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35 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung definiert und komplettiert die Bestimmungen
des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH) in den Bereichen Finanzhaushaltsführung, Rechnungslegungsnormen sowie Finanz-
und Leistungskontrolle der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachstehend:
PH-VS).
2 Diese Verordnung regelt:
a) die finanziellen Zuständigkeiten der PH-VS und die Delegationsmodalitäten;
b) das Verfahren bezüglich Controllingberichte und
Kreditübertragungen/Reservefonds;
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) die Modalitäten der örtlichen Besonderheiten;
d) die Modalitäten über die für die Aufgaben der PH-VS nötigen Infrastrukturen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG).
Art. 2
Grundsätze der Finanzhaushaltsführung
1 Die Führung der Finanzgeschäfte der PH-VS wird durch ein von der kantonalen Buchhaltung unabhängiges Finanz- und Buchhaltungssystem sowie
durch transparente, effiziente und wirksame Verwaltungsverfahren sichergestellt.
2 Die Finanzhaushaltsführung erfolgt nach Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der wirtschaftlichen und zweckmässigen
Verwendung der finanziellen Mittel sowie der Dringlichkeit.
3 Bei der Ausführung eines Projekts, einer Aufgabe oder der Erbringung einer Leistung ist die unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele wirtschaftlich
effizienteste Variante zu wählen.
Art. 3
Grundsätze der Leistungssteuerung
1 Alle von der PH-VS erbrachten Leistungen müssen auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen.
2 Gemäss dem Grundsatz der Transparenz sind alle Leistungen der PH-VS
klar zu identifizieren und zu definieren. Zu diesem Zweck sind insbesondere
die zu erwartenden Auswirkungen und Resultate der Leistungen sowie die
für ihre Realisierung notwendigen Personal- und Finanzressourcen aufzuzeigen.
3 Der Grundsatz der Qualität verlangt, dass die Leistungen den Bedürfnissen
und rechtmässigen Erwartungen der Leistungsbezüger entsprechen, dass
die Leistungsumsetzung geplant, kontrolliert und beurteilt wird und dass bei
quantitativen oder qualitativen Abweichungen Verbesserungsmassnahmen
ergriffen werden.
Art. 4
Grundsätze des Controllings
1 Die PH-VS definiert die Grundsätze des Controllings gemäss dem FHG.
2 Das Controlling des mit dem Staatsrat abgeschlossenen Leistungsauftrags
erfolgt gemäss Artikel 19 der vorliegenden Verordnung.
2 Grundsätze des Rechnungswesens
Art. 5
Grundsätze des Rechnungswesens
1 Die Finanzbuchhaltung der PH-VS richtet sich nach dem beim Staat Wallis
geltenden harmonisierten Rechnungsmodell.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung der PH-VS entspricht dem durch swissuniversities für die Pädagogischen Hochschulen auf eidgenössischer Ebene vereinheitlichten Standard.
3 Budget und Buchhaltung der PH-VS werden pro Kalenderjahr geführt und
unterliegen dem Grundsatz des jährlichen Rechnungsabschlusses.
3 Massnahmen im Falle eines Defizits
Art. 6
Massnahmen im Falle eines Defizits
1 Im Falle eines defizitären Rechnungsjahres hat die PH-VS dem für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: das Departement) Massnahmen zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Falls die Verlustvorträge in der Bilanz drei Prozent des jährlichen Betriebsbudgets übersteigen, muss die PH-VS ab dem darauffolgenden Jahr Sanierungsmassnahmen umsetzen. Diese Massnahmen werden dem Departement zur Genehmigung unterbreitet.
4 Reservefonds
Art. 7
Reservefonds
1 Die PH-VS verfügt über folgende Reservefonds:
a) einen Reservefonds für die Finanzierung von strategischen Projekten
der PH-VS, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung
(F&E);
b) einen Reservefonds für den Ausgleich von Schwankungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit den verschiedenen im GPH vorgesehenen Aufträgen.
2 Die vorhersehbaren zugewiesenen und abgeschriebenen Beträge müssen
im Budget der PH-VS vermerkt werden.
