Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Abs. 13 der Einleitung wird nach den Worten "des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden (COMP)" folgender Text eingefügt: ", des Pädiatrieausschusses". 2. Unter Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und Nummer 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1901: Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1)" 3. Der Text der Anpassung von Nummer 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: "Die der Europäischen Kommission in Bezug auf das Verstossverfahren gemäss Art. 84 Abs. 3 übertragenen Befugnisse, einschliesslich der Befugnis zur Verhängung von Geldbussen gegen Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen, werden in den Fällen, in denen der Genehmigungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über Geldbussen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor." 4. Der Text von Nummer 15zj (Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission) erhält folgende Fassung: "32007 R 0658: Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstössen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10), geändert durch: - 32012 R 0488: Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 (ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 68), berichtigt in ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44 Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Die der Europäischen Kommission in Bezug auf das Verstossverfahren übertragenen Befugnisse, einschliesslich der Befugnis zur Verhängung von finanziellen Sanktionen gegen Inhaber von Zulassungen, werden in den Fällen, in denen der Zulassungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über finanzielle Sanktionen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor." 5. Nach Nummer 15zq (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "15zr. 32006 R 1901: Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1), geändert durch: - 32006 R 1902: Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 20) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die Anwendung von Art. 36 Abs. 3 wird nicht an eine Genehmigung des Arzneimittels in Liechtenstein gebunden. b) Die der Europäischen Kommission übertragenen Befugnisse in Bezug auf das Verstossverfahren gemäss Art. 49 Abs. 3, einschliesslich der Befugnis zur Verhängung von Geldbussen gegen Genehmigungsinhaber, werden in den Fällen, in denen der Genehmigungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über Geldbussen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor."