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8 provisions
Art. 1
1 Zwischen Säckingen und Stein wird bei Fluss-km 39 + 100 (nach
deutscher Kilometrierung) im Zuge der neuen Bundesstrasse 518 eine
Grenzbrücke über den Rhein auf deutschem und schweizerischem Gebiet
zur Verbindung der Bundesstrasse 34 und der Kantonsstrasse 293 gebaut.
Vertragsgegenstand
2 Die Begrenzung des Vorhabens, soweit es Gegenstand dieses
Abkommens ist, ist im Lageplan des Kantons Aargau vom 23. Oktober
1975 Nr. 1507/15 B eingezeichnet. Die Brücke liegt bei Bau-km 1.438.00
(Überbaumitte) und reicht bis einschliesslich nördlichem Widerlager auf
deutschem Hoheitsgebiet und südlichem Widerlager auf schweizerischem
Hoheitsgebiet.
Art. 2
1 Die Vertragsparteien führen den Bau der Grenzbrücke gemeinsam aus. Bauausführung
2 Die Arbeiten umfassen innerhalb der Begrenzung nach Art. 1 Abs. 2 den
Bau der Brücke mit Pfeilern, Widerlagern und Flügelmauern
einschliesslich der Arbeiten, die im Flussbett durch den Brückenbau
erforderlich werden.
3 Die Planung wird vom Kanton Aargau im Einvernehmen mit der
zuständigen deutschen Verwaltung aufgestellt. Für die Brücke gelten die
AGS Bd. 9 S. 395
750.100 Rheinbrücke Säckingen–Stein (Aargau)
schweizerischen Normen, zusätzlich die deutschen DIN-Normen für Stahl-
und Stahlverbundbrücken sowie DIN 1072 (Brückenklasse 60).
4 Der Kanton Aargau schreibt das Vorhaben öffentlich für deutsche und
schweizerische Firmen aus. Die Ausschreibung wird auch im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Angebote werden in Anwesenheit
eines Vertreters der zuständigen deutschen Verwaltung eröffnet. Die
zuständigen Verwaltungen beider Vertragsparteien entscheiden gemeinsam
über das weitere Vorgehen bei der Vergabe und der Bauausführung
(baureife Planung, Bau- und Garantieüberwachung, Bauabrechnung,
Kostenerstattung).
5 Die bauausführende Vertragspartei vereinbart zu Gunsten der anderen
Vertragspartei mit dem von ihr beauftragten Bauunternehmer eine
Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der
gemeinsamen Abnahme des Brückenbauwerks.
6 Die zuständigen Verwaltungen beider Vertragsparteien nehmen das
Bauwerk gemeinsam ab. Die bauausführende Vertragspartei übergibt zu
diesem Zweck rechtzeitig der anderen Vertragspartei einen Satz
lichtpausfähiger Abrechnungspläne (Ausführungspläne) und die statischen
Berechnungen.
7 Die weitere Anbindung an die Strassen und Gehwege sowie die
Einschüttung der Widerlager einschliesslich der Nebenarbeiten (wie
Anlage der Böschungen, Entwässerungen) obliegen jeder Vertragspartei
auf ihrem Gebiet.
Art. 3
1 Für die Brücke gelten folgende Festlegungen:Bauumfang
– eine Gesamtstützweite von 244 m,
– eine zweistreifige Fahrbahn in einer Breite von 8,50 m,
– eine trompetenförmige Aufweitung für einen Linksabbiegestreifen auf
schweizerischer Seite,
– zwei Gehwege in einer Nutzbreite von je 2 m,
– eine Längsneigung in Richtung Bundesrepublik Deutschland mit
2,400 v.H.,
– eine Querneigung der Fahrbahn mit Dachprofil und der Gehwege mit
2 v.H.,
– eine Personenunterführung auf schweizerischer Seite, die durch
schleifenförmige Rampen mit den Brückengehwegen verbunden ist.
2 Bei der Bauausführung notwendig werdende Abweichungen bedürfen des
Einvernehmens der zuständigen Verwaltungen beider Vertragsparteien.
Art. 4
1 Die Eigentumsgrenze verläuft in der Mitte der Brücke.Eigentum
Rheinbrücke Säckingen–Stein (Aargau) 750.100
2 Als Mitte der Brücke gilt die Mitte der Stromüberbauten, gemessen in
Brückenachse zwischen den Überbauenden auf den Widerlagern.
Art. 5
1 Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten. Kosten
2 Die Kosten setzen sich zusammen aus den Aufwendungen für
– Projekt, Projektprüfung und Bauleitung;
– Baugrunduntersuchungen;
– den Bau der Brücke einschliesslich Dichtung und Belag;
– die Installation der Fahrbahnbeleuchtung, sofern für deren Erstellung
die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Der Grunderwerb obliegt der Bundesrepublik Deutschland auf ihrem
Hoheitsgebiet, dem Kanton Aargau auf schweizerischem Hoheitsgebiet.
Art. 6
1 Die bauliche Unterhaltung, die Änderung und die Erneuerung der
Grenzbrücke obliegen jeder Vertragspartei bis zur Brückenmitte auf eigene
Kosten; dasselbe gilt für Reinigung und den Winterdienst.
Unterhaltung,
Verkehrssicherung
2 Änderungen und Erneuerungen werden zwischen den zuständigen
Verwaltungen der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen
geplant.
3 Brückenkontrollen und Unterhaltungsarbeiten werden aufeinander
abgestimmt und, sofern Dritte einzuschalten sind, möglichst gemeinsam
durchgeführt.
4 Das Land Baden-Württemberg kann den Kanton Aargau mit seiner
Zustimmung beauftragen, die Obliegenheiten nach Absatz 1 für den
deutschen Teil der Grenzbrücke und der Strasse bis zur
Grenzabfertigungsanlage zu übernehmen. In gleicher Weise kann der
Kanton Aargau das Land Baden-Württemberg für den schweizerischen
Teil der Grenzbrücke beauftragen.
5 Die innerstaatlichen Vorschriften über die Haftung gegenüber Dritten aus
Verletzung des Verkehrssicherungspflicht einschliesslich der Reinigung
und der Winterdienstes bleiben unberührt.
Art. 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Berlinklausel
750.100 Rheinbrücke Säckingen–Stein (Aargau)
Art. 8
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Schweizerische
Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einander
notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Inkrafttreten
Geschehen zu Bern, am 16. Dezember 1976
Für den
Schweizerischen Bundesrat
DIEZ
Für die
Regierung der Bundesrepublik
Deutschland
DIESEL
In Kraft getreten am 28. März 1977