14 provisions
§ 2 Ausnahme
1 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und
Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die
Zivilgerichte.
2 Sie entscheiden auch über die Schadenersatzansprüche Privater
gegen die Inhaber behördlicher Konzessionen, Bewilligungen oder
Patente.
Vorbehalt
besonderer
gesetzlicher
§ 3 Bestimmungen
Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Zuständigkeit anders ordnen, bleiben vorbehalten.
Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren
A. Geltungsbereich
Geltungsbereich§ 4.34 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und
des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.
B. Allgemeine Vorschriften
Beschleunigungsgebot
§ 4 a.33 Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren
Erledigung.
Prüfung der
§ 5 Zuständigkeit34
1 Bevor eine Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer
Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen.
2 Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von
Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders
an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.
3 Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen.34
Ausstand § 5 a.33 1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie
in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
b.42 mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft
oder Kindesannahme verbunden sind,
c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen
Sache tätig waren.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer
Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
Vorsorgliche
§ 6 Massnahmen
Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen vorsorglichen
Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.
Verfahren
mit mehreren
Beteiligten
§ 6 a.33 1 Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die
eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht
haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames
Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
2 Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein
Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.
Sitz im Ausland § 6 b.33 1 Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.
2 Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.
Untersuchung
von Amtes
§ 7 wegen
1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von
Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.
2 Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken:
a. soweit sie ein Begehren gestellt haben,
b. wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt.
3 Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden
und Gerichte verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben
besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz.33
4 Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung
frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten
Begehren ist sie nicht gebunden.34
§ 8 Akteneinsicht
1 Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Ausserhalb eines
förmlichen Verfahrens oder nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz über die
Information und den Datenschutz7.47
2 Der Regierungsrat regelt die Herausgabe und Zustellung von
Akten zur Einsichtnahme.
3 Die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht
Dritter richten sich vor Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten
Gerichten nach der Verordnung des Plenarausschusses der Gerichte
gemäss § 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)11.70
§ 9 b. Ausnahme
1 Die Einsicht in ein Aktenstück, insbesondere in ein Einvernahmeprotokoll, kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert werden. Die Verweigerung ist in
den Akten zu vermerken und zu begründen.
2 Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wurde, soll jedoch insoweit mitgeteilt werden, als dies
ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Bei mündlicher Bekanntgabe ist ein Protokoll zu erstellen, das derjenige zu
unterzeichnen hat, der die Einsicht verlangt.
a. Grundsatz
Erledigung § 10.50 1 Schriftliche Anordnungen sind zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.
2 Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung3 und kantonale
Gesetze, werden mit einer Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht.
3 Schriftliche Anordnungen werden mitgeteilt:
a. den Verfahrensbeteiligten,
b. auf ihr Gesuch hin anderen Personen, wenn sie durch die Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,
c. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes vom
24. März 199525, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt
wurde.
4 Eine Anordnung kann amtlich veröffentlicht werden, wenn sie
a. nicht zugestellt werden kann,
b. zahlreichen Personen mitgeteilt werden müsste,
c. Personen unbekannten Aufenthalts mitgeteilt werden müsste,
d. Personen mitgeteilt werden müsste, die sich nur mit unverhältnismässigem Aufwand vollzählig bestimmen lassen.
5 Anstelle der vollständigen amtlichen Veröffentlichung der Anordnung kann auch bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die
Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann.
b. Anordnungen
ohne
Begründung
§ 10 a.50 Auf die Begründung einer Anordnung kann verzichtet
werden, wenn
a. den Begehren der Verfahrensbeteiligten vollständig entsprochen
wird,
b. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn
Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen
können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen,
c. den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert 30 Tagen
seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben können.
Einspracheverfahren
§ 10 b.49 1 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben. Sie muss einen
Antrag enthalten.
2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.
a. Im
Allgemeinen
3 Die Behörde überprüft ihre Anordnung uneingeschränkt und
entscheidet nochmals über die Sache. Der Einspracheentscheid wird
begründet.
Realakte§ 10 c.49 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der
Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches
Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft,
b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt,
c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde erlässt eine Anordnung.
b. In Stimmrechtssachen
§ 10 d.49 1 Gegen erstinstanzliche Handlungen des Regierungsrates, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und
Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen, kann
bei ihm innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. § 21a gilt sinngemäss.
2 Bei Handlungen im Zusammenhang mit der Erneuerungswahl
der Ständeratsmitglieder ist die Einsprache innert dreier Tage einzureichen. Wird die Einsprache der Schweizerischen Post übergeben, ist
eine Versandform zu wählen, die eine Zustellung am Tag nach Fristablauf gewährleistet.65
3 Bei entsprechenden Handlungen anderer staatlicher Organe gilt
§ 19 Abs. 1 lit. c.
§ 11 Fristen
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag,
so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist
bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen
Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren,
genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.34
b. Erstreckung
und Wiederherstellung
§ 12 einer Frist
1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt
werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt
oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende
Gründe hiefür dargetan und soweit möglich belegt werden.
a. Im
Allgemeinen
a. Fristenlauf
2 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem
Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn
Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage.34
Kosten
§ 13 und Parteientschädigung
1 Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet
die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden
Gebühren in einer Verordnung19.
2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon
früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
3 In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden
keine Kosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die
unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.34
4 In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn
das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.49
b. Kostenauflage
bei gemeinsam
§ 14 Beteiligten
Haben mehrere Beteiligte dasselbe Begehren gestellt oder
richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beteiligte, so tragen sie die
ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze, soweit nicht durch das zwischen ihnen
bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet ist.
§ 15 c. Kostenvorschuss
1 Entstehen aus der im Interesse eines Privaten veranlassten
Untersuchung erhebliche Barauslagen, so kann die Durchführung der
Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses
abhängig gemacht werden.
2 Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein
Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden:
a.34 wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,
b. wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren
Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet,
c.33 wenn er als zahlungsunfähig erscheint.
a. Verfahrenskosten und
Kostenauflage
d. Unentgeltliche
Rechtspflege
§ 16.34 1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
2 Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
3 Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt.
4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.49
§ 17 e. Parteientschädigung
1 Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn
a. die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte,
oder
b. ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.31
3 Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen
Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.31
§ 18.32
C. Rekurs
Zulässigkeit§ 19.50 1 Mit Rekurs können angefochten werden:
a. Anordnungen, einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen,
b. unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Anordnung,
c. Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (Stimmrechtssachen),
a. Im
Allgemeinen
d. Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze.
2 Keinem Rekurs unterstehen Akte
a. des Regierungsrates,
b. des Kantonsrates, seiner Geschäftsleitung und der Verwaltungsdelegation69 der Geschäftsleitung.
3 Gegen Rekursentscheide ist der Rekurs nur zulässig, wenn der
Weiterzug an das Verwaltungsgericht und an Rechtsmittelinstanzen
des Bundes ausgeschlossen ist. Der Entscheid der zweiten Rekursinstanz ist kantonal letztinstanzlich.
4 Die für Anordnungen geltenden Bestimmungen sind sinngemäss
auf die anderen Akte nach Abs. 1 anwendbar, soweit keine besondern
Regelungen bestehen.
b. Art der
anfechtbaren
Anordnung
§ 19 a.50 1 Anfechtbar sind Anordnungen, die das Verfahren abschliessen.
2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 200526.
Rekursinstanz § 19 b.50 1 Anordnungen einer unteren Behörde können an die
obere Behörde weitergezogen werden.
2 Rekursinstanz ist
a. der Regierungsrat bei Anordnungen
1. einer Direktion,
2. einer von einem Mitglied des Regierungsrates geleiteten
Kommission,
3. der Bezirksräte und Statthalter,
b. die Direktion bei Anordnungen
1. einer Verwaltungseinheit der Direktion,
2.73 einer Gemeinde in Stimmrechtssachen des Kantons,
c.61 der Bezirksrat bei Anordnungen
1. einer politischen Gemeinde,
2. einer Schulgemeinde,
3. einer Anstalt,
4. eines Zweckverbandes,
5. eines Privaten, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt,
d.57 das Statthalteramt bei Anordnungen der politischen Gemeinden
im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens,
e. . . .77
f. die Geschäftsleitung des Kantonsrates bei Anordnungen seiner
Kommissionen,
g. die Verwaltungsdelegation69 der Geschäftsleitung des Kantonsrates
bei Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Belangen
1. des Beauftragten für den Datenschutz,
2. des Leiters der Finanzkontrolle,
3. der Ombudsperson,
4. des Chefs der Parlamentsdienste.
3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
4 Hat eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt,
dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll, ist die der Rekursinstanz übergeordnete Verwaltungsbehörde für die Behandlung des
Rekurses zuständig. In der Rechtsmittelbelehrung ist diese Behörde
als Rekursinstanz anzugeben.
§ 19 c.51
Rekursgründe§ 20.50 1 Mit Rekurs können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung,
b. unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes,
c. Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung.
2 Wird ein Erlass angefochten, kann die Verletzung übergeordneten Rechts gerügt werden.
Neue
Vorbringen
§ 20 a.49 1 Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden.
2 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind zulässig.
Rekursberechtigung
§ 21.50 1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
2 Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit sind rekursberechtigt, wenn sie
a. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben,
b. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt,
a. Im
Allgemeinen
c. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
b. In Stimmrechtssachen
§ 21 a.49 1 In Stimmrechtssachen sind rekursberechtigt:
a. die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises und die Kandidierenden,
b. politische Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahl-
oder Abstimmungskreis tätig sind,
c. betroffene Gemeindebehörden.
2 Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in
der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung
gerügt worden ist.60
c. Bei
Anfechtung
von Erlassen
§ 21 b.63 1 Zur Anfechtung eines Erlasses ist berechtigt, wer durch
eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte.
