Law

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung

Nidwalden · 741.2 · decree

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 abbaa287ff76b535063c9c0acde513c6b48b092762f56b144a3a6833ac5d4737

Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 10

7 provisions

§ 1

Invalidenversicherungs-Stelle 1. Grundsatz 1 Der Kanton führt unter dem Namen «Invalidenversicherungs-Stelle Nidwalden» eine unabhängige Invalidenversicherungs-Stelle im Sinne von Art. 54 des Bundesgesetzes. 2 Die Invalidenversicherungs-Stelle, nachfolgend IV-Stelle genannt, ist eine selbständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Stans.

§ 2

2. Zweck 1 Die IV-Stelle hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung2) der kantonalen IV-Stelle zugewiesen werden. 2 Der IV-Stelle können gegen Entrichtung voller Entschädigung durch die kantonale Gesetzgebung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.

§ 3

3. Organisation a) Landrat 1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die IV-Stelle aus. 1) SR 831.20 2) SR 831.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 741.2 2 Er ist insbesondere zuständig für: 1. die Wahl der Verwaltungskommission der IV-Stelle und des Präsidenten; 2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der IV-Stelle unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane. 3. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten sowie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken überschreitet. Die Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten. 4. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

§ 4

b) Verwaltungskommission der IV-Stelle 1 Der Landrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Verwaltungskommission der IV-Stelle von fünf Mitgliedern; der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen an. 2 Die Verwaltungskommission der IV-Stelle ist das oberste Organ der IV-Stelle; sie hat unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Landrates und der Aufsichtsinstanzen des Bundes alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz übertragen sind. 3 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Aufsicht über die Geschäftsführung der IV-Stelle; 2. die Schaffung von Stellen, die durch Beamte und Angestellte zu besetzen sind; 3. die Wahl von Beamten und Angestellten sowie des Arztes der IV- Stelle; 4. die Bezeichnung des Stellvertreters des IV-Stellenleiters; 5. die Erteilung der Zeichnungsberechtigung an Beamte der IV-Stelle; 6. die Verabschiedung des Voranschlages zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung; 7. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates; 8. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten sowie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt; 741.2 9. die Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

§ 5

c) IV-Stellenleiter 1 Dem IV-Stellenleiter obliegt die Führung der IV-Stelle; er hat beim Vollzug der Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie mit kantonalen Beratungsdiensten zusammenzuarbeiten. 2 Der Verwalter der Ausgleichskasse Nidwalden ist von Amtes wegen IV-Stellenleiter. 3 Der IV-Stellenleiter ist insbesondere zuständig für: 1. die Organisation und Führung der IV-Stelle; 2. die Orientierung der Verwaltungskommission der IV-Stelle über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; 3. die Vertretung der IV-Stelle nach aussen, namentlich vor den Instanzen der Sozialversicherungsrechtspflege; 4. die Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung; 5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

§ 6

4. Kostentragung 1 Die Kosten der IV-Stelle werden gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes von der Invalidenversicherung getragen. § 7–8 * … § 9 * Schiedsgericht 1 Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 27bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)3) sowie das Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG)4).

§ 10

Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 3) SR 831.20 4) NG 264.1 741.2 2 Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund5) gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes6) auf den 1. Januar 1993 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6. November 1961 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung7) sowie die Verordnung vom 6. November 1961 über die Errichtung und Organisation der Invalidenversicherungskommission8). 5) Vom Bund genehmigt am 9. Dezember 1992 6) NG 151.1 (heute aufgehoben) 7) A 1961, 1071 8) A 1961, 1061 741.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung A 1992, 1487, 1871 24.10.2007 01.01.2008 § 7 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92 29.06.2016 01.01.2017 § 8 aufgehoben A 2016, 1169, 1604 29.06.2016 01.01.2017 § 9 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604 741.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.09.1992 01.01.1993 Erstfassung A 1992, 1487, 1871 § 7 24.10.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92 § 8 29.06.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1169, 1604 § 9 29.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604

← Find another law