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18 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Der private Gestaltungsplan «Areal Careum» schafft die
Voraussetzungen für die Realisierung einer Nachverdichtung
des Careum Campus in Form einer Aufstockung des Hauptgebäudes im Baufeld C1 der Bildungsstätte im Gesundheits- und
Sozialwesen sowie für die Weiterentwicklung der übrigen Bildungs-, Wohn- und Gewerbegebäude samt den zugehörigen
Freiräumen und Infrastrukturanlagen.
Art. 2
1 Der private Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.
2 Für das im Plan bezeichnete Gebiet wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 83 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz
(PBG)3 festgesetzt.
3 Die Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan gelten für das
im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 3
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans ist in folgende
Teilgebiete und das Baufeld C1 gegliedert:
a. Teilgebiete A mit Baufeld C1
Art. 4 b. Teilgebiet B
1 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung
(BZO) der Stadt Zürich4 mit Änderungen bis 28. August 2019
sowie die Baubegriffe des Planungs- und Baugesetzes (PBG)5
1 vom 26. April 1970, AS 101.100.
2 STRB Nr. 1155 vom 17. November 2021.
3 vom 7. September 1975, LS 700.1.
4 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100.
5 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Zweck
Bestandteile
und Geltungsbereich
Teilgebiete
Geltendes
Recht
2701.790 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan
«Areal Careum», Zürich-Fluntern
des Kantons Zürich vom 7. September 1975 in der Fassung bis
zum 28. Februar 2017 samt zugehöriger Verordnungen.
2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleiben
vorbehalten.
3 Die Wirkung der Verkehrsbaulinie für das Baufeld C1 entlang
der Pestalozzistrasse ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans bezüglich Gebäudehöhe suspendiert.
Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
1 Im Teilgebiet A sind unter Vorbehalt von Absatz 3 insgesamt 12 746 m2 anrechenbare Geschossfläche in Voll-, Dach-
und Untergeschossen zulässig, davon maximal 10 910 m2 in
Voll- und Dachgeschossen.
2 Im Teilgebiet B sind unter Vorbehalt von Absatz 3 insgesamt
14 520 m2 anrechenbare Geschossfläche in Voll-, Dach- und
Untergeschossen zulässig, davon maximal 14 052 m2 in Voll-
und Dachgeschossen.
3 Ausnützungsübertragungen von maximal 5207 m2 anrechenbare Geschossfläche in Voll-, Dach- und Untergeschossen vom
Teilgebiet B ins Teilgebiet A sind zulässig. Zudem sind Ausnützungsübertragungen in den Untergeschossen vom Teilgebiet A
ins Teilgebiet B zulässig.
4 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen jene Räume in
Voll-, Dach- und Untergeschossen, die dem Wohnen, Arbeiten
oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienen oder hierfür verwendet werden können, einschliesslich der dazugehörigen inneren Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt den inneren
Trennwänden.
Art. 6
Im Teilgebiet B beträgt der Wohnanteil gesamthaft mindestens 5748 m2 und maximal 7707 m2 anrechenbare Geschossfläche.
Art. 7
1 Innerhalb des im Plan ausgeschiedenen Baufelds C1
ist ein Hochhaus zulässig. Die Höhenkote für die zulässige Gesamthöhe beträgt höchstens 488 m ü. M. Die Anzahl der anrechenbaren Geschosse ist frei.
2 Es darf auf die Grenze des Baufelds C1 gebaut werden.
3 Für den Nachweis des dreistündigen Schattenwurfs wird ein
Vergleichsprojekt festgelegt. Das Vergleichsprojekt hat eine maximale Gebäudehöhe von 25 m ab dem gewachsenen Boden
und eine Firsthöhe von 7 m einzuhalten. Es wird entlang der
Strassen durch die Verkehrsbaulinien und entlang der Nachbargrundstücke durch den kantonalen Grundabstand begrenzt.
Ausnützung
Wohnanteil
Baufeld C1
3Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan
«
Areal Careum», Zürich-Fluntern 701.790
Art. 8 C. Lokalklima
Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume sind so zu gestalten, dass eine übermässige Erwärmung der Umgebung möglichst vermieden werden kann. Mit dem Baugesuch muss aufgezeigt werden, welche Auswirkungen die geplanten Neubauten
und Veränderungen im Freiraum auf das Lokalklima haben und
mit welchen kompensatorischen Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen wird.
Art. 9 D. Freiraum und Begrünung
1 Bei der Erstellung von Neubauten sind mindestens drei
Viertel der nicht mit Gebäuden überstellten Fläche des Geltungsbereichs zu begrünen. Ein Teil dieser Fläche ist der Überbauung
entsprechend als Spiel- oder Ruhefläche oder als Freizeit- oder
Pflanzgarten herzurichten.
2 Die im Plan gekennzeichnete Terrasse C1 ist mit der Realisierung der Aufstockung im Baufeld C1 hinsichtlich ihrer Aufenthaltsqualität aufzuwerten und zu begrünen.
Art. 10
1 Die Versiegelung der Flächen ist auf das notwendige
Minimum zu beschränken.
Art. 11
1 In dem im Plan gekennzeichneten Vorplatz-Bereich ist
mit der Realisierung der Aufstockung im Baufeld C1 ein öffentlich nutzbarer Vorplatz von hoher Aufenthaltsqualität zu erstellen.