2 § 21 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Rekurserhebung
§ 22.50 1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz
schriftlich einzureichen. In Stimmrechtssachen beträgt die Frist fünf
Tage.
2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.
3 Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die
Rekursfrist bis auf fünf Tage abkürzen.
b. Inhalt der
Rekursschrift
§ 23. 1 Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau
zu bezeichnen.
2 Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem
Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter
der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde.
3 Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich
beigelegt werden.49
§ 24.51
c. Aufschiebende Wirkung
§ 25.50 1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Keine aufschiebende Wirkung besteht
a. in personalrechtlichen Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer
Einstellung im Amt, einer vorzeitigen Entlassung oder einer Freistellung,
a. Ort und Frist
b. in Stimmrechtssachen, wenn sich der Rekurs auf eine Wahl oder
Abstimmung bezieht und die Rekursschrift vor dem Wahl- oder
Abstimmungstag eingereicht worden ist.
3 Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende
der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen.
4 Abs. 2 lit. a gilt nicht, wenn für die dort genannten Fälle das kommunale Personalrecht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung vorsieht.
Rekursverfahren
§ 26.50 1 Die Rekursinstanz leitet das Rekursverfahren und bereitet den Rekursentscheid unabhängig von der anordnenden Behörde
vor.
2 Richtet sich der Rekurs gegen die Anordnung einer Direktion
oder einer Kommission, die von einem Mitglied des Regierungsrates
geleitet wird, ist hierfür ein zentraler Rechtsdienst zuständig.
b. Aktenbeizug§ 26 a.50 1 Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten
Rechtsmitteln kann sie darauf verzichten.
2 Die Akten stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen.
Vorbehalten bleibt § 9.
c. Schriftenwechsel
§ 26 b.49 1 Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren
Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung.
Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt 30 Tage. In Stimmrechtssachen
beträgt die Frist fünf Tage. Wurde die Rekursfrist abgekürzt, ist die
Vernehmlassungsfrist entsprechend abzukürzen.59
3 Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.
4 Die Rekursinstanz stellt die Vernehmlassungen den andern Verfahrensbeteiligten zu.
d. Zeugeneinvernahme
§ 26 c.49 Verfügt die Rekursinstanz über gerichtliche Unabhängigkeit, kann sie Zeugen einvernehmen.
e. Bei Volkswahlen und
-abstimmungen
§ 26 d.49 Betrifft der Rekurs eine Volkswahl oder eine Volksabstimmung, kann die Rekursinstanz Nachzählungen vornehmen oder vornehmen lassen.
Entscheidbefugnis50
§ 27. Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über
die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung
zu seinem Nachteil abändern.
a. Verfahrensleitung
a. Im
Allgemeinen
b. Personalrechtliche
Angelegenheiten
§ 27 a.50 1 Hält die Rekursinstanz eine Kündigung, eine Einstellung im Amt oder eine vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt,
stellt sie dies fest und bestimmt von Amtes wegen die Entschädigung,
die das Gemeinwesen zu entrichten hat.
2 Der Entscheid über weiter gehende Ansprüche aufgrund des kommunalen Personalrechts, insbesondere auf Weiterbeschäftigung, bleibt
vorbehalten.
c. Volkswahlen
und -abstimmungen
§ 27 b.49 Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstimmung wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.
Rekurserledigung50
§ 27 c.33, 50 1 Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen entscheiden innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird
den Parteien angezeigt.
2 Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den
Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt.
b. Rekursentscheid50
§ 28.34 1 Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand
und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann
auf sie verwiesen werden.
2 Der Rekursentscheid wird dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie
allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt. Ändert die Rekursinstanz die Anordnung der unteren Instanz,
so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten,
welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen
berührt werden.
c. Vereinfachtes
Verfahren
§ 28 a.49 1 Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten
Rechtsmitteln kann die Rekursbehörde
a. bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden,
b. den Entscheid summarisch begründen.
2 Bei gegenstandslos gewordenen Rekursen kann auf die Begründung des Entscheids verzichtet werden. § 10 a lit. b gilt sinngemäss.
a. Behandlungsfrist
D. Vollstreckung
Zuständigkeit§ 29. 1 Jede Verwaltungsbehörde vollstreckt die von ihr getroffene
Anordnung selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.
2 Rekursentscheide werden, soweit die Rekursinstanz nichts anderes bestimmt, von der ersten Instanz vollstreckt. Die Kosten des
Rekursverfahrens bezieht die Rekursinstanz.
Fälligkeit von
Forderungen
§ 29 a.39 1 Öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehörden und von Privatpersonen werden 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die
Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab
Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%.
3 Abweichende Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleiben
vorbehalten.
Vollstreckbarkeit und
Zwangsmittel
§ 30. 1 Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr
weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie zwangsweise vollstreckt werden durch:
a. Schuldbetreibung nach den Vorschriften des Bundesrechtes, wenn
die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet
ist,
b. Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen. Der Entscheid über
die Kostenauflage kann weitergezogen werden,
c. unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er
besitzt. Hiefür kann polizeiliche Hilfe beansprucht werden.