3 In der Bilanz der PH-VS erscheinen unter den Eigenmitteln spezifische
Konten mit dem Namen “Reservefonds“.
4 Die Bildung weiterer Reserven oder Rückstellungen allgemeiner Natur ist
nicht zulässig. Bilanzexterne Fonds sind nicht erlaubt.
5 Der Betrieb der Reservefonds wird in einem internen Reglement präzisiert.
Es wird dem Departement zur Information übermittelt.
Art. 8
Äufnung der Reservefonds
1 Einnahmeüberschüsse werden den Reservefonds zugewiesen.
2 Die Fonds tragen keine Zinsen.
3 Vorbehalten bleiben andere Finanzierungsquellen.
Art. 9
Entnahme aus den Reservefonds
1 Die Ausgabenüberschüsse müssen dem unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung erwähnten Reservefonds entnommen werden.
2 Die Finanzierung von spezifischen Projekten, die sich aus den Aufträgen
der PH-VS ergeben und von den prioritären Projekten von kantonalem Interesse kann mit Geldern aus den Reservefonds erfolgen.
3 Die Kompetenzen für die Entnahmen aus den Reservefonds sind im unter
Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung erwähnten internen Reglement geregelt.
Art. 10
Obergrenze
1 Die Äufnung der Reservefonds ist bis zu einer Obergrenze von zwanzig
Prozent des Brutto-Betriebsaufwands zulässig. Über diese Grenze hinaus
fällt ein allfälliger Gewinn dem Staat Wallis zu.
Art. 11
Transparenz
1 Die finanzielle Situation der Reservefonds wird in der Jahresrechnung der
PH-VS detailliert beschrieben. Die Aufsichtsbehörde behält sich das Recht
vor, jederzeit eine finanzielle Überwachung der Reservefonds beantragen zu
können.
2 Die Finanzbewegungen in den Reservefonds werden in der laufenden
Rechnung der PH-VS separat ausgewiesen.
5 Ressourcen
Art. 12
Geldmittel der PH-VS
1 Folgende Mittel bezieht die PH-VS direkt:
a) die kantonalen finanziellen Beteiligungen, die gemäss Leistungsauftrag vom Staat Wallis als Subventionen zur Finanzierung der Kosten
im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufträge der PH-VS gezahlt werden;
b) ein Teil des Bundeszuschusses an die zweisprachigen Kantone aufgrund der Ansiedlung der PH-VS in den zwei Sprachregionen des
Kantons und ihres Auftrags zur Förderung der Zweisprachigkeit, der im
Leistungsauftrag bestimmt ist;
c) die Beteiligung der Standortgemeinden, in Anwendung des Gesetzes
zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für
die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und die dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen;
d) die ausserkantonalen Beiträge, in Anwendung der interkantonalen
Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005;
e) andere Beträge, die die PH-VS direkt bezieht:
1. Studiengebühren, andere Beiträge und Gebühren der Studierenden oder anderen Personen und Institutionen, die von Lehrleistungen der PH-VS profitieren,
2. Subventionen von Seiten des Kantons, des Bundes, von Institutionen oder Dritten für Forschung und Entwicklung (F&E),
3. Einkommen aus den Tätigkeiten ausserhalb des Unterrichtsbereichs, insbesondere für Dienstleistungen,
4. Institutionelle Beteiligungen im Rahmen von Aktivitäten, die innerhalb eines Netzwerks oder einer Partnerschaft organisiert
werden,
5. Schenkungen oder Vermächtnisse,
6. weitere Erträge aus Mäzenat und Sponsoring.
2 Die PH-VS sucht aktiv ergänzende, öffentliche, institutionelle und private
Geldquellen.
6 Beteiligung der Standortgemeinden
Art. 13
Berechnung und Fakturierung der Gemeindebeteiligung
1 In Anwendung des Gesetzes zur Standortbestimmung und Beteiligung der
Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe und der
dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen ist die PH-VS für die Berechnung der Höhe des Gemeindebeitrags zuständig.