2 Beim Vorplatz ist zu gewährleisten, dass diese Fläche mit der
geplanten Tramhaltestelle in direktem Bezug steht.
3 Durch Bepflanzungs- und/oder berankte Elemente ist eine ausreichende Verschattung des Vorplatzes sicherzustellen.
4 Der Anteil an nicht versiegelten Flächen im Vorplatz-Bereich
muss mindestens 25 Prozent betragen.
5 Auf dem Vorplatz sind mit der jeweiligen Eingangsgeschossnutzung korrespondierende Freiraumnutzungen zulässig.
Art. 12 E. Erschliessung und Parkierung
1 Die öffentlich nutzbaren Fusswege gemäss Planeinträgen müssen eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Im
Abschnitt der bestehenden Treppenanlage von und zur Moussonstrasse hat die Breite mindestens 1,5 m zu betragen.
2 Unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse haben ober- und unterirdische Gebäude
im Geltungsbereich keinen Wegabstand einzuhalten.
Lokalklima
Begrünung
Versiegelung
Öffentlich nutzbarer Vorplatz
Fusswege
4701.790 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan
Art. 13 «Areal Careum», Zürich-Fluntern
1 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, richtet sich die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder nach der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1996 mit Änderungen bis
16. Dezember 2015 (PPV)6.
2 In Abweichung zur PPV wird die Anzahl der minimal erforderlichen Abstellplätze auf 40 Prozent und der maximal zulässigen
Abstellplätze für Personenwagen auf 55 Prozent des Normalbedarfs festgesetzt.
3 Für Personenwagen beträgt die maximal zulässige Anzahl
115 Abstellplätze.
Art. 14
1 Alle Abstellplätze für Personenwagen, mit Ausnahme
von maximal drei oberirdischen Kunden- und Besucherparkplätze, sind unterirdisch oder im Gebäude anzuordnen.
2 Die Abstellplätze für Personenwagen von Bewohnerinnen und
Bewohnern sind von den übrigen Abstellplätzen betrieblich zu
trennen.
Art. 15
Sämtliche Abstellplätze für Personenwagen sind von der
ersten Minute an gebührenpflichtig und lenkungswirksam zu bewirtschaften.
F. Umwelt
Art. 16 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
Art. 15der den ökologischen Ausgleich im Sinne von
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz7 zu optimieren.
Art. 17
1 Neubauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich8, Ausgabe 2009, Abschnitt II. Teil 1, um mindestens 30 Prozent unterschreiten oder mindestens dem Grenzwert für den gewichteten
Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung des Minergie-P Standards9, Ausgabe 2017, entsprechen. Neubauten haben zudem den oberen Grenzwert für
Graue Energie gemäss Minergie-Eco10, Ausgabe 2018, einzuhalten.
6 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
7 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
8 Anhang Ziff. 1.11 zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I) vom 6. Mai 1981,
LS 700.21.
9 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
10 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
Abstellplätze für
Personenwagen
und Motorräder,
Anzahl
Abstellplätze für
Personenwagen,
Anordnung
Abstellplätze für
Personenwagen,
Gebührenpflicht
Ökologischer
Ausgleich
Energie
5Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan
«
Areal Careum», Zürich-Fluntern 701.790
2 Umbauten müssen die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften der Baudirektion des Kantons Zürich, Ausgabe 2009,
für Neubauten, Abschnitt II. Teil 1, einhalten oder mindestens
dem Grenzwert für den gewichteten Endenergiebedarf für Raumwärme, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung des Minergie-
Standards für Umbauten11, Ausgabe 2017, entsprechen. Diese
Vorgaben gelten, soweit deren Einhaltung technisch möglich
und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards
oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung
für massgeblich zu erklären.
4 Der Nachweis der Erfüllung der überobligatorischen Anforderungen gemäss Abs. 1 kann statt für einzelne Neubauten auch
für mehrere Neubauten gemeinsam erfolgen. In diesem Fall
muss mit einer fachgerechten Berechnung des gewichteten
Energiebedarfs nachgewiesen werden, dass die Anforderungen
über die Summe der in Betracht gezogenen Neubauten erfüllt
werden. Zulässig ist dieses Vorgehen nur, wenn mehrere Neubauten gleichzeitig bewilligt werden oder wenn die Anforderungen bei vorgängig bewilligten Neubauten im Sinne einer Vorleistung unterschritten wurden.
5 Die Energieversorgung für Raumwärme und Warmwasser erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 295 Abs. 2 PBG
über das öffentliche Fernwärmenetz, soweit der Wärmebedarf
nicht durch gebäude- oder arealinterne Abwärmenutzung gedeckt werden kann.
6 Von der Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme kann abgesehen werden, wenn bei einem Kältebedarf die kombinierte
Bereitstellung von Wärme und Kälte im Vergleich zu einem Anschluss an die Fernwärme und einer separaten Kältebereitstellung technisch und hinsichtlich der 2000-Watt-Leitkriterien Primärenergieverbrauch und Treibhausgasemissionen gleichwertig
und zudem wirtschaftlicher ist.
Art. 18 G. Schlussbestimmungen
Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft12.
11 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
12 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 3. Oktober 2022;
Inkrafttreten 1. Februar 2024 (STRB Nr. 3446/2023).
Inkrafttreten
5232 13. April 2022
0748/22 3. Oktober 2022
3446 22. Nov. 2023 1. Februar 2024