2 Wo Bestrafung gesetzlich zulässig ist, bleibt sie vorbehalten.
Zwangsandrohung
§ 31. 1 Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren
Zwanges muss eine entsprechende Androhung vorangehen. Dem Pflichtigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen.
2 Die Zwangsandrohung kann mit der zu vollstreckenden Anordnung verbunden oder selbstständig erlassen werden. Sie ist nicht durch
Rekurs anfechtbar.
3 In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung abgesehen
werden.
Dritter Abschnitt: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
A. Organisation des Verwaltungsgerichts
Bestand und
Sitz des Verwaltungsgerichts
§ 32.34 1 Dem Verwaltungsgericht gehören vollamtliche sowie
teilamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder an. Der Kantonsrat legt
die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest9.
2 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz.
Wahl des
Verwaltungsgerichts
§ 33. 1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem
Gericht ein Vorschlagsrecht zu.50
2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte29 abgeschlossen hat.76
3 Das Gesamtgericht gemäss § 39 Abs. 1 kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der
gesamten Stellenprozente verändern. Bei der Ersatzwahl eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.71
Unvereinbarkeit
§ 34.34 1 Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie mit der
berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder
den Verwaltungsbehörden unvereinbar.
2 Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts
ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Verwaltungsgericht unvereinbar.
3 Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung
einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist für die vollamtlichen und die teilamtlichen Mitglieder die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.
4 Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte6, 41.
Offenlegung
von Interessenbindungen
§ 34 a.53 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7
GOG11.
Stellung des
Verwaltungsgerichts
§ 35. 1 In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Verwaltungsgericht
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
2 Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht
über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den
Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der
Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfahrensschritte.34
Vorsitz
und Kanzlei
§ 36. 1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Präsidenten und
die erforderlichen Vizepräsidenten jeweils bei Beginn und auf Mitte
einer Amtsperiode. Präsident und Vizepräsidenten sind in erster Linie
aus der Zahl der vollamtlichen Richter zu wählen.
2 Das Verwaltungsgericht stellt den Generalsekretär, dessen Stellvertreter sowie das juristische und administrative Personal an.35
Besoldung§ 37. 1 Der Kantonsrat ordnet die Besoldung der Mitglieder und
die Entschädigung der Ersatzrichter.
2 . . .36
Geschäftserledigung
§ 38.50 1 Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung.
2 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete
Rechtsmittel kann es bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
b. Fünferbesetzung
§ 38 a.49 1 Das Verwaltungsgericht entscheidet in Fünferbesetzung
über Rechtsmittel gegen Erlasse.
2 Der Spruchkörper besteht aus drei Mitgliedern des Verwaltungsgerichts sowie zwei Mitgliedern
a. des Obergerichts bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat- oder Strafrechts,
b. des Sozialversicherungsgerichts bei Beschwerden gegen Erlasse
aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts.
3 § 38 Abs. 2 gilt sinngemäss.
c. Einzelrichter§ 38 b.49 1 Ein voll- oder teilamtliches Mitglied entscheidet als Einzelrichter über Rechtsmittel,
a. die offensichtlich unzulässig sind,
b. die zurückgezogen oder sonst wie gegenstandslos geworden sind,
c. deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt,
d. bei Streitigkeiten betreffend
1. administrative Massnahmen im Strassenverkehr,
2. den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom
19. Juni 200613,
3. die Entbindung vom Berufsgeheimnis,
4. Massnahmen erstinstanzlicher Gerichte nach § 43 Abs. 1 lit. a–c.
a. Dreierbesetzung
2 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung
einer Kammer übertragen werden.
3 Sind Entscheide des Regierungsrates angefochten, ist die einzelrichterliche Beurteilung in den Fällen von Abs. 1 lit. c und d ausgeschlossen.
Gesamtgericht § 39.38 1 Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und
den teilamtlichen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung.
2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Verordnungsrecht
§ 40.34 1 Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung
a. die Organisation und den Geschäftsgang8,
b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen10,
c. die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei.
2 Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des
Kantonsrates.
Wahl- und
Abstimmungsverfahren
§ 40 a.40 Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet
sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der
Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die
Gemeindebehörden.
B. Beschwerde50
Zulässigkeit § 41.50 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale
Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinne von § 19 Abs. 1.
2 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
3 § 19 a betreffend die Art der anfechtbaren Anordnung gilt sinngemäss.
Ausnahmen § 42.50 Die Beschwerde ist unzulässig gegen
a. Anordnungen, die unmittelbar bei einer Rechtsmittelinstanz des
Bundes angefochten werden können,
b. Anordnungen des Kantonsrates und seiner Organe, ausgenommen
1. Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Belangen,
2. Anordnungen über die Genehmigung der Erteilung des Enteignungsrechts an private Unternehmungen,
3. Erlasse unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes,
a. Kantonal
letztinstanzliche
Anordnungen
c. Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte, ausgenommen
1. Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte als einzige Instanz
getroffen haben,
2. Erlasse dieser Gerichte.
b. Zuständigkeit
anderer kantonaler Behörden
§ 43.50 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden
betreffend Massnahmen nach
a. §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 200614,
b. Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 200524,
c. Art. 4–9 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 200716.
