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23 provisions
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben,
in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zu fördern und ihre soziale, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration zu unterstützen, damit
sie zu Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für
die Gemeinschaft übernehmen.
2 Es regelt Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der
ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen
anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförderung.
3 Es ist nicht anwendbar auf stationäre Angebote wie Kinder- und Jugend -
heime oder Fremdbetreuungsangebote, die von Familien oder Einrichtungen erbracht werden.
Art. 2
Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a. Kinder und Jugendliche: Personen bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs;
1) GDB 101.0
OGS 2012, 69
b. ausserschulische Arbeit: offene und verbandliche Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet wird;
c. Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs die Verantwortung für
die Erziehung des Kindes und des Jugendlichen tragen;
d. andere Trägerschaften: Kirchen (Kirchgemeinden und deren Verbände), Vereine, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten.
2. Grundsätze
Art. 3
Verantwortung der Erziehungsberechtigten
1 Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich für das Wohl und die
Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für ihre Erziehung,
ihren Unterhalt und ihren Schutz und nehmen die Verantwortung wahr,
die ihnen von Gesetzes wegen zukommt.
Art. 4
Gesellschaftliche Aufgabe
1 Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von
Erziehungsberechtigten, engagierten Erwachsenen, anderen Trägerschaften und insbesondere Kindern und Jugendlichen selber geleistet
wird.
2 Sie umfasst alle Formen der Unterstützung von Angeboten, Diensten,
Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen, die dazu beitragen, günstige Rahmenbedingungen zu
schaffen, innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen
und sozial verantwortlichen Personen entfalten können.
Art. 5
Subsidiarität
1 Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Gemeinden erfolgt subsidiär. Sie tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer
besonderen Unterstützung und Förderung bedarf.
Art. 6
Zusammenarbeit
1 Alle Beteiligten in der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere die
Erziehungsberechtigten, der Kanton, die Gemeinden und andere Trägerschaften , arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten aktiv zusammen. Sie orientieren sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.
Art. 7
Handlungsfelder
1 Alle Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen dieses Gesetzes dienen gesundheitsfördernden, kommunikativen, sozialen, kulturellen
oder gesellschaftspolitischen Zielsetzungen.
3. Zuständigkeiten und Organisation
Art. 8
Grundsatz
1 Die öffentliche Kinder- und Jugendförderung ist grundsätzlich eine Verbundaufgabe des Kantons und der Gemeinden.
Art. 9
Kanton
1 Der Kanton unterstützt und begleitet die Kinder- und Jugendförderung
der Gemeinden, indem er insbesondere:
a. einen kantonalen Jugendbeauftragten oder eine kantonale Jugendbeauftragte einsetzt;
b. eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten führt.
Art. 10
Sicherheits- und Sozialdepartement2)
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für den Vollzug
dieses Gesetzes, soweit die Gesetzgebung keine andere Zuständigkeit
vorsieht und nicht die Gemeinden für den Vollzug verantwortlich sind.
2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 11
Gemeinden
1 Die Gemeinden fördern die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, indem sie insbesondere operative Jugendarbeit leisten oder
Dritte mit Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung beauftragen.
2 Sie fördern die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich.
4. Aufgaben im Einzelnen
Art. 12
Individuelle Beratung
1 Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von
Kindern, Jugendlichen und Familien bei persönlichen Problemen, die
nicht unmittelbar mit der Schule, der schulischen Entwicklung oder der
Berufswahl in Zusammenhang stehen.
2 Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Beratung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das
soziale Umfeld betreffen.
3 Die individuelle Beratung von Familien umfasst die Beratung bei konkreten Erziehungs- und Familienfragen.
Art. 13
Projekte, Angebote, Veranstaltungen
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern Projekte, Angebote und Veranstaltungen von und mit Kindern und Jugendlichen sowie für Kinder und
Jugendliche. Sie können dabei auch mit anderen Trägerschaften zusammenarbeiten.
2 Der Kanton ist insbesondere zuständig für:
a. die Initiierung und Entwicklung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen zu aktuellen Themen in der Kinder- und Jugendförderung;
b. die gemeindeübergreifende Umsetzung in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden;
c. die Beratung und Unterstützung von Gemeinden bei der kommunalen Umsetzung.
3 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:
a. die Initiierung und Umsetzung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen in ihrer Gemeinde;
b. die Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei
der Umsetzung in ihrer Gemeinde.
Art. 14
Allgemeine Beratung und Unterstützung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Information und das Wissen
über ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
2 Der Kanton ist insbesondere zuständig für:
a. die Beratung von kantonalen und kommunalen Behörden sowie
anderen Trägerschaften;
b. die Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei der Entwicklung
und Umsetzung von Jugendleitbildern, Handlungskonzepten und
Evaluationen.
3 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:
a. die Beratung von Kindern und Jugendlichen und anderen Trägerschaften in Fragen der Kinder- und Jugendförderung;
b. die Erarbeitung, den Erlass und die Umsetzung von Jugendleitbildern und Jugendkonzepten.
Art. 15
Koordination
1 Der Kanton und die Gemeinden ergreifen geeignete Massnahmen, um
die verschiedenen Beteiligten, insbesondere andere Trägerschaften und
engagierte Personen, in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen untereinander zu vernetzen und ihre Aktivitäten zu koordinieren.
2 Der Kanton ist zuständig für die Koordination der ausserschulischen
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zwischen den Gemeinden sowie die
Koordination der Aktivitäten auf kantonaler Ebene.
3 Die Gemeinden sind zuständig für die Koordination der Aktivitäten auf
kommunaler Ebene.
Art. 16
Mitwirkung
1 Kinder und Jugendliche sind in der Kinder- und Jugendförderung zu Beteiligten zu machen. Der Kanton und die Gemeinden fördern die Mitwirkungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen bei Prozessen und
Entscheiden, von welchen sie betroffen sind.
2 Kinder und Jugendliche übernehmen dabei im Rahmen ihres Alters und
ihrer Reife Eigenverantwortung und Eigeninitiative.
3 Der Kanton ist zuständig für die Förderung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen auf kantonaler Ebene.
4 Die Gemeinden sind zuständig für die Förderung der Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene.
Art. 17
Infrastruktur
a. regionale Infrastruktur
1 Der Kanton stellt Jugendlichen, welche die Volksschulstufe abgeschlossen haben (in der Regel ab dem 16. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr) regionale Infrastrukturen als Begegnungsstätten und für die
Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung.
2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement schliesst für die Führung oder
den Betrieb von regionalen Infrastrukturen mit den entsprechenden Trägerschaften einen Leistungsauftrag ab.
Art. 18 b. kommunale Infrastruktur
1 Die Gemeinden stellen Kindern und Jugendlichen bis zum Abschluss
der Volksschulstufe (in der Regel bis zum Erreichen des 16. Altersjahres)
auf ihrem Gemeindegebiet Infrastrukturen als Begegnungsstätten und für
die Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung.
Art. 19
Beiträge
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die ausserschulische
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch die Gewährung von einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen. Es besteht kein Rechtsanspruch
auf die Gewährung von Beiträgen.
2 Der Kanton unterstützt Vereine und Jugendorganisationen sowie
Projekte, Angebote und Veranstaltungen, die Kindern und Jugendlichen
aus allen Gemeinden offenstehen. Die Gewährung von Beiträgen durch
den Kanton wird durch das Sicherheits- und Sozialdepartement unter den
Departementen koordiniert.
3 Die Gemeinden unterstützen Vereine und Jugendorganisationen sowie
die Umsetzung von Projekten, Angeboten und Veranstaltungen in ihrer
Gemeinde.
5. Finanzierung
Art. 20
Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden finanzieren im Rahmen ihrer Budgets
und ihrer Finanzbefugnisse die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben.
2 Der Kanton trägt insbesondere die Kosten für:
a. den kantonalen Jugendbeauftragten oder die kantonale Jugendbeauftragte gemäss Art. 9 Bst. a dieses Gesetzes;
b. die individuelle Beratung gemäss Art. 9 Bst. b dieses Gesetzes;
c. Projekte, Angebote und Veranstaltungen gemäss Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes;
d. die Investitionskosten und die betrieblichen Infrastrukturkosten für
regionale Infrastrukturen gemäss Art. 17 dieses Gesetzes, soweit
nicht Dritte Beiträge entrichten.
3 Die Gemeinden tragen insbesondere die Kosten für:
a. die operative Jugendarbeit gemäss Art. 11 dieses Gesetzes;
b. Projekte, Angebote und Veranstaltungen gemäss Art. 13 Abs. 3 dieses Gesetzes;
c. die Investitionskosten und die betrieblichen Infrastrukturkosten für
kommunale Infrastrukturen gemäss Art. 18 dieses Gesetzes, soweit
nicht Dritte Beiträge entrichten.
Art. 21
Unentgeltlichkeit
1 Der Kanton und die Gemeinden erfüllen die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich.
6. Schlussbestimmungen
Art. 22
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 23
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 ...3)
Art. 24
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt4). Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
3) Aufgehoben werden das Gesetz über die Jugendhilfe vom 2. Dezember 1973 (OGS
1974, 87, OGS 2007, 13, die Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe vom 14.
Dezember 1973 (OGS 1974, 88, OGS 1989, 93, OGS 2010, 33, Ziff. III.25.) und die
Verordnung über die kantonale Jugendberatungsstelle vom 16. November 1984
(OGS 1986, 29, OGS 2001, 83, S. 48, OGS 2007, 13). Die Änderungen bisherigen
Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS
2012, 69 konsultiert werden
4) Vom Regierungsrat auf den 1. Feburar 2013 in Kraft gesetzt (OGS 2013, 2)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2012 01.02.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 69
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2012 01.02.2013 Erstfassung OGS 2012, 69