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7 provisions
§ 1
Invalidenversicherungs-Stelle
1. Grundsatz
1 Der Kanton führt unter dem Namen «Invalidenversicherungs-Stelle
Nidwalden» eine unabhängige Invalidenversicherungs-Stelle im Sinne
von Art. 54 des Bundesgesetzes.
2 Die Invalidenversicherungs-Stelle, nachfolgend IV-Stelle genannt, ist
eine selbständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts
mit Sitz in Stans.
§ 2
2. Zweck
1 Die IV-Stelle hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung2) der kantonalen IV-Stelle
zugewiesen werden.
2 Der IV-Stelle können gegen Entrichtung voller Entschädigung durch
die kantonale Gesetzgebung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die
Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.
§ 3
3. Organisation
a) Landrat
1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die IV-Stelle aus.
1) SR 831.20
2) SR 831.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
741.2
2 Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl der Verwaltungskommission der IV-Stelle und des Präsidenten;
2. die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
der IV-Stelle unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane.
3. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten sowie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken,
Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft eine Million
Franken überschreitet. Die Genehmigung durch die zuständigen
Bundesorgane bleibt vorbehalten.
4. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen
Aufgaben.
§ 4
b) Verwaltungskommission der IV-Stelle
1 Der Landrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Verwaltungskommission der IV-Stelle von fünf Mitgliedern; der Vorsteher
der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen an.
2 Die Verwaltungskommission der IV-Stelle ist das oberste Organ der
IV-Stelle; sie hat unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Landrates
und der Aufsichtsinstanzen des Bundes alle Massnahmen, Verfügungen
und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz
übertragen sind.
3 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Aufsicht über die Geschäftsführung der IV-Stelle;
2. die Schaffung von Stellen, die durch Beamte und Angestellte zu
besetzen sind;
3. die Wahl von Beamten und Angestellten sowie des Arztes der IV-
Stelle;
4. die Bezeichnung des Stellvertreters des IV-Stellenleiters;
5. die Erteilung der Zeichnungsberechtigung an Beamte der IV-Stelle;
6. die Verabschiedung des Voranschlages zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung;
7. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;
8. die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten sowie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken,
Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft nicht in die
Zuständigkeit des Landrates fällt;
741.2
9. die Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
§ 5
c) IV-Stellenleiter
1 Dem IV-Stellenleiter obliegt die Führung der IV-Stelle; er hat beim
Vollzug der Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie mit kantonalen Beratungsdiensten zusammenzuarbeiten.
2 Der Verwalter der Ausgleichskasse Nidwalden ist von Amtes wegen
IV-Stellenleiter.
3 Der IV-Stellenleiter ist insbesondere zuständig für:
1. die Organisation und Führung der IV-Stelle;
2. die Orientierung der Verwaltungskommission der IV-Stelle über
den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
3. die Vertretung der IV-Stelle nach aussen, namentlich vor den Instanzen der Sozialversicherungsrechtspflege;
4. die Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
5. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
§ 6
4. Kostentragung
1 Die Kosten der IV-Stelle werden gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes
von der Invalidenversicherung getragen.
§ 7–8 * …
§ 9 * Schiedsgericht
1 Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 27bis des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)3) sowie das Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG)4).
§ 10
Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
3) SR 831.20
4) NG 264.1
741.2
2 Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund5) gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes6) auf den 1. Januar 1993 in
Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6. November 1961
zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung7) sowie die Verordnung vom 6. November 1961 über die Errichtung und Organisation der
Invalidenversicherungskommission8).
5) Vom Bund genehmigt am 9. Dezember 1992
6) NG 151.1 (heute aufgehoben)
7) A 1961, 1071
8) A 1961, 1061
741.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung A 1992, 1487, 1871
24.10.2007 01.01.2008 § 7 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92
29.06.2016 01.01.2017 § 8 aufgehoben A 2016, 1169, 1604
29.06.2016 01.01.2017 § 9 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604
741.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.09.1992 01.01.1993 Erstfassung A 1992, 1487, 1871
§ 7 24.10.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92
§ 8 29.06.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1169, 1604
§ 9 29.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1169, 1604