2 Mit Beschwerde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können beim Obergericht angefochten werden:
a. Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die es als einzige
Instanz getroffen hat,
b. Erlasse des Verwaltungsgerichts.
c. Nach dem
Inhalt der
Anordnung
§ 44.32, 49 1 Die Beschwerde ist unzulässig
a. in Stimmrechtssachen gegen erstinstanzliche Anordnungen und
Einspracheentscheide des Regierungsrates,
b. bei Begnadigungen,
c. gegen Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen,
d.62 in Gemeindeangelegenheiten hinsichtlich Anordnungen des Regierungsrates
1. bei der Bewilligung von Versuchen über die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit nach § 83 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)4,
2. beim Zusammenschluss von Gemeinden nach § 153 Abs. 1
Satz 2 GG,
3. über Beiträge an Zusammenschlüsse von Gemeinden nach
§§ 156–159 GG,
4. beim Zusammenschluss von Friedensrichterkreisen nach § 53
Abs. 2 GOG11,
5. bei der Festlegung der Zivilstands-, der Betreibungs- sowie
der Kindes- und Erwachsenenschutzkreise.
e. …77
f. im Gesundheitsbereich gegen
1. Leistungsaufträge des Regierungsrates für das Universitätsspital Zürich und das Kantonsspital Winterthur,
2. Entscheide des Regierungsrates über Leistungsvereinbarungen seiner Direktion mit diesen Spitälern,
3. Entscheide des Regierungsrates über Zusammenarbeitsverträge zwischen dem Universitätsspital und der Universität Zürich.
2 Weitere gesetzliche Regelungen, welche die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht für unzulässig erklären, bleiben vorbehalten.
3 Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch
gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen
über Verfahrenskosten und über Entschädigungen.
§§ 45–47.32
§ 48.51
Beschwerdeberechtigung
§ 49.64 Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den §§ 21–
21 b.
Beschwerdegründe
§ 50.50 1 Mit der Beschwerde können die Rügen gemäss § 20 Abs. 1
lit. a und b sowie Abs. 2 erhoben werden.
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist nur zulässig, wenn ein Gesetz
dies vorsieht.
§ 51.51
Neue
Vorbringen
§ 20a
2 Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz,
sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.
Beschwerdeerhebung
§ 53.50 Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht schriftlich
einzureichen. Für die Beschwerdefrist gilt § 22 sinngemäss.
b. Beschwerdeschrift
§ 54.50 1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten.
2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und so weit möglich
beigelegt werden.
a. Ort und Frist
c. Aufschiebende Wirkung
§ 55.50 Für die aufschiebende Wirkung gilt § 25 Abs. 1–3 sinngemäss.
Beschwerdeverfahren
§ 56. 1 Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes prüft die eingehenden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel
das Nötige an.
2 . . .51
3 . . .51
b. Aktenbeizug§ 57.50 1 Die für die Beurteilung nötigen Akten werden beigezogen. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten
Rechtsmitteln kann darauf verzichtet werden.
2 Die Akten stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen.
3 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater
Interessen kann die am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörde einzelne, dem Verwaltungsgericht näher zu bezeichnende Aktenstücke
zurückbehalten. Soweit es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist, soll sie dem Gericht über deren Inhalt schriftlich
Bericht erstatten.
c. Schriftenwechsel50
§ 58.59 Die Vorinstanz und die am Verfahren Beteiligten erhalten
Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Für die Vernehmlassungsfrist gilt § 26 b Abs. 2 sinngemäss. Das Verwaltungsgericht kann
einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
d. Mündliche
Verhandlung
§ 59. 1 Auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen kann eine
mündliche Verhandlung angeordnet werden. Diese kann neben der
schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren
Stelle treten.50
2 Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunktes angenommen werde.
e. Beweiserhebungen
§ 60. Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise werden von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem
Mitglied des Gerichtes übertragen werden. Die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung27 über das Beweisverfahren sind sinngemäss anzuwenden.
f. Schlussverhandlung
§ 61. Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die am Beschwerdeverfahren Beteiligten Gelegenheit, sich hiezu mündlich vor
dem Gericht oder schriftlich zu äussern.
a. Vorprüfung
g. Öffentlichkeit § 62. 1 Die Verhandlungen vor Verwaltungsgericht sind öffentlich.
Die Beratungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Parteien
und der Öffentlichkeit statt.
2 Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen
Gründen von den Verhandlungen ausschliessen.
Beschwerdeerledigung50
§ 63. 1 Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung
auf, so entscheidet es selbst.
2 Dabei darf es über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern.
3 Bei Beschwerden betreffend ein Arbeitsverhältnis gilt § 27 a
Abs. 1 sinngemäss.49
b. Rückweisung
an die
Vorinstanz
§ 64. 1 Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit
der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder
der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde.
2 Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen
und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid ist die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die
Rückweisung begründet wurde.
c. Form und
Mitteilung des
Entscheids
§ 65.50 1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ergeht begründet.
Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln
kann der Entscheid summarisch begründet werden.
2 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt:72
a. den Verfahrensbeteiligten,
b. der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes25, wenn
eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist.
3 Der Entscheid kann vor der schriftlichen Mitteilung mündlich
oder durch Zustellung des Dispositives eröffnet werden.
d. Kosten § 65 a.54 1 Das Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach
seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem
Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gebühr
beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.
2 Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 13–16
und nach der Verordnung des Verwaltungsgerichts10.
3 Bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis
Fr. 30 000 werden keine Gebühren auferlegt. Vorbehalten bleibt die
Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.
a. Entscheidbefugnis
e. Vollstreckung§ 66.34 Entscheide des Verwaltungsgerichts sind mit Eintritt der
Rechtskraft vollstreckbar.
§§ 67–69.32
Ergänzende
Vorschriften
§ 70. Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren
bestehen, sind die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren entsprechend anwendbar.
b. Zivilprozessordnung
§ 71.53 Die Vorschriften der ZPO27 betreffend die Prozessleitung,
das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie die für
den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG11 (6. Teil,
1. und 2. Abschnitt) finden ergänzend Anwendung.
C. Rekurs und Beschwerde in Steuersachen50
Zuständigkeit§ 72. Das Verwaltungsgericht ist in Steuersachen letzte Rekurs-
und Beschwerdeinstanz nach den besonderen Bestimmungen der
Steuergesetzgebung18.
Verfahren§ 73.34 Für Beschwerde, Rekurs und Revision sowie für deren
Wirkung, Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen des
Steuergesetzes18.
§§ 74–80 d.51
D. Verwaltungsrechtliche Klage50
Zuständigkeit§ 81.50 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren als
einzige Instanz:
a. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein
Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung
entscheiden kann,
b. Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet worden sind,
c. Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, wenn ein anderes Gesetz
deren erstinstanzliche Beurteilung durch ein Gericht vorschreibt.
Schiedsgericht§ 82.51, 60 Der Kanton und die Gemeinden können für Streitigkeiten aus Verträgen, die Gemeinden verschiedener Kantone abgeschlossen haben, Schiedsgerichte vereinbaren.
a. Verwaltungsverfahren
Verfahren § 83. 1 Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt der
Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes dem Kläger eine kurze Frist zur
Behebung des Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf die
Klage nicht eingetreten würde.
3 Die Beweismittel sollen genau bezeichnet und soweit möglich der
Klageschrift beigelegt werden.50
4 . . .32
b. Weitere
Rechtsschriften;
mündliche
Verhandlung
§ 84. 1 Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung
einzureichen. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich
beigelegt werden.
2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer
mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.
Erledigung der
Klage
§ 85. Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
Ergänzende
Vorschriften
§ 86.50 Ergänzend sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.
Vierter Abschnitt: Die Revision33
Gründe § 86 a.33 Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht kann
von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn
a. im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat,
b. diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
Gesuche § 86 b.33 1 Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs
oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können.
2 Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung
getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes
einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86 a lit. a genannten Grunde zulässig.
a. Klageschrift
Verfahren§ 86 c.33 1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies
nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
2 Die Einreichung des Revisionsgesuches schiebt die Vollstreckung
der angefochtenen Anordnung nur auf, wenn die angerufene Behörde
es bestimmt.
Entscheid§ 86 d.33 Die Revision erfolgt, indem die Behörde die fragliche
Anordnung aufhebt und eine neue erlässt.
Fünfter Abschnitt: Die Ombudsperson34, 35
Wahl und
Stellung
§ 87.74 1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und ihre Stellvertretung für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Stellvertretung ist
der Ombudsperson in der Funktion gleichgestellt.
2 Die Ombudsperson ist unabhängig. Sie ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet.46, 56
3 Der Kantonsrat kann die Ombudsperson und ihre Stellvertretung
bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Ungenügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ablauf der Amtsdauer
abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.
Personalrechtliche Stellung
§ 87 a.74 1 Auf die Ombudsperson und ihre Stellvertretung sind die
personalrechtlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar, insbesondere über
a. die Lohnauszahlung,
b. die Ausrichtung von Familienzulagen,
c. die Rechte und Pflichten bei Elternschaft, Krankheit und Unfall,
d. den Rechtsschutz.
2 Der Lohn der Ombudsperson und der Stellvertretung entspricht
dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten. Der
Lohn der Stellvertretung berechnet sich nach ihrer zeitlichen Beanspruchung.
Sitz und
Organisation
§ 88.74 1 Die Ombudsstelle hat ihren Sitz in Zürich.