2 Die betroffenen Standortgemeinden werden von der PH-VS über die Höhe
des Gemeindebeitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den betroffenen Standortgemeinden die gemäss Absatz 1
des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der Standortgemeinden werden von der PH-VS einkassiert
und sind in der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung der PH-
VS verbucht. Sie werden zur Finanzierung von Spezialaufgaben verwendet,
die der Staatsrat im Rahmen des Leistungsvertrags definiert.
Art. 14
Rechtsmittel
1 Die Standortgemeinde, die die von der PH-VS ausgestellte Rechnung anfechten will, kann beim Staatsrat innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung Beschwerde einreichen.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
7 Ausserkantonale Beiträge
Art. 15
Berechnung und Fakturierung der ausserkantonalen Beiträge
1 In Anwendung der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab
2005 und den dazugehörigen Bestimmungen ist die PH-VS zuständig für die
Berechnung der Beiträge zulasten der Wohnsitzkantone der an der PH-VS
immatrikulierten und nicht im Wallis wohnhaften Studierenden.
2 Das Departement wird von der PH-VS über die Höhe des ausserkantonalen Beitrags informiert.
3 Die PH-VS stellt den kantonalen Instanzen die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge in Rechnung.
4 Die Beiträge der kantonalen Instanzen werden von der PH-VS einkassiert
und sind in der laufenden Rechnung der PH-VS verbucht.
8 Grundsätze und Struktur der Führung mit Leistungsaufträgen
Art. 16
Mehrjähriger Strategieplan
1 Das Departement und die Direktion der PH-VS arbeiten zu Beginn der Legislaturperiode einen mehrjährigen Strategieplan aus, der für die laufende
Legislaturperiode gültig ist.
2 Der Inhalt des mehrjährigen Strategieplans kann, wenn nötig, überarbeitet
werden.
3 Der mehrjährige Strategieplan wird in Leistungsaufträge unterteilt.
Art. 17
Leistungsauftrag
1 Die strategischen und operativen Ziele sowie die der PH-VS zur Verfügung
gestellten Mittel zur Finanzierung und Ausführung ihrer Aufträge werden im
Rahmen eines mehrjährigen Leistungsauftrags, der in Kalenderjahre gegliedert ist, definiert.
2 Das Departement ist zuständig für die Ausarbeitung, Betreuung und das
Controlling des Leistungsauftrags.
3 Der Leistungsauftrag kann, wenn nötig, jährlich überarbeitet werden.
Art. 18
Struktur und Inhalt des Leistungsauftrags
1 Der Inhalt des zwischen dem Staat Wallis und der PH-VS geschlossenen
Leistungsauftrags entspricht den Bestimmungen des Subventionsgesetzes
sowie den Weisungen des Staatsrats betreffend den Abschluss von Leistungsaufträgen zwischen dem Kanton und den Institutionen.
2 Der Leistungsauftrag umfasst das der PH-VS zugeteilte mehrjährige Globalbudget, das in Kalenderjahre gegliedert ist, vorbehaltlich des Entscheids
des Grossen Rates bezüglich Budget.
3 Zusätzlich zu den ständigen Aufträgen enthält er namentlich die Handlungsprioritäten und Indikatoren zur Beurteilung der Erreichung der strategischen und operativen Ziele sowie die Personal- und Finanzressourcen.
4 Im Falle der Abschaffung einer Ausbildungsaktivität im Rahmen eines Leistungsauftrags müssen Studierende, die ihr Studium vor Ablauf des Auftrags
begonnen haben, ihre Ausbildung abschliessen können.
Art. 19
Controlling des Leistungsauftrags
1 Das Controlling des Leistungsauftrags wird jährlich vom Departement vorgenommen.
2 Der jährliche Controllingbericht gibt Auskunft über den Realisierungsstand
der definierten Ziele, Prioritäten und Indikatoren.
3 Das Departement kann bei der PH-VS einen Controlling-Zwischenbericht
über den Leistungsauftrag verlangen.
9 Integrierte Mehrjahresplanung, Budget, Rechnung,
Art. 20 Geschäftsbericht und Umlaufvermögen
Integrierte Mehrjahresplanung
1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung einer integrierten Mehrjahresplanung, die grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren umfasst.
