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Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen

Liechtenstein · 0.191.02 · treaty

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Aufnahme konsularischer Beziehungen
  3. Art. 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
  4. Art. 4 Errichtung eines konsularischen Postens
  5. Art. 5 Konsularische Aufgaben
  6. Art. 6 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ausserhalb des Konsularbezirks
  7. Art. 7 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem dritten Staat
  8. Art. 8 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat
  9. Art. 9 Klassen der Chefs konsularischer Posten
  10. Art. 10 Ernennung und Zulassung von Chefs konsularischer Posten
  11. Art. 11 Bestallungsschreiben oder Notifikation der Ernennung
  12. Art. 12 Exequatur
  13. Art. 13 Vorläufige Zulassung des Chefs eines konsularischen Postens
  14. Art. 14 Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks
  15. Art. 15 Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Chefs eines konsularischen Postens
  16. Art. 16 Rangfolge der Chefs konsularischer Posten
  17. Art. 17 Vornahme diplomatischer Amtshandlungen durch Konsularbeamte
  18. Art. 18 Ernennung derselben Person zum Konsularbeamten durch zwei oder mehrere Staaten
  19. Art. 19 Ernennung der Mitglieder des konsularischen Personals
  20. Art. 20 Personalbestand des konsularischen Postens
  21. Art. 21 Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens
  22. Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten
  23. Art. 23 Erklärung zur persona non grata
  24. Art. 24 Notifizierung der Ernennungen, Ankünfte und Abreisen an den Empfangsstaat
  25. Art. 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens
  26. Art. 26 Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats
  27. Art. 27 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten und Archive sowie der Interessen des Entsendestaats unter aussergewöhnlichen Umständen
  28. Art. 28 Erleichterungen für die Tätigkeit des konsularischen Postens
  29. Art. 29 Benützung der Nationalflagge und des Staatswappens
  30. Art. 30 Unterbringung
  31. Art. 31 Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten
  32. Art. 32 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
  33. Art. 33 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke
  34. Art. 34 Bewegungsfreiheit
  35. Art. 35 Verkehrsfreiheit
  36. Art. 36 Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats
  37. Art. 37 Benachrichtigung bei Todesfällen, Vormundschaften oder Beistandschaften, Schiffbruch und Flugunfällen
  38. Art. 38 Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats
  39. Art. 39 Konsulargebühren und -kosten
  40. Art. 40 Schutz der Konsularbeamten
  41. Art. 41 Persönliche Unverletzbarkeit der Konsularbeamten
  42. Art. 42 Benachrichtigung über Festnahme, Untersuchungshaft oder Strafverfolgung
  43. Art. 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit
  44. Art. 44 Zeugnispflicht
  45. Art. 45 Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten
  46. Art. 46 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung
  47. Art. 47 Befreiung von der Arbeitsbewilligung
  48. Art. 48 Befreiung vom System der sozialen Sicherheit
  49. Art. 49 Befreiung von der Besteuerung
  50. Art. 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
  51. Art. 51 Nachlass eines Mitglieds des konsularischen Postens oder eines seiner Familienangehörigen
  52. Art. 52 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen
  53. Art. 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten
  54. Art. 54 Verpflichtungen dritter Staaten
  55. Art. 55 Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
  56. Art. 56 Haftpflichtversicherung
  57. Art. 57 Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit
  58. Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
  59. Art. 59 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten
  60. Art. 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
  61. Art. 61 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke
  62. Art. 62 Befreiung von Zöllen
  63. Art. 63 Strafverfahren
  64. Art. 64 Schutz des Honorar-Konsularbeamten
  65. Art. 65 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung
  66. Art. 66 Befreiung von der Besteuerung
  67. Art. 67 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen
  68. Art. 68 Fakultativer Charakter der Institution des Honorar-Konsularbeamten
  69. Art. 69 Konsularagenten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind
  70. Art. 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission
  71. Art. 71 Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind
  72. Art. 72 Nicht-Diskriminierung
  73. Art. 73 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften
  74. Art. 74 Unterzeichnung
  75. Art. 75 Ratifizierung
  76. Art. 76 Beitritt
  77. Art. 77 Inkrafttreten
  78. Art. 78 Notifikationen durch den Generalsekretär
  79. Art. 79 Verbindliche Wortlaute

