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11 provisions
§ 1
Zweck
1 Der Bau- und Strukturhilfefonds (BSHF) bezweckt als Gemeinschaftswerk im Sinne von § 58 Abs. 1 lit. c KOG1) die Leistung von Beiträgen für kirchliche Bauten
und Einrichtungen an finanzschwache Pfarreien und Kirchgemeinden in Osteuropa
und der 3. Welt. Es ist dabei im Sinne einer wohlverstandenen Ökumene vorzugehen.
§ 2
Äufnung
1 Der Fonds wird geäufnet aus Mitteln der Zentralsteuer und Beiträgen der Kirchge -
meinden sowie Spenden.
§ 3
Verwendung der Mittel
1 Die Mittel dienen in erster Linie der Förderung einmaliger oder zeitlich beschränkter Projekte, die fest umschrieben sind wie
1. Bauten (Kirchen, Kirchgemeindehäuser usw.)
2. Kirchliche Infrastrukturen wie Büroeinrichtungen
3. Kleindruckereien usw.
4. Unterrichtsmittel für Katechese, Liturgie u.ä.
§ 4
Subsidiarität
1 Die Beiträge sollen, wenn möglich, in Ergänzung zu allfälligen staatlichen Beiträgen im Empfängerland oder in Ergänzung der Eigenleistungen der Empfänger gesprochen werden.
1) RB 188.21
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.217 R des Kath. Kirchenrates - Bau- und Strukturhilfefonds
§ 5
Kirchgemeindemittel
1 Die Kirchgemeinden sind berechtigt, Beiträge an eigene Projekte im Sinne des
Fondszwecks zu beschliessen.
§ 6
Kirchenrätliche Genehmigung von Beiträgen
1 Die Beschlüsse der Kirchgemeinden im Sinne von § 5 unterliegen der Genehmigung des Kirchenrates.
2 Kirchgemeinden, die im Rahmen des Budgets einen Rahmenkredit für verschiedene Projekte beschliessen, können das Genehmigungsgesuch als Sammelgesuch stellen.
§ 7
Gesuche an den Kirchenrat
1 Gesuche um Beiträge aus den Mitteln des landeskirchlichen Fonds sind beim Kirchenrat einzureichen.
§ 8
Gesuchsprüfung
1 Der Kirchenrat lässt die Gesuche gemäss § 6 und § 7, soweit nötig, durch Fachgremien prüfen. Es sind dies insbesondere das Fastenopfer, Caritas, Glaube in der zweiten Welt, Ostpriesterhilfe, Missionswerke sowie weitere anerkannte Hilfswerke und
Institute.
2 Der Kirchenrat ist befugt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die zu Handen des Kirchenrates die Gesuche prüft und Antrag stellt.
3 Werden Projekte des Projektservice des Fastenopfers übernommen, entfällt eine
weitere Prüfung.
§ 9
Auszahlung der Beiträge
1 Nach Genehmigung des Projektes sind die Kirchgemeinden ermächtigt, die Auszahlung direkt vorzunehmen.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Rahmen des Projektfortschrittes.
3 Die Empfänger sind gehalten, über den Projektfortschritt periodisch Mitteilung zu
machen.
§ 10
Berichterstattung an die Synode
1 Der Kirchenrat erstattet der Synode jährlich schriftlichen Bericht über die gesprochenen Beiträge der Landeskirche sowie die Beiträge der Kirchgemeinden.
§ 11 R des Kath. Kirchenrates - Bau- und Strukturhilfefonds 188.217
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft1).
1) In Kraft getreten am 27. April 1991.
188.217 R des Kath. Kirchenrates - Bau- und Strukturhilfefonds
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.03.1991 27.04.1991 Erstfassung 17/1991