2 Zur Information übermittelt die PH-VS dem Staatsrat über das Departement und innerhalb der vom Departement festgelegten Fristen jedes Jahr eine integrierte Mehrjahresplanung.
3 Das erste Jahr der integrierten Mehrjahresplanung deckt sich mit dem Budget.
Art. 21
Struktur und Inhalt der integrierten Mehrjahresplanung
1 Die integrierte Mehrjahresplanung bietet einen Überblick über:
a) die Ziele, die Prioritäten und die zu erfüllenden Qualitäts- und Leistungskriterien;
b) Aufwand und Ertrag der laufenden Rechnung, die zur Umsetzung der
gesteckten Ziele, Prioritäten und Kriterien notwendig sind;
c) die Schätzung der Personalressourcen, des Finanzbedarfs und der Finanzierungsmöglichkeiten;
d) das Inventar der nach Priorität eingestuften Investitionen und Investitionsbeteiligungen;
e) die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.
Art. 22
Budget und Zuständigkeit
1 Die PH-VS ist zuständig für die Ausarbeitung eines ausgeglichenen
Jahresbudgets.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom
Departement gesetzten Fristen ein detailliertes Budget mit einer Zusammenfassung, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung strukturiert ist. Die Zusammenfassung dieses Budgets bildet den Finanzrahmen
für den Leistungsauftrag des folgenden Jahres.
3 Die kantonalen finanziellen Beteiligungen an der PH-VS werden im Rahmen des Budgets des Staates Wallis dem Grossen Rat zur Genehmigung
unterbreitet.
4 Der Staatsrat genehmigt das der PH-VS zugeteilte Globalbudget, vorbehaltlich des Entscheids des Grossen Rates bezüglich Budget des Staates
Wallis.
5 Das Departement übermittelt dem Staatsrat zur Information die Zusammenfassung des Budgets der PH-VS.
Art. 23
Inhalt und Aufbau des Budgets
1 Das Budget wird gemäss den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen und aufgrund des mehrjährigen Strategieplans, der integrierten Mehrjahresplanung und des Leistungsauftrags ausgearbeitet.
2 Es ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die
verschiedenen unter Artikel 4 GPH definierten Aufträge werden einzeln aufgeführt.
Art. 24
Rechnung und Zuständigkeit
1 Die PH-VS ist für den Jahresabschluss sowie die konsolidierte Rechnungslegung und den Anhang zuständig.
2 Im Anhang der Rechnung sind namentlich folgende Elemente enthalten:
a) das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und die
Gründe für Abweichungen;
b) die Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze);
c) der Eigenkapitalnachweis;
d) der Rückstellungsspiegel;
e) die Liste der Beteiligungen an juristischen Personen;
f) die Ausserbilanzgeschäfte;
g) die Kapitalanlagen;
h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage von Bedeutung sind und die finanziellen Risiken (insbesondere Leasing-Verträge und andere finanzielle Verpflichtungen).
3 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr innerhalb der vom
Departement gesetzten Fristen die gemäss Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung strukturierte Zusammenfassung ihrer von der Direktion
genehmigten Rechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle.
4 Das Departement übermittelt dem Staatsrat die Zusammenfassung der
Rechnung der PH-VS zur Genehmigung.
5 Das kantonale Finanzinspektorat ist die Revisionsstelle der PH-VS. Es
überprüft die Jahresrechnungen sowie die Bilanz. Es erstellt zuhanden der
Direktion einen Revisionsbericht und einen Detailbericht.
Art. 25
Inhalt und Aufbau der Rechnung
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den unter Artikel 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung definierten Grundsätzen.
2 Sie ist gemäss geltender Aufteilung der PH-VS in Bereiche gegliedert. Die
verschiedenen unter Artikel 4 des GPH definierten Aufträge werden einzeln
aufgeführt.
Art. 26
Geschäftsbericht, Zuständigkeit und Inhalt
1 Die PH-VS ist für ihren Geschäftsbericht zuständig.
2 Die PH-VS unterbreitet dem Departement jedes Jahr und innerhalb der
vom Departement gesetzten Fristen einen Geschäftsbericht. Das Departement leitet diesen Geschäftsbericht zur Information an den Staatsrat weiter.
