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16 provisions
§ 1 <strong>*</strong> Besoldung
1
Dem Gemeinderat stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben insgesamt 160 Stellenprozente zur Verfügung.
2
Das Grundpensum für jedes Gemeinderatsmitglied umfasst 25 Stellenprozente. Folgende Funktionen benötigen zusätzliche Stellenprozente:
a)
Gemeindepräsident 20%
b)
Vizepräsident 2%
3
Die Verteilung der restlichen 13 Stellenprozente auf die einzelnen Gemeinderatsmitglieder ist Sache des Gemeinderates.
4
Die Mitglieder des Gemeinderates beziehen je eine jährliche Grundentschädigung gemäss Tabelle 1. Diese Entschädigung beinhaltet die Abgeltung des Zeitaufwandes für die Gemeinderatssitzungen und die Gemeindeversammlungen, deren Vorbereitung sowie die Erledigung der mit der Funktion verbundenen Arbeitsaufwände. Zudem sind darin alle zeitlichen Aufwendungen für Kommissionssitzungen, Delegationen, Veranstaltungen etc. enthalten.
§ 2 <strong>*</strong> …
…
§ 3 <strong>*</strong> Spesen und Büroentschädigung
1
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten eine pauschale Spesenentschädigung, welche 12% der Besoldung (Grundgehalt und Funktionszulage) beträgt. Sie deckt sämtliche Ausgaben, welche im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung anfallen.
§ 4 Sitzungsgeld
1
Soweit im Reglement nichts anderes bestimmt ist, beziehen die Mitglieder der ständigen und nichtständigen Kommissionen ein Sitzungsgeld gemäss Tabelle 1.
§ 5 <strong>*</strong> Besondere Entschädigungen
1
Sonderaufwendungen sind durch den Gemeinderat zu bewilligen.
§ 6 <strong>*</strong> Entschädigung der weiteren nebenamtlichen Tätigkeiten
1
Honorare und Entschädigungen aus Mandaten, die ein Mitglied des Gemeinderates wegen seiner Funktion als Gemeinderat bei öffentlichrechtlichen oder gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaften und Institutionen ausübt, fallen in die Gemeindekasse, soweit sie CHF 3'000.– überschreiten.
§ 7 Spesenvergütung
1
Die Spesenvergütung für auswärtige Missionen wird vom Gemeinderat festgelegt.
§ 8 Teuerungszulage
1
Auf den Ansätzen der Besoldungstabelle wird eine Teuerungszulage gemäss kantonaler Regelung ausgerichtet.
§ 9 Unfallversicherung
1
Behörden, Kommissionen, nebenamtliche Angestellte und Funktionäre sind während ihrer Tätigkeit für die Gemeinde gegen Unfall versichert.
§ 9.1 <strong>*</strong> Pensionskasse
1
Die Mitglieder des Gemeinderates können im Rahmen der Besoldung (Grundgehalt und Funktionszulage) gemäss Anhang 1 bei der Pensionskasse Kanton Zug nach den Vorschriften des Pensionskassengesetzes versichert werden. Derjenige Gemeinderat, welcher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, hat zusätzlich zur Besoldung (Grundgehalt und Funktionszulage) brutto Anspruch auf den Arbeitgeberanteil.
§ 10 Haftpflichtversicherung
1
Behörden, Kommissionen, nebenamtliche Angestellte und Funktionäre sind während ihrer Tätigkeit für die Gemeinde gegen Personen-, Vermögens- und Sachschäden versichert.
§ 11 Veränderte Verhältnisse
1
Der Gemeinderat ist ermächtigt, wesentlich veränderten Verhältnissen mit Reduktion oder Erhöhung der festgelegten Entschädigungen Rechnung zu tragen.
§ 12 Besondere Fälle
1
Treten Fälle auf, die in diesem Reglement nicht im Besonderen geregelt sind, behandelt sie der Gemeinderat sinngemäss nach den Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und der dazugehörenden Personalverordnung.
§ A1-1 <strong>*</strong> Gemeinderat
1
Die Mitglieder des Gemeinderates beziehen ein jährliches Grundgehalt von 25% eines Jahresgehalts der Lohnklasse 22, Stufe 10, gemäss Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) des Kantons Zug.
2
Der Gemeindepräsident bezieht nebst dem Grundgehalt eine Funktionszulage von 20% und der Vizepräsident 2% eines Jahresgehalts der Lohnklasse 22, Stufe 10, gemäss Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) des Kantons Zug.
3
Zum Ausgleich der unterschiedlichen zeitlichen Belastung der einzelnen Ratsmitglieder und für die Mitarbeit in Projekten mit besonderem Umfang und Dauer stehen dem Gemeinderat 13 Stellenprozente der Lohnklasse 22, Stufe 10, gemäss Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) des Kantons Zug zu.
4
Sitzungsgelder: Protokollführer unabhängig von der Zeitdauer: CHF 120.–. *
5
Entschädigungen für ausserordentliche Bemühungen: Sonderaufwendungen sind durch den Gemeinderat zu bewilligen.
§ A1-2 Kommissionen
1
Sitzungsgelder: *
a)
Mitglieder aller übrigen Kommissionen pro Sitzung:
CHF 110.–
2
Entschädigung für besondere Funktionen:
a) *
…
b)
Präsident der Rechnungsprüfungskommission:
1. *
Grundentschädigung:
CHF 2'200.–
2. *
Tagespauschale (vor Ort):
CHF 600.–
c)
Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission:
1. *
Grundentschädigung:
CHF 1'650.–
2. *
Tagespauschale (vor Ort):
CHF 600.–
d) *
Präsident und Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission erhalten für die Bearbeitung von Sonderaufgaben des Gemeinderates eine Entschädigung, pro Stunde:
CHF 45.–
e) *
Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros, pro Stunde:
CHF 45.–
§ A1-3 Entschädigungen an Funktionäre im Nebenamt
1
Abteilung Präsidiales: *
a) *
Friedensrichter: kantonal geregelt (BGS 161.1)
b) *
Friedensrichter-Stellvertreter: kantonal geregelt (BGS 161.1)
c) *
Gemeindeweibel: CHF 1'500.–
d) *
Gemeindeweibel-Stellvertreter: CHF 500.–
2–4
… *