79 provisions

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) der Ausdruck "konsularischer Posten" bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; b) der Ausdruck "Konsularbezirk" bezeichnet das einem konsularischen Posten für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet; c) der Ausdruck "Chef des konsularischen Postens" bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein; d) der Ausdruck "Konsularbeamter" bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschliesslich des Chefs des konsularischen Postens; e) der Ausdruck "Konsularangestellter" bezeichnet jede in den Verwaltungs- oder technischen Diensten des konsularischen Postens beschäftigte Person; f) der Ausdruck "Mitglied des dienstlichen Hauspersonals" bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einem konsularischen Posten beschäftigte Person; g) der Ausdruck "Mitglieder des konsularischen Postens" bezeichnet die Konsularbeamten, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals; h) der Ausdruck "Mitglieder des konsularischen Personals" bezeichnet die Konsularbeamten mit Ausnahme des Chefs des konsularischen Postens, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals; i) der Ausdruck "Mitglied des Privatpersonals" bezeichnet eine ausschliesslich im privaten Dienst eines Mitglieds des konsularischen Postens beschäftigte Person; j) der Ausdruck "konsularische Räumlichkeiten" bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschliesslich für die Zwecke des konsularischen Postens benutzt werden; k) der Ausdruck "konsularische Archive" umfasst alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register des konsularischen Postens sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände. 2) Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufs-Konsularbeamte und Honorar-Konsularbeamte. Kapitel II gilt für die von Berufs-Konsularbeamten geleiteten und Kapitel III für die von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten. 3) Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Posten, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Art. 71 geregelt. Kapitel I

Art. 2 Aufnahme konsularischer Beziehungen

1) Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. 2) Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schliesst, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein. 3) Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.

Art. 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Posten wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Massgabe dieses Übereinkommens wahrgenommen.

Art. 4 Errichtung eines konsularischen Postens

1) Ein konsularischer Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. 2) Sitz, Klasse und Konsularbezirk des konsularischen Postens werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaats. 3) Spätere Änderung des Sitzes, der Klasse oder des Konsularbezirks des konsularischen Postens kann der Entsendestaat nur mit Zustimmung des Empfangsstaats vornehmen. 4) Die Zustimmung des Empfangsstaats ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Generalkonsulat oder ein Konsulat an einem anderen Ort als demjenigen, wo es selbst errichtet ist, ein Vizekonsulat oder eine Konsularagentur zu eröffnen wünscht. 5) Die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Empfangsstaats ist ferner erforderlich, wenn an einem anderen Ort als am Sitz eines bestehenden konsularischen Postens ein zu diesem gehörendes Büro eröffnet werden soll.

Art. 5 Konsularische Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben bestehen darin, a) die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen; b) die Entwicklung der kommerziellen sowie wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Massgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen; c) sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen; d) den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen; e) den Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten; f) notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen; g) bei Nachlasssachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Massgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu wahren; h) im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats die Interessen minderjähriger und anderer nicht voll handlungsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Beistandschaft erforderlich ist; i) vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren die Angehörigen des Entsendestaats vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaats zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorläufige Massnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus irgendeinem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig verteidigen können; j) gerichtliche und aussergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Rechtshilfeersuchen zu erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist; k) die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge auszuüben; l) den unter Bst. k genannten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe zu leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegenzunehmen, Schiffspapiere zu prüfen und zu visieren, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchzuführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beizulegen; m) alle anderen dem konsularischen Posten vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften erwähnt sind.

