser Verordnung in Erwägung gezogen, sind bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte für die Anhörung beizuziehen. Volljährige Schüler und
Schülerinnen können eine Person ihres Vertrauens für die Anhörung beiziehen.
3 Massnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 9 dieser Verordnung sind mit
schriftlicher Verfügung zu erlassen. Der Entscheid ist zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
8 Rekurse
§ 34 Instanzen, Fristen, Verfahren
1 Gegen Disziplinarmassnahmen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 5 bis 8 dieser Verordnung kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden. Entscheide der Aufsichtskommission können mit Rekurs beim Erziehungsrat
angefochten werden. *
2 Gegen Ordnungsbussen-Verfügungen gemäss § 31 Abs. 1 Ziff. 9 dieser
Verordnung kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden. *
3 Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders
dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist abkürzt.
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4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen3).
§ 35 * …
9 Schlussbestimmungen
§ 36 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 22. April 1985 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu
veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Schulordnung des Kantonsschule vom 22. Dezember 1969
sowie die Absenzenordnung für die Maturitätsabteilungen der Kantonsschule, das Unterseminar und die Diplommittelschule Schaffhausen vom 16. Oktober 1978.
3) SHR 172.200.
4) Amtsblatt 1985, S. 87.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.01.1985 22.04.1985 Erlass Erstfassung Abl. 1985, S. 87
23.05.1996 01.06.1996 § 4 totalrevidiert Abl. 1996, S. 712
24.10.2000 01.01.2001 § 10 totalrevidiert Abl. 2000, S. 1607
07.03.2007 08.03.2007 § 9a eingefügt Abl. 2007, S. 395
26.07.2007 01.08.2007 § 1 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 4 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 6 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 7 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 9 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 11 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 13 aufgehoben Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 18 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 22 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 23 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 24 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 25 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 26 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 27 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 28 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 30 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 31 Abs. 1, c) geändert Abl. 2007, S.1185
26.07.2007 01.08.2007 § 31 Abs. 1, d) eingefügt Abl. 2007, S.1185
17.06.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 3 eingefügt Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 4 geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 12 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 14 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 15 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 15a eingefügt Abl. 2020, S. 1159
413.101 Kanton Schaffhausen
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.06.2020 01.08.2020 § 16 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 17 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 19 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 20 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 31 Titel geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 31 Abs. 1, b), 4. geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 31 Abs. 1, b), 5. geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 31 Abs. 1, b), 6. geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 31 Abs. 1, c), 7. geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 31 Abs. 1, e), 9. geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 31 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 32 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 33 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 34 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 34 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 1159
17.06.2020 01.08.2020 § 35 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159
25.06.2025 01.08.2025 § 9 Abs. 2 eingefügt 2025-10
Kanton Schaffhausen 413.101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.01.1985 22.04.1985 Erstfassung Abl. 1985, S. 87
§ 1 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 1 Abs. 3 17.06.2020 01.08.2020 eingefügt Abl. 2020, S. 1159
§ 3 Abs. 1 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S.1185
§ 4 23.05.1996 01.06.1996 totalrevidiert Abl. 1996, S. 712
§ 4 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 6 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 7 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 9 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 9 Abs. 2 25.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-10
§ 9a 07.03.2007 08.03.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 395
§ 10 24.10.2000 01.01.2001 totalrevidiert Abl. 2000, S. 1607
§ 10 Abs. 1 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 10 Abs. 3 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 10 Abs. 4 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 11 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 12 17.06.2020 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
§ 13 26.07.2007 01.08.2007 aufgehoben Abl. 2007, S.1185
§ 14 17.06.2020 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
§ 15 17.06.2020 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
§ 15a 17.06.2020 01.08.2020 eingefügt Abl. 2020, S. 1159
§ 16 17.06.2020 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159
§ 17 17.06.2020 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159
§ 18 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 19 17.06.2020 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159
§ 20 17.06.2020 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
§ 21 Abs. 1 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S.1185
§ 22 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 23 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 24 Abs. 1 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S.1185
§ 25 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 26 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
413.101 Kanton Schaffhausen
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 27 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 28 Abs. 1 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S.1185
§ 30 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S.1185
§ 31 17.06.2020 01.08.2020 Titel geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 31 Abs. 1, b), 4. 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 31 Abs. 1, b), 5. 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 31 Abs. 1, b), 6. 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 31 Abs. 1, c) 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S.1185
§ 31 Abs. 1, c), 7. 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 31 Abs. 1, d) 26.07.2007 01.08.2007 eingefügt Abl. 2007, S.1185
§ 31 Abs. 1, e), 9. 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 31 Abs. 2 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 32 17.06.2020 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159
§ 33 17.06.2020 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1159
§ 34 Abs. 1 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 34 Abs. 2 17.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1159
§ 35 17.06.2020 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 1159