Gemeinde Schaan Rathaus / Landstrasse 19, FL-9494 Schaan, Telefon +423 237 72 00, Fax +423 237 72 09 info@schaan.li, www.schaan.li Funkenreglement 1. Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse, am Brauchtum des Abbrennens von Funken am 1. Sonntag nach Aschermittwoch festzuhalten. 2. Die Vorbereitung und alle damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen obliegen Funken- Vereinigungen. Diese können sich in der Form eines Vereines organisieren. Sie schliessen zur Deckung des aus ihrem Zweck sich möglicherweise ergebenden Risikos eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab. 3. Die Funken-Vereinigungen sind verpflichtet, 14 Tage vor dem Errichten des Funkens den Versicherungsnachweis der Gemeindepolizei vorzuweisen. 4. Beim für den Funken verwendeten Brennmaterial muss es sich um Holzbrennstoff gemäss den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen handeln. Derzeit ist Art. 47 der Luftreinhalteverordnung (LGBl. 1987 Nr. 62 i.d.F. LGBl. 1992 Nr. 54) anwendbar. 5. Der Funken ist nach den Regeln der Baukunst zu erstellen, insbesondere ist darauf zu achten, dass die Statik so berechnet wird, dass der Funken weder durch Eigengewicht noch durch Wind zum Einsturz kommt. Da beim Abbrennen des Funkens mit dem Einsturz zu rechnen ist, muss ein Sicherheitsabstand zwischen Funken und Abschrankung eingehalten werden, der sich wie folgt berechnet: Funkenaussenlattenhöhe mal Faktor l.5 mindestens aber 15 m. Der Sicherheitsabstand zu Häusern und Wald beträgt 50 m. 6. Während des Aufrichtens und Abbrennens des Funkens sind die Sicherheitsstandards einzuhalten, um jegliche Gefährdung der Anwesenden zu verhindern. Für genügenden Sicherheitsabstand zwischen Funken und Besuchern ist durch eine gut sichtbare Abschrankung zu sorgen. Auf dem Funkenplatz ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Eltern und Erziehungsberechtigte Minderjährigen gegenüber aufsichtspflichtig sind. 7. Die Erlaubnis zum Abbrennen des Funken ist vom verantwortlichen Funkenmeister immer beim zuständigen Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter einzuholen. 8. Für das Abbrennen von Leucht- und Knallkörpern ist eine separate Zone auszuscheiden und mit einer Umzäunung zu versehen. Das Abbrennen von Leucht- und Knallkörpern ist bis 23.00 Uhr gestattet. 9. Zur Gewährleistung allfällig benötigter Erster Hilfe hat die Funkenzunft mindestens eine Stunde vor dem offiziellem Abbrennen des Funkens für die Anwesenheit von mindestens zwei Samaritern zu sorgen. 10. Nach dem Abbrennen des Funkens müssen am gleichen Abend die Funkenstangen abgebrochen werden, um das unkontrollierte Umfallen zu verhindern. Die Funkenvereinigungen sind für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des jeweiligen Funkenplatzes verantwortlich. 11. Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat Schaan in seiner Sitzung vom 12. März 2003, Trakt.Nr. 62, genehmigt. Schaan, 27. März 2003 r Funkenreglement.doc Dieses Reglement wurde am 23. Mai 2005 an das neue Erscheinungsbild der Gemeinde Schaan angepasst Gemeindevorstehung Schaan Daniel Hilti Gemeindevorsteher
Law
Funkenreglement
Schaan · 585 · communal act
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