Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
StF: BGBl. III Nr. 35/2020 (NR: GP XXV RV 1458 AB 1481 S. 165. BR: AB 9737 S. 865.)
*Belgien III 35/2020 *Bulgarien III 35/2020 *Dänemark III 35/2020 *Deutschland III 35/2020 *Estland III 35/2020 *EU III 35/2020 *Finnland III 35/2020 *Frankreich III 35/2020 *Griechenland III 35/2020 *Irland III 35/2020 *Italien III 35/2020 *Kasachstan III 35/2020 *Kroatien III 35/2020 *Lettland III 35/2020 *Litauen III 35/2020 *Luxemburg III 35/2020 *Malta III 35/2020 *Niederlande III 35/2020 *Polen III 35/2020 *Portugal III 35/2020 *Rumänien III 35/2020 *Schweden III 35/2020 *Slowakei III 35/2020 *Slowenien III 35/2020 *Spanien III 35/2020 *Tschechische R III 35/2020 *Ungarn III 35/2020 *Vereinigtes Königreich III 35/2020 *Zypern III 35/2020
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
PRÄAMBEL
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE REPUBLIK KASACHSTAN
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, ihrer gemeinsamen Werte und ihres Wunsches nach weiterer Stärkung und Ausweitung der Beziehungen, die auf der Grundlage des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperations-abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien und des 2008 von der Republik Kasachstan verabschiedeten staatlichen Programms „Der Weg nach Europa“ aufgebaut wurden,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur uneingeschränkten Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte von Helsinki, sowie weiterer allgemein anerkannter Normen des Völkerrechts,
IN ANBETRACHT des nachdrücklichen Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der Förderung, des Schutzes und der Umsetzung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie für die verstärkte Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,
IN WÜRDIGUNG des nachdrücklichen Bekenntnisses der Vertragsparteien zu den folgenden Grundsätzen in ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie: Förderung gemeinsamer Ziele, Führung eines offenen und konstruktiven politischen Dialogs, Transparenz und Achtung internationaler Menschenrechtsnormen,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung der Grundsätze der freien Marktwirtschaft,
IN ANERKENNUNG der zunehmenden Bedeutung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan,
IN DER ERWÄGUNG, dass mit diesem Abkommen die engen wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter gestärkt und ein neues Klima und bessere Rahmen-bedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zwischen ihnen, auch im Energiebereich, geschaffen werden,
IN ANBETRACHT des Ziels der Förderung von Handel und Investitionen in allen Sektoren auf einer verstärkten Rechtsgrundlage, insbesondere auf der Grundlage dieses Abkommens und des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen"),
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Förderung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, vor allem durch wirksame Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen der VN und der OSZE,
IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Parteien zur Weiterentwicklung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie zur Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung und in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des illegalen Handels mit und der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und eingedenk der Annahme des Vertrags über den Waffenhandel durch die VN-Generalversammlung,
IN ANBETRACHT der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Kasachstan an der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels sowie zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Intensivierung ihres Dialogs und ihrer Kooperation zu Migrationsfragen auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes mit dem Ziel, im Bereich der legalen Migration zusammenzuarbeiten und die irreguläre Migration sowie den Menschenhandel zu bekämpfen, und in Anerkennung der Bedeutung der in diesem Abkommen verankerten Rückübernahmeklausel,
IN DEM WUNSCH, für ausgewogene Bedingungen in den bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zu sorgen,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Einhaltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur transparenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte und Pflichten,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Achtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, unter anderem durch Förderung der Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte und der regionalen Zusammenarbeit,
IN DEM WUNSCH, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern und gegebenenfalls den Rahmen dafür zu stärken,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Energiebereich, einer verbesserten Energieversorgungssicherheit und eines erleichterten Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur auf der Grundlage der am 4. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan und im Kontext des Vertrags über die Energiecharta,
IN DER ERKENNTNIS, dass die gesamte Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch das am 19. Juli 1999 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geregelt wird und daher nicht unter dieses Abkommen fällt,
IN ANBETRACHT der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum,
IN ANBETRACHT der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, unter anderem durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Innovationsentwicklung, Bildung und Kultur,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien bestrebt sind, das gegenseitige Verständnis und die Konvergenz ihrer Rechtsvorschriften zu fördern und damit die für beide Seiten vorteilhaften Bindungen und die nachhaltige Entwicklung weiter zu stärken,
UNTER HINWEIS darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Europäischen Union gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären, nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateraler Beziehungen zur Republik Kasachstan – der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der Europäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß Titel V zur Durchführung dieses Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen. Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran angenommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 281 Abs. 1 des Abkommens wurde am 25. April 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 281 Abs. 1 mit 1. März 2020 in Kraft getreten.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird gemäß seinem Art. 281 Abs. 7 das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, BGBl. III Nr. 146/1999, beendet.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 29 vom 4.2.2016 S. 3, veröffentlicht.
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DIESES ABKOMMENS
ARTIKEL 1
Allgemeine Grundsätze
Richtschnur der internen und der internationalen Politik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, der Charta von Paris für ein neues Europa und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums.
Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, des beiderseitigen Vertrauens und der beiderseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des beiderseitigen Vorteils und der uneingeschränkten Achtung der Grundsätze und Werte, die in der VN-Charta verankert sind.
ARTIKEL 2
Ziele dieses Abkommens
(1) Mit diesem Abkommen wird eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen auf der Grundlage von gemeinsamen Interessen und der Vertiefung der Beziehungen in allen Bereichen der Anwendung des Abkommens eingerichtet.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich um einen Prozess zwischen den Vertragsparteien, der zu Frieden und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene und zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt und auf Grundsätzen beruht, zu denen sich die Vertragsparteien unter anderem durch ihre internationalen Verpflichtungen insbesondere im Rahmen der VN und der OSZE bekennen.
Art. 3 Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
ARTIKEL 3
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen regionaler und internationaler Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten und Meinungen auszutauschen.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG; ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ARTIKEL 4
Politischer Dialog
Die Vertragsparteien stärken ihren wirksamen politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse und entwickeln ihn weiter, um den internationalen Frieden und die internationale Stabilität und Sicherheit, auch auf dem eurasischen Kontinent, auf der Grundlage des Völkerrechts, der wirksamen Zusammenarbeit in multilateralen Institutionen und gemeinsamer Werte zu fördern.
Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der VN und der OSZE und die Erhöhung der Effizienz der einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen zusammen.
Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog zu Fragen der internationalen Sicherheit und Krisenbewältigung, damit sie auf die derzeitigen globalen und regionalen Herausforderungen und wesentliche Bedrohungen reagieren können.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse, darunter insbesondere der Einhaltung des Völkerrechts und der verstärkten Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regierungsführung. Die Vertragsparteien kommen überein, auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, insbesondere in Zentralasien und darüber hinaus, hinzuarbeiten.
ARTIKEL 5
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, unter anderem im Rahmen der einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumente, zusammenzuarbeiten.
Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Tätigkeiten, die von den Vertragsparteien vereinbart werden und die unter anderem die verstärkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die weitere Verbesserung des bestehenden Menschenrechtsdialogs, die Weiterentwicklung der demokratischen Institutionen, die verstärkte Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen und die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Menschenrechtsgremien der VN und der OSZE zum Ziel haben.
ARTIKEL 6
Außen- und Sicherheitspolitik
Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik und befassen sich insbesondere mit Fragen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, der regionalen Stabilität, der Nichtverbreitung von Waffen, der Abrüstung und Rüstungskontrolle, der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich und der Kontrolle der Ausfuhr von Waffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat zum Ziel, die Wirksamkeit und Annäherung der Politikansätze zu stärken und bilaterale, regionale und internationale Foren zu nutzen.
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.
ARTIKEL 7
Weltraumsicherheit
Die Vertragsparteien fördern die Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und der Nachhaltigkeit bei sämtlichen weltraumbezogenen Aktivitäten und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die friedliche Nutzung des Weltraums zu wahren. Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Verhinderung eines Wettrüstens im Weltraum zukommt.
Art. 8 Schwere Verbrechen von internationalem Belang
ARTIKEL 8
Schwere Verbrechen von internationalem Belang
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch seitens des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.
Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über den Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut zu führen und zu diesem Zweck im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, die auch die Unterstützung beim Kapazitätenaufbau umfassen, wobei sie der Wahrung der Integrität des Römischen Statuts gebührend Rechnung tragen.
ARTIKEL 9
Konfliktverhütung und Krisenmanagement
Die Vertragsparteien verbessern ihre Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention, der Beilegung regionaler Konflikte und der Krisenbewältigung mit dem Ziel, ein friedliches und stabiles Umfeld zu schaffen.
ARTIKEL 10
Regionale Stabilität
Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität und Sicherheit in Zentralasien sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die weitere regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage der Grundsätze der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und anderer einschlägiger multilateraler Rechtsinstrumente, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind.
ARTIKEL 11
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und leisten einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln, indem sie ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen internationaler Verträge und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Abrüstung und Nichtverbreitung in vollem Umfang einhalten und umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst unter anderem
a) die Weiterentwicklung von Systemen zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie
b) die Einrichtung eines regelmäßigen politischen Dialogs über die Fragen, die unter diesen Artikel fallen.
ARTIKEL 12
Kleinwaffen und leichte Waffen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, auf allen relevanten Ebenen zu gewährleisten, und kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog, auch im multilateralen Rahmen, zu führen.
Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihrer Verpflichtungen im Rahmen sonstiger internationaler Rechtsinstrumente in diesem Bereich, denen die Vertragsparteien beigetreten sind. In diesem Zusammenhang sind beide Parteien vom Nutzen des Vertrags über den Waffenhandel überzeugt.
ARTIKEL 13
Terrorismusbekämpfung
Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und den einschlägigen Beschlüssen der Vereinten Nationen, einschließlich der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus, zusammenzuarbeiten.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf Folgendes ab:
a) Umsetzung von VN-Resolutionen, der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen internationalen Übereinkommen und Rechtsinstrumenten über die Bekämpfung des Terrorismus,
b) Austausch von Informationen über geplante oder verübte terroristische Handlungen, über Formen und Methoden der Ausführung solcher Handlungen sowie über terroristische Gruppen, die eine Straftat im Gebiet einer Vertragspartei planen, begehen oder begangen haben, im Einklang mit dem Völkerrecht und den internen Rechtsvorschriften,
c) Austausch von Erfahrungen bei der Prävention aller Formen des Terrorismus, einschließlich der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, von Erfahrungen mit Mitteln und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und von Erfahrungen in technischen Bereichen sowie Durchführung oder Finanzierung von Schulungen durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union,
d) Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Meinungsaustausch über Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse sowie
e) Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.
TITEL III
HANDEL