2 Die Ombudsperson ist für die Anstellungen und Beförderungen
des Personals der Ombudsstelle im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Budgets zuständig. Auf das Personal der Ombudsstelle findet
das Personalrecht des Kantons Anwendung.
3 Übernimmt die Ombudsperson Aufgaben gemäss Art. 81 Abs. 4
KV3 in einer Gemeinde, nimmt sie ihre Tätigkeit spätestens ein Jahr
nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeindeordnung auf.43
4 Der Kanton wird gegenüber der Ombudsperson durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates vertreten.
Controlling und
Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung
§ 88 a.45, 75 1 Die Ombudsperson ist dem Gesetz über Controlling
und Rechnungslegung (CRG)17 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat
jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und
Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit mit Einschluss einer Rechnung.
3 Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des CRG17 gelten sinngemäss.
Aufgabenbereich
§ 89.66 1 Die Ombudsperson prüft, ob die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Bezirke nach Recht und Billigkeit
verfahren.
2 Zusätzlich prüft sie
a. die unselbstständigen und die selbstständigen kantonalen Anstalten und Körperschaften, ausgenommen die Zürcher Kantonalbank
und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
b. die Behörden und Verwaltungseinheiten einer Gemeinde, deren
Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.
b. Ausnahmen § 90. Der Überprüfung durch die Ombudsperson35 sind entzogen:
a.48 der Kantonsrat und die Kirchensynoden;
b. die Behörden mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht
im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;
c. andere Behörden
– hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und
Genehmigung allgemein verbindlicher Anordnungen,
– in Rechtsmittelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung,
Rechtsverzögerung und andern Verletzungen von Amtspflichten.
Verfahren § 91. 1 Die Ombudsperson35 wird auf Beschwerde eines an der
Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die
Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit beziehen.
2 Sie kann auch von sich aus tätig werden.
a. Grundsatz
a. Einleitung
b. Erhebungen§ 92. 1 Die Ombudsperson35 kann den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1
abklären.
2 Die Behörden, mit denen sich die Ombudsperson35 in einem bestimmten Fall befasst, sind ihr zur Auskunft und zur Vorlage der Akten
verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des
Bundes.
3 Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.
4 Die Ombudsperson35 ist gegenüber Dritten und gegenüber dem
Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet
wie die betreffenden Behörden.
c. Erledigung§ 93. Die Ombudsperson35 ist nicht befugt, Anordnungen zu treffen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie
a. dem Beschwerdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen,
b. die Angelegenheit mit den Behörden besprechen,
c. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüften Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, dem Beschwerdeführer und nach ihrem
Ermessen weiteren Beteiligten und andern daran interessierten
kantonalen Behörden zu.
d. Kosten§ 94. 1 Die Inanspruchnahme der Ombudsperson35 ist unentgeltlich.
2 Eine Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der
Ombudsperson vorsieht, beteiligt sich an den Kosten der Ombudsstelle.43
3 Die Höhe der jährlichen Beteiligung beträgt höchstens Fr. 1 pro
Einwohnerin oder Einwohner und wird auf Antrag der Ombudsperson
vom Kantonsrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Einwohnerzahl aller Gemeinden, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden
der Ombudsperson vorsieht.67
4 Verzichtet eine Gemeinde wieder auf die Tätigkeit der Ombudsperson, bleibt die finanzielle Verpflichtung gemäss Abs. 3 noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung
der Gemeindeordnung bestehen.43
e. Schweigepflicht
§ 94 a. 1 Die Ombudsperson und ihr Personal haben über ihre
Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen.
Vorbehalten bleibt § 167 GOG11.53
2 Die Schweigepflicht entfällt, wenn
a. die betroffene Person einverstanden ist oder
b. schwerwiegende öffentliche oder private Interessen überwiegen,
die eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen.
Personalrechtliche und
administrative
Belange
§ 94 b.49, 68 Gegen Anordnungen der Ombudsperson in eigenen
personalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwaltungsdelegation69 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erhoben werden.
Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen34
Aufhebung
und Änderung
von Gesetzen
§ 95. Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden
Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben.
b. Gesetz über
die Streitigkeiten im
Verwaltungsfach und über
die Konflikte
§ 96. Das Gesetz über die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom
23. Juni 1831 sowie die §§ 8–10 des Gesetzes über die Konflikte vom
23. Juni 1831 werden aufgehoben.
c. Einführungsgesetz zum
Schweizerischen
Zivilgesetzbuch
§ 97. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt abgeändert: . . .30
d. Armenfürsorgegesetz
§ 98. Das Gesetz über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927
wird wie folgt abgeändert und ergänzt: . . .30
e. Steuergesetze § 99. 1 Das Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951, das
Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936
sowie das Gesetz über die Billettsteuer vom 16. Dezember 1934 werden dahin abgeändert, dass anstelle der Oberrekurskommission das
Verwaltungsgericht tritt.
2 § 67 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 wird
aufgehoben.
f. Verschiedene
Gesetze
§ 100. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeändert: . . .30
Übergangsbestimmungen
§ 101. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Rekursbehörde, beim Versicherungsgericht oder bei einem Zivilgericht anhängigen Streitigkeiten sind ungeachtet der durch dieses Gesetz geänderten Zuständigkeit aufgrund der bisherigen Vorschriften zu beurteilen
und weiterzuziehen.
a. Grundsatz
a. Anhängige
Verfahren
b. Erste Amtsdauer der
Mitglieder des
Verwaltungsgerichts
§ 102. Die erste Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner des
Verwaltungsgerichtes endigt mit der laufenden Amtsdauer des Obergerichtes.
c. Inkrafttreten
des Gesetzes
§ 103. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft, spätestens aber ein Jahr nach der
Annahme in der Volksabstimmung.
Übergangsbestimmungen
G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268)
Art. XV Abs. 3
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
G vom 30. August 2004 (OS 59, 409)
1 Die geänderten Bestimmungen finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung
rechtshängig sind.
2 Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei
dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist,
richtet sich nach bisherigem Recht.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. August 2017
(OS 72, 523)
1 Bei unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist vor dem 8. November 2017 tritt die Gesetzesänderung am 1. Januar 2018 in Kraft.
2 In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022
(OS 79, 157)
Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der Ombudsperson in Kraft, bleibt bis zum Ende der laufenden Amtsdauer das bisherige Recht anwendbar.
1 OS 40, 546 und GS I, 342.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 1960 (OS 40, 593).
3 LS 101.
4 LS 131.1.
5 LS 151.
6 LS 161.
7 LS 170.4.
8 LS 175.21.
9 LS 175.213.
10 LS 175.252.
11 LS 211.1.
12 LS 230.
13 LS 331.
14 LS 351.
15 LS 413.30.
16 LS 551.19.
17 LS 611.
18 LS 631.1; LS 632.1.
19 LS 682; LS 681.
20 LS 700.1.
21 LS 711.1.
22 LS 712.1.
23 LS 732.1.
24 SR 142.20.
25 SR 151.1.
26 SR 173.110.
27 SR 272.
28 SR 721.80.
29 SR 935.61.
30 Text siehe OS 40, 566 ff.
31 Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 221). In Kraft seit 1. Januar
1988 (OS 50, 223).
32 Aufgehoben durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar
1998 (OS 54, 290).
33 Eingefügt durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998
(OS 54, 290).
34 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998
(OS 54, 290).
35 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 (OS 55, 62).
36 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
1. Juli 1999 (OS 55, 62).
37 Eingefügt durch Gesetz über die Offenlegung von Interessenbindungen von
Richterinnen und Richtern vom 13. Juni 1999 (OS 55, 434). In Kraft seit
1. Januar 2000 (OS 55, 496).
38 Fassung gemäss G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte
vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).
39 Eingefügt durch Gesetz über die Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Forderungen vom 17. Juni 2002 (OS 57, 277; ABl 2001, 1308). In Kraft seit 1. Juli
2003 (OS 58, 80).
40 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58,
289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
41 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58,
289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).
42 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
43 Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABl 2006, 1313). In Kraft seit
1. Januar 2008.
44 Fassung gemäss G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABl 2006, 1313). In Kraft seit
1. Januar 2008.
45 Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
(OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
46 Aufgehoben durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
47 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).
48 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573).
In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
49 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
50 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
51 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
52 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl
2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
53 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
54 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
55 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 26. September
2012.
56 Eingefügt durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl
2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.
57 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
58 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
59 Fassung gemäss G vom 17. August 2015 (OS 71, 233; ABl 2015-01-23). In Kraft
seit 1. Oktober 2016.
60 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
61 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
62 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018. Berichtigung vom 19. Juni 2017 (OS 72, 382).
63 Eingefügt durch Publikationsgesetz vom 30. November 2015 (OS 72, 527; ABl
2014-11-07). In Kraft seit 1. Januar 2018.
64 Fassung gemäss Publikationsgesetz vom 30. November 2015 (OS 72, 527; ABl
2014-11-07). In Kraft seit 1. Januar 2018.
65 Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 28. August 2017 (OS 72,
523; ABl 2016-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2018.
66 Fassung gemäss G vom 19. März 2018 (OS 73, 363; ABl 2016-07-15). In Kraft
seit 1. Oktober 2018.
67 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 354; ABl 2017-04-28). In
Kraft seit 1. Januar 2019.
68 Nummerierung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 354; ABl 2017-04-28).
In Kraft seit 1. Januar 2019.
69 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft
seit 1. Mai 2020.
70 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
71 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
72 Fassung gemäss G vom 14. März 2022 (OS 77, 424; ABl 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Oktober 2022.
73 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403;
ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
74 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur
Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und der oder
des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157;
ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.
75 Nummerierung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und
der oder des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79,
157; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.
76 Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79, 217).
In Kraft seit 1. Juli 2025.
77 Aufgehoben durch G vom 24. November 2025 (OS 81, 261; ABl 2025-07-18).
In Kraft seit 1. Juli 2026.