Art. 6 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ausserhalb des Konsularbezirks

Unter besonderen Umständen kann ein Konsularbeamter mit Zustimmung des Empfangsstaats seine Aufgaben auch ausserhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.

Art. 7 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem dritten Staat

Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Staaten einen in einem Staat errichteten konsularischen Posten auch mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem anderen Staat beauftragen, es sei denn, dass einer der beteiligten Staaten ausdrücklich Einspruch erhebt.

Art. 8 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat

Nach einer angemessenen Notifikation an den Empfangsstaat kann, sofern dieser keinen Einspruch erhebt, ein konsularischer Posten des Entsendestaats im Empfangsstaat konsularische Aufgaben auch für einen dritten Staat wahrnehmen.

Art. 9 Klassen der Chefs konsularischer Posten

1) Die Chefs konsularischer Posten sind in folgende vier Klassen eingeteilt: a) Generalkonsuln, b) Konsuln, c) Vizekonsuln, d) Konsularagenten. 2) Abs. 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnungen derjenigen Konsularbeamten festzusetzen, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind.

Art. 10 Ernennung und Zulassung von Chefs konsularischer Posten

1) Die Chefs konsularischer Posten werden vom Entsendestaat ernannt und vom Empfangsstaat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugelassen. 2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens bestimmen sich die Förmlichkeiten der Ernennung und der Zulassung der Chefs eines konsularischen Postens nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Entsendestaats und des Empfangsstaats.

Art. 11 Bestallungsschreiben oder Notifikation der Ernennung

1) Der Entsendestaat versieht den Chef eines konsularischen Postens mit einer Urkunde in Form eines Bestallungsschreibens oder eines entsprechenden Schriftstücks; die Urkunde wird für jede Ernennung ausgestellt; darin wird seine Eigenschaft bescheinigt und in der Regel sein Name und seine Vornamen, seine Kategorie und seine Klasse, der Konsularbezirk und der Sitz des konsularischen Postens angegeben. 2) Der Entsendestaat übermittelt das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück auf diplomatischem oder einem anderen geeigneten Wege an die Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Chef des konsularischen Postens seine Aufgaben wahrnehmen soll. 3) Mit Zustimmung des Empfangsstaats kann der Entsendestaat das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück durch eine Notifikation ersetzen, welche die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthält.

Art. 12 Exequatur

1) Der Chef eines konsularischen Postens wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaats zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als "Exequatur" bezeichnet wird. 2) Lehnt ein Staat es ab, ein Exequatur zu erteilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe hierfür mitzuteilen. 3) Vorbehaltlich der Art. 13 und 15 kann der Chef eines konsularischen Postens sein Amt nicht antreten, bevor er das Exequatur erhalten hat.

Art. 13 Vorläufige Zulassung des Chefs eines konsularischen Postens

Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Chef eines konsularischen Postens zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Falle findet dieses Übereinkommen Anwendung.

Art. 14 Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks

Sobald der Chef eines konsularischen Postens - wenn auch nur vorläufig - zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks zu unterrichten. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit der Chef des konsularischen Postens seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Behandlung geniessen kann.

Art. 15 Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Chefs eines konsularischen Postens

1) Ist der Chef eines konsularischen Postens ausserstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann ein Verweser vorübergehend als Chef des konsularischen Postens tätig sein. 2) Namen und Vornamen des Verwesers des konsularischen Postens notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Empfangsstaat nicht gibt, der Chef des konsularischen Postens oder, wenn dieser verhindert ist, eine zuständige Behörde des Entsendestaats dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde. In der Regel hat diese Notifizierung im voraus zu erfolgen. Der Empfangsstaat kann es von seiner Zustimmung abhängig machen, ob er als Verweser eine Person zulassen will, die weder ein diplomatischer Vertreter noch ein Konsularbeamter des Entsendestaats im Empfangsstaat ist. 3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben dem Verweser des konsularischen Postens Beistand und Schutz zu gewähren. Während seiner Amtsführung wird dieses Übereinkommen auf ihn in gleicher Weise wie auf den Chef des betreffenden konsularischen Postens angewendet. Jedoch braucht der Empfangsstaat dem Verweser diejenigen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nicht zu gewähren, die der Chef des konsularischen Postens nur auf Grund von Voraussetzungen geniesst, die der Verweser nicht erfüllt. 4) Bestellt unter den in Abs. 1 erwähnten Umständen der Entsendestaat ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Mission im Empfangsstaat zum Verweser des konsularischen Postens, so geniesst dieser weiterhin die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten, falls der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt.

Art. 16 Rangfolge der Chefs konsularischer Posten

1) Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Chefs konsularischer Posten nach dem Tag, an dem ihnen das Exequatur erteilt worden ist. 2) Ist jedoch der Chef eines konsularischen Postens vor der Erteilung des Exequaturs zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen worden, so richtet sich seine Rangfolge nach dem Tag der vorläufigen Zulassung; diese Rangfolge bleibt nach der Erteilung des Exequaturs erhalten. 3) Haben zwei oder mehrere Chefs konsularischer Posten das Exequatur oder die vorläufige Zulassung am gleichen Tag erhalten, so richtet sich die Rangfolge zwischen ihnen nach dem Tag, an welchem dem Empfangsstaat ihr Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück vorgelegt worden oder die in Art. 11 Abs. 3 vorgesehene Notifikation bei ihm eingegangen ist. 4) Verweser konsularischer Posten sind allen Chefs konsularischer Posten in der Rangfolge nachgeordnet. Zwischen ihnen richtet sich die Rangfolge nach dem Tag, an dem sie, wie in der Notifikation nach Art. 15 Abs. 2 angegeben, ihre Stellung als Verweser angetreten haben. 5) Honorar-Konsularbeamte, die konsularische Posten leiten, sind innerhalb jeder Klasse den Berufs-Konsularbeamten, die Chefs konsularischer Posten sind, in der Rangfolge nachgeordnet; zwischen ihnen richtet sich die Rangfolge nach den vorstehenden Absätzen. 6) Chefs konsularischer Posten stehen in der Rangfolge vor den Konsularbeamten, die nicht diese Stellung haben.

Art. 17 Vornahme diplomatischer Amtshandlungen durch Konsularbeamte

1) In einem Staat, wo der Entsendestaat weder eine diplomatische Mission unterhält noch durch die diplomatische Mission eines dritten Staates vertreten ist, kann mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Konsularbeamter beauftragt werden, diplomatische Amtshandlungen vorzunehmen, ohne dass dies seine konsularische Stellung berührt. Die Vornahme solcher Amtshandlungen durch einen Konsularbeamten verleiht diesem keinen Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten. 2) Ein Konsularbeamter kann nach einer Notifikation an den Empfangsstaat den Entsendestaat bei jeder zwischenstaatlichen Organisation vertreten. Handelt er in dieser Eigenschaft, so hat er Anspruch auf alle Vorrechte und Immunitäten, die einem Vertreter bei einer zwischenstaatlichen Organisation aufgrund des Völkergewohnheitsrechts oder internationaler Übereinkünfte zustehen; soweit er jedoch konsularische Aufgaben wahrnimmt, hat er keinen Anspruch auf eine weitergehende Immunität von der Gerichtsbarkeit, als einem Konsularbeamten aufgrund dieses Übereinkommens zusteht.

Art. 18 Ernennung derselben Person zum Konsularbeamten durch zwei oder mehrere Staaten

Zwei oder mehrere Staaten können mit Zustimmung des Empfangsstaats dieselbe Person zum Konsularbeamten in diesem Staat ernennen.