3 Der Geschäftsbericht umfasst insbesondere folgende Dokumente:
a) der aktualisierte mehrjährige Strategieplan;
b) das in der integrierten Mehrjahresplanung vermerkte Budget;
c) die Rechnung des vergangenen Jahres und die Bilanz;
d) die Informationen über die Umsetzung der strategischen und operativen Ziele.
Art. 27
Flüssige Mittel
1 Die PH-VS ist zuständig für das Liquiditätsmanagement.
2 Sie ist weder befugt, Darlehen, Garantien oder Bürgschaften zu vergeben,
noch Kredite aufzunehmen. Die PH-VS kann sich bei Bedarf an flüssigen
Mitteln im Kontokorrent an den Staat Wallis wenden.
3 Zahlungsaufforderungen seitens der PH-VS an das Departement lösen die
Überweisung einer Anzahlung des jährlich zugesprochenen Subventionsbetrags an die PH-VS aus. Sie müssen den tatsächlichen aktuellen Bedarf der
PH-VS decken.
4 Das Departement überweist die Anzahlung innert 30 Tagen nach Eingang
der Zahlungsaufforderung.
5 Die Zahlungsmodalitäten sind im Leistungsauftrag geregelt.
6 Alle Bargeldkonten der PH-VS unterliegen gemäss den unter Artikel 29 der
vorliegenden Verordnung definierten finanziellen Zuständigkeiten der
Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 28
Betriebskapital
1 Die PH-VS überwacht die Entwicklung des Betriebskapitals und erstellt regelmässig ein Liquiditätsbudget, das dem Departement zur Verfügung steht.
2 Die PH-VS informiert das Departement regelmässig, mindestens zweimal
pro Jahr, über die Entwicklung des Betriebskapitals.
10 Finanzielle Zuständigkeiten
Art. 29
Finanzielle Zuständigkeiten
1 Der Staatsrat genehmigt die durch die Direktion der PH-VS festgelegten finanziellen Zuständigkeiten der Organe der PH-VS.
2 Die Delegierung wird von der PH-VS durch ein Finanzreglement und Richtlinien formalisiert, die die finanziellen Zuständigkeiten und repräsentativen
Befugnisse der PH-VS gegenüber Dritten für alle hierarchischen und organisatorischen Ebenen definieren und die insbesondere die Grundsätze des finanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung
der Mittel sowie der Dringlichkeit festlegen. Das Finanzreglement wird dem
Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
3 Aufgrund der Autonomie, die der PH-VS übertragen wurde, der Bestimmungen über das Finanz- und Rechnungswesen und ihrer internen Organisation ist die PH-VS befugt, im Rahmen des Leistungsauftrags und des genehmigten Globalbudgets ihre Finanzressourcen zu verwalten und deren
Verteilung zu regeln. So kann sie alle Ausgaben für Waren und Dienstleistungen sowie personelle Ressourcen im Zusammenhang mit der laufenden
Rechnung oder den jährlichen Investitionen tätigen.
4 Im Falle von Beteiligungen an juristischen Personen muss die PH-VS gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an
juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt) beim Grossen
Rat und beim Staatsrat eine Genehmigung einholen. Als Beteiligung im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle
Beteiligung der PH-VS an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen. Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung
der PH-VS an der Oberleitung einer juristischen Person, ohne finanzielle
Verpflichtung.
5 Alle Ausserbilanzgeschäfte müssen vom Staat Wallis genehmigt werden.
6 Die PH-VS handelt unter Anwendung der Gesetzgebung des öffentlichen
Beschaffungswesens.
7 Die PH-VS arbeitet ein internes Kontrollsystem aus und setzt es um.
11 Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung
Art. 30
Aufsicht und Kontrolle über die Finanzhaushaltsführung
1 Die PH-VS steht unter der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese über
das Departement ausübt.
2 Das Departement ist für die Aufsicht und Kontrolle der Finanzhaushaltsführung der PH-VS zuständig.
3 Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Finanzhaushaltsführung der PH-VS gemäss den kantonalen Gesetzesgrundlagen sowie gemäss dem mehrjährigen Strategieplan und dem zwischen dem
Staatsrat und der PH-VS abgeschlossenen Leistungsauftrag umgesetzt werden.
4 Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde befreit die Organe der PH-VS nicht
von ihrer Verantwortlichkeit.
Art. 31
Dienstverhältnis
1 Im Rahmen der Ausführung ihres Mandats legt die Aufsichtsbehörde dem
Departementsvorsteher einen Bericht vor, der an den Staatsrat gerichtet ist.
2 Sie untersteht dem Amtsgeheimnis.
Art. 32
Dokumentation und Auskunft
1 Die PH-VS informiert die Aufsichtsbehörde über sämtliche für die Finanzhaushaltsführung geltenden Ausführungsbestimmungen wie Reglemente
und Richtlinien, die einen Einfluss auf die Finanzhaushaltsführung haben.
2 Die Direktion der PH-VS sowie die betroffenen verantwortlichen Mitarbeiter
sind dazu verpflichtet, ihr jede zur Auftragsausführung nötige Unterstützung
zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie ausdrücklich vom Amtsgeheimnis befreit.
3 Die Aufsichtsbehörde kann Sachverständige aus den für die Finanzen zuständigen kantonalen Dienststellen hinzuziehen, wenn ein Kontrollauftrag
besonderes Fachwissen erfordert.
4 Die PH-VS übermittelt der Aufsichtsbehörde systematisch die Revisorenberichte sowie die Berichte der von der Aufsichtsbehörde beauftragten
Sachverständigen.
12 Bereitstellung von Infrastrukturen
Art. 33
Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden
1 Die vom Staat Wallis zur Verfügung gestellten und für die Tätigkeit der PH-
VS nötigen Grundstücke und Gebäude verbleiben Eigentum des Staates
Wallis und müssen finanziell vergütet werden.
2 Die Bereitstellung ist im Gesetz über den Fonds zur Finanzierung der Investitionen und der Geschäftsführung staatlicher Immobilien (Fonds FIGI)
geregelt und Gegenstand von Mietverträgen zwischen der PH-VS und der
für die Gebäude zuständigen Dienststelle.
Art. 34
Eigentumsübertragung der Ausstattung
1 Der Staat Wallis überschreibt der PH-VS die verfügbare Ausstattung zum
Buchwert am Tag der Überschreibung.
2 Der Erwerb von neuer Ausstattung geht ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zulasten der PH-VS.
Art. 35
Versicherungsschutz
1 Die PH-VS schliesst die für ihren Betrieb erforderlichen Sach- und Haftpflichtversicherungen ab.
T1 Übergangsbestimmungen
Art. T1-1 Übernahmebilanz
1 Die PH-VS übernimmt die per 31. Dezember 2020 in der Bilanz aufgeführten Aktiva und Passiva gestützt auf ein detailliertes und unterzeichnetes Inventar für jede Bilanzposition mit Ausnahme von Grundstücken und Gebäuden.
2 Lagerbestände und andere Inventare werden höchstens zum Ankaufspreis
übernommen. Liegt der Ankaufspreis über dem Verkehrswert der Ware,
muss vor der Übernahme durch die PH-VS die wirtschaftlich nötige Wertminderung vorgenommen werden.
3 Der per 1. Januar 2021 aus der Übernahmebilanz der PH-VS resultierende
Saldo wird in der Bilanz der PH-VS auf einem Kontokorrentkonto mit dem
Staat Wallis verbucht. Das Kontokorrentkonto trägt keine Zinsen.
Art. T1-2 Übergangsmassnahmen
1 Während der Übergangsphase, die ursprünglich bis zum 31. Dezember
2022 vorgesehen war uns bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wurde,
kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentralen Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der
Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für
Personalmanagement (DPM) und der Dienststelle für Immobilien und Bauliches Erbe (DIB). *
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.11.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-097
01.03.2023 30.12.2022 Art. T1-2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-021
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 04.11.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-097
Art. T1-2 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021