Law

Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz

Basel-Landschaft · 108 · statute

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 fc04beef920680100b353b535574b24cab79408b52bee304ea65a46966611952

Contents: 16 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 14
  9. § 15
  10. § 16
  11. § 17 der Erlass einer Verfügung verlangt werden. *
  12. § 19
  13. § 20
  14. § 21
  15. § 22
  16. § 23

16 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann. 2 Schlichtungsstelle 2.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Grundlage 1 Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben ist die Schlichtungsstelle gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG). 2 Die Schlichtungsstelle besteht aus der Schlichtungskommission und dem Sekretariat.

§ 3

Zuständigkeit 1 Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind vor Anrufung richterlicher Behörden der Schlichtungsstelle zu unterbreiten. 1) SGS 100 2) SR 151.1 3) In der Volksabstimmung vom 15. März 1998 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091 2 108 2 Durch Gesamtarbeitsvertrag kann die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmerverbänden und einzelnen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern unter Ausschluss der staatlichen Schlichtungsstellen auf im Vertrag vorgesehene Organe übertragen werden. 3 Wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle fakultativ.

§ 4

Provisorische Wiedereinstellung 1 Wird mit der Anfechtung einer Kündigung gemäss Art. 10 Abs. 1 GIG provisorische Wiedereinstellung gemäss Art. 10 Abs. 3 GIG verlangt, ist vor Ablauf der Kündigungsfrist das Begehren um provisorische Wiedereinstellung beim zuständigen Gericht anhängig zu machen. 2 Das Gericht teilt seinen Entscheid der Schlichtungsstelle mit.

§ 5

Aufgaben 1 Die Schlichtungsstelle nimmt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben wahr, indem sie a. die Parteien berät und b. auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinwirkt. 2 Die Parteien können die Schlichtungskommission in Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als Schiedsgericht einsetzen. 3 Die Schlichtungsstelle erfüllt weitere, ihr durch Gesetz und Verordnung zugewiesene Aufgaben.

§ 6

Organisation der Schlichtungskommission 1 Die Schlichtungskommission setzt sich aus der oder dem Kommissionsvorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen. 2 In der Schlichtungskommission sind beide Geschlechter angemessen sowie Arbeitgebende und Arbeitnehmende des privaten und öffentlichen Sektors paritätisch vertreten. 3 Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Regierungsrat gewählt. 4 Der Regierungsrat regelt die Wahlvoraussetzungen und -modalitäten.

§ 7

Organisation des Sekretariates 1 Das Sekretariat besteht aus der oder dem Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern. 2 Das Sekretariat führt das Protokoll der Schlichtungskommission. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091 3 108 2.2 Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen § 8 * Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung4). § 9 * Instruktion 1 Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren. § 10 * Zusammensetzung 1 Die Schlichtungskommission tagt in Dreierbesetzung und wird vom Sekretariat einberufen. § 11 * … § 12 * … § 13 * … 2.3 Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

§ 14

Anhebung 1 Das Schlichtungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist innert 10 Tagen seit der Zustellung der Verfügung schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle zu beantragen. 2 Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens unterbricht den Lauf der Beschwerdefrist bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. 3 Im Falle einer nicht auf einer Verfügung beruhenden Diskriminierung kann, sobald eine schriftliche Stellungnahme der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen wird, das Schlichtungsverfahren schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren bei der Schlichtungsstelle beantragt werden. 4 Das Verfahren gemäss Abs. 3 ist innert 5 Jahren seit der geltend gemachten Diskriminierung zu beantragen.

§ 15

Verfahren 1 Für die Instruktion, den Verfahrensablauf und die Beweisabnahme gelten die entsprechenden Bestimmungen des Verfahrens in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. 4) SR 272 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091 4 108 2 Soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden.

§ 16

Verfahrensbeendigung 1 Vergleiche, Teilvergleiche oder die Feststellung, dass kein Vergleich zustandegekommen ist, werden zu Protokoll genommen und sind den Parteien schriftlich zu bestätigen. 2 Vergleiche und Teilvergleiche sind den Parteien zu verlesen und von ihnen zu unterzeichnen. Sie können den Parteien auch schriftlich mit Ratifikations- oder eingeschrieben mit Verwerfungsfrist zugestellt werden. 3 Ist kein Vergleich zustande gekommen, kann innert 10 Tagen seit der schriftlichen Feststellung, dass kein Vergleich zustande gekommen ist, gegen die ursprüngliche Verfügung oder den ursprünglichen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben oder

§ 17 der Erlass einer Verfügung verlangt werden. *

Vergleichswirkung 1 Der Vergleich oder Teilvergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und ist durch Erlass einer Verfügung durch die erstverfügende kantonale oder kommunale Behörde zu bestätigen. 3 Gerichtliches Verfahren § 18 * Anwendbares Verfahrensrecht 1 Das gerichtliche Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung5). 4 Fachstelle und Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

§ 19

Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann 1 Zur Unterstützung des Regierungsrats in der Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann besteht die Fachstelle für Gleichstellung. Sie ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt. 2 Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann kann mit allen Behörden und Amtsstellen direkt verkehren. 5) SR 272 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091 5 108

§ 20

Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann 1 Der Regierungsrat kann eine Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann ernennen. 5 Förderung privater und öffentlicher Gleichstellungsmassnahmen

§ 21

Massnahmen 1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung von Frau und Mann ein. Zu diesem Zweck treffen sie geeignete Massnahmen. 2 Sie unterstützen Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, insbesondere die: a. Verbesserung der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Aufgaben; b. Verbesserung der Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und auf Führungsebene; c. Förderung der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung; d. Förderung von Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen, welche die Gleichstellung verwirklichen. 3 Die Einzelheiten der kantonalen Massnahmen regelt der Regierungsrat in der Verordnung. 6 Schlussbestimmungen

§ 22

Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1 Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 19886) wird wie folgt geändert: ...7)

§ 23

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.8) 6) SGS 175 7) GS 33.96 8) Vom Regierungsrat am 31. März 1998 auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091 6 108 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 27.11.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0091 22.02.2001 01.04.2002 § 16 Abs. 3 geändert GS 34.179 23.09.2010 01.01.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.259 23.09.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert GS 37.259 23.09.2010 01.01.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.259 23.09.2010 01.01.2011 § 11 aufgehoben GS 37.259 23.09.2010 01.01.2011 § 12 aufgehoben GS 37.259 23.09.2010 01.01.2011 § 13 aufgehoben GS 37.259 23.09.2010 01.01.2011 § 18 totalrevidiert GS 37.259 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091 7 108 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.11.1997 01.07.1998 Erstfassung GS 33.0091 § 8 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259 § 9 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259 § 10 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259 § 11 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259 § 12 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259 § 13 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.259 § 16 Abs. 3 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.179 § 18 23.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.259 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0091 Erlasstitel Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GIG) SGS-Nr. 108 GS-Nr. 33.91 Erlassdatum 27. November 1997 (LRV 1997-089) In Kraft seit 1. Juli 1998 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 23.09.2010 37.256 01.01.2011 mit EG ZPO 22.02.2001 34.179 01.04.2002 LRV 2000-090

← Find another law