Art. 19 Ernennung der Mitglieder des konsularischen Personals

1) Vorbehaltlich der Art. 20, 22 und 23 ernennt der Entsendestaat die Mitglieder des konsularischen Personals nach freiem Ermessen. 2) Namen und Vornamen, Kategorie und Klasse aller Konsularbeamten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind, notifiziert der Entsendestaat dem Empfangsstaat so rechtzeitig, dass dieser, falls er es wünscht, die ihm in Art. 23 Abs. 3 gewährten Rechte ausüben kann. 3) Der Entsendestaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, vom Empfangsstaat verlangen, einem Konsularbeamten, der nicht Chef eines konsularischen Postens ist, ein Exequatur zu erteilen. 4) Der Empfangsstaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, einem Konsularbeamten, der nicht Chef eines konsularischen Postens ist, ein Exequatur erteilen.

Art. 20 Personalbestand des konsularischen Postens

Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand des konsularischen Postens getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, dass dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse des betreffenden konsularischen Postens für angemessen und normal hält.

Art. 21 Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens

Die Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens und jede Änderung dieser Rangfolge notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Empfangsstaat nicht gibt, der Chef des konsularischen Postens dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde.

Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten

1) Die Konsularbeamten sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein. 2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsularbeamten ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. 3) Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.

Art. 23 Erklärung zur persona non grata

1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit notifizieren, dass ein Konsularbeamter persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des konsularischen Personals ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre dienstliche Tätigkeit beim konsularischen Posten zu beenden. 2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen aufgrund des Abs. 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat entweder der betreffenden Person das Exequatur entziehen oder sie nicht weiterhin als Mitglied des konsularischen Personals betrachten. 3) Eine zum Mitglied eines konsularischen Postens ernannte Person kann als nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft oder, wenn sie sich bereits dort befindet, bevor sie ihr Amt auf dem konsularischen Posten antritt. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die Ernennung rückgängig zu machen. 4) In den in den Abs. 1 und 3 genannten Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

Art. 24 Notifizierung der Ernennungen, Ankünfte und Abreisen an den Empfangsstaat

1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde ist folgendes zu notifizieren: a) die Ernennung von Mitgliedern eines konsularischen Postens, ihre Ankunft nach dieser Ernennung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen, die während ihrer Dienstzeit auf dem konsularischen Posten erfolgen; b) die Ankunft und die endgültige Abreise eines im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied eines konsularischen Postens lebenden Familienangehörigen und gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert; c) die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus diesem Dienst; d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied des konsularischen Postens oder als Mitglied des Privatpersonals mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten. 2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren. Abschnitt II

Art. 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens

Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens wird unter anderem dadurch beendet, a) dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert, b) dass das Exequatur entzogen wird, oder c) dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.

Art. 26 Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats

Der Empfangsstaat gewährt, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, den Mitgliedern des konsularischen Postens und den Mitgliedern des Privatpersonals, die nicht seine Staatsangehörigen sind, sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die Zeit und die Erleichterungen, die erforderlich sind, damit sie ihre Abreise vorbereiten und sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit verlassen können. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände mit Ausnahme derjenigen zur Verfügung, die im Empfangsstaat erworben worden sind und deren Ausfuhr im Zeitpunkt der Abreise verboten ist.

Art. 27 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten und Archive sowie der Interessen des Entsendestaats unter aussergewöhnlichen Umständen

1) Werden die konsularischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen, a) so hat der Empfangsstaat, auch im FaIl eines bewaffneten Konflikts, die konsularischen Räumlichkeiten, das Vermögen des konsularischen Postens und die konsularischen Archive zu achten und zu schützen; b) so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut der konsularischen Räumlichkeiten, des darin befindlichen Vermögens und der konsularischen Archive übertragen; c) so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen. 2) Wird ein konsularischer Posten vorübergehend oder endgültig geschlossen, so findet Abs. 1 Bst. a Anwendung. Ferner gilt folgendes: a) Besitzt der Entsendestaat, obwohl er im Empfangsstaat nicht durch eine diplomatische Mission vertreten ist, in dessen Hoheitsgebiet noch einen anderen konsularischen Posten, so kann diesem die Obhut der Räumlichkeiten des geschlossenen konsularischen Postens, des darin befindlichen Vermögens und der konsularischen Archive sowie mit Zustimmung des Empfangsstaats die Wahrnehmung der Konsularischen Aufgaben im Amtsbezirk des geschlossenen konsularischen Postens übertragen werden; b) besitzt der Entsendestaat im Empfangsstaat weder eine diplomatische Mission noch einen anderen konsularischen Posten, so findet Abs. 1 Bst. b und c Anwendung. Kapitel II

Art. 28 Erleichterungen für die Tätigkeit des konsularischen Postens

Der Empfangsstaat gewährt dem konsularischen Posten jede Erleichterung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Art. 29 Benützung der Nationalflagge und des Staatswappens

1) Der Entsendestaat ist berechtigt, seine Nationalflagge und sein Wappen nach Massgabe dieses Artikels im Empfangsstaat zu benützen. 2) Die Nationalflagge und das Wappen des Entsendestaats können an dem Gebäude, in welchem sich der konsularische Posten befindet, und an dessen Eingangstür, an der Residenz des Chefs des konsularischen Postens sowie an seinen Beförderungsmitteln während deren dienstlichen Benützung geführt werden. 3) Bei der Ausübung des in diesem Artikel gewährten Rechts sind die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaats zu berücksichtigen.

Art. 30 Unterbringung

1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Massgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularischen Posten in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen. 2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner dem konsularischen Posten bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für seine Mitglieder.

Art. 31 Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten

1) Die konsularischen Räumlichkeiten sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich. 2) Die Behörden des Empfangsstaats dürfen den Teil der konsularischen Räumlichkeiten, den der konsularische Posten ausschliesslich für seine dienstlichen Zwecke benützt, nur mit Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten. Jedoch kann bei Feuer oder einem anderen Unglück, wenn sofortige Schutzmassnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens vermutet werden. 3) Vorbehaltlich des Abs. 2 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird. 4) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen des konsularischen Postens und dessen Beförderungsmittel geniessen Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls. Ist für solche Zwecke eine Enteignung notwendig, so werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, damit die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird; dem Entsendestaat wird unverzüglich eine angemessene und wirksame Entschädigung gezahlt.

Art. 32 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des einen konsularischen Posten leitenden Berufs-Konsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 2) Die in Abs. 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat.

Art. 33 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke

Die konsularischen Archive und Schriftstücke sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Art. 34 Bewegungsfreiheit

Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des konsularischen Postens volle Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

Art. 35 Verkehrsfreiheit

1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des konsularischen Postens für alle amtlichen Zwecke. Der konsularische Posten kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Posten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischen oder konsularischen Kuriergepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist dem konsularischen Posten jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet. 2) Die amtliche Korrespondenz des konsularischen Postens ist unverletzlich. Als "amtliche Korrespondenz" gilt die gesamte Korrespondenz, welche den konsularischen Posten und seine Aufgaben betrifft. 3) Das konsularische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden des Empfangsstaats triftige Gründe für die Annahme, dass das Gepäck etwas anderes als Korrespondenz, Schriftstücke und Gegenstände im Sinne von Abs. 4 enthält, so können sie verlangen, dass ein ermächtigter Vertreter des Entsendestaats es in ihrer Gegenwart öffnet. Lehnen die Behörden des Entsendestaats dieses Verlangen ab, so wird das Gepäck an seinen Ursprungsort zurückbefördert. 4) Gepäckstücke, die das konsularische Kuriergepäck bilden, müssen äusserlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten. 5) Der konsularische Kurier muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das konsularische Kuriergepäck bilden. Ausser mit Zustimmung des Empfangsstaats darf er weder ein Angehöriger des Empfangsstaats noch, wenn er nicht Angehöriger des Entsendestaats ist, im Empfangsstaat ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dieser Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er geniesst persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. 6) Der Entsendestaat, seine diplomatischen Missionen und seine konsularischen Posten können konsularische Kuriere ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Abs. 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier das ihm anvertraute konsularische Kuriergepäck dem Empfänger ausgehändigt hat. 7) Konsularisches Kuriergepäck kann dem Kommandanten eines Seeschiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen oder -flugplatz ist. Der Kommandant muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Aufgrund einer Abmachung mit den zuständigen Ortsbehörden kann der konsularische Posten eines seiner Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kommandanten des Seeschiffes oder Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.

Art. 36 Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats

1) Um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in bezug auf Angehörige des Entsendestaats zu erleichtern, gilt folgendes: a) den Konsularbeamten steht es frei, mit Angehörigen des Entsendestaats zu verkehren und sie aufzusuchen. Angehörigen des Entsendestaats steht es in gleicher Weise frei, mit dessen Konsularbeamten zu verkehren und sie aufzusuchen; b) die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben den konsularischen Posten des Entsendestaats auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn in seinem Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Jede von einer Person, die festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder der anderweitig die Freiheit entzogen ist, an den konsularischen Posten gerichtete Mitteilung haben die genannten Behörden ebenfalls unverzüglich weiterzuleiten. Diese Behörden haben den Betroffenen unverzüglich über die ihm aufgrund dieses Buchstabens zustehenden Rechte zu unterrichten; c) Konsularbeamte sind berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, aufzusuchen, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren sowie für seine Vertretung vor Gericht zu sorgen. Sie sind ferner berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der in ihrem Konsularbezirk aufgrund einer Verurteilung inhaftiert oder dem dort aufgrund einer Verurteilung anderweitig die Freiheit entzogen ist. Jedoch dürfen Konsularbeamte nicht für einen Staatsangehörigen, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, tätig werden, wenn der Betroffene ausdrücklich Einspruch dagegen erhebt. 2) Die in Abs. 1 genannten Rechte sind nach Massgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass diese Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Zwecke vollständig zu verwirklichen, für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte eingeräumt werden.

Art. 37 Benachrichtigung bei Todesfällen, Vormundschaften oder Beistandschaften, Schiffbruch und Flugunfällen

Verfügen die zuständigen Behörden des Empfangsstaats über die entsprechenden Auskünfte, so sind sie verpflichtet, a) beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaats unverzüglich den konsularischen Posten zu benachrichtigen, in dessen Amtsbezirk der Todesfall eingetreten ist; b) den zuständigen konsularischen Posten unverzüglich von allen Fällen zu benachrichtigen, in denen die Bestellung eines Vormundes oder Beistandes im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll handlungsfähigen Angehörigen des Entsendestaats angebracht erscheint. Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats bleibt jedoch hinsichtlich der Bestellung dieses Vormundes oder Beistandes unberührt; c) unverzüglich den dem Ort des Unfalles am nächsten gelegenen konsularischen Posten zu benachrichtigen, wenn ein Schiff, das die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzt, im Küstenmeer oder in den Binnengewässern des Empfangsstaats Schiffbruch erleidet oder aufgrund läuft oder wenn ein im Entsendestaat registriertes Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats verunglückt.

Art. 38 Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsularbeamten a) an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie b) an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, wenn und soweit letzteres aufgrund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder aufgrund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.

Art. 39 Konsulargebühren und -kosten

1) Der konsularische Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats für konsularische Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren und Kosten erheben. 2) Die vereinnahmten Beträge der in Abs. 1 genannten Gebühren und Kosten und die hierüber ausgestellten Quittungen sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Abschnitt II

Art. 40 Schutz der Konsularbeamten

Der Empfangsstaat behandelt die Konsularbeamten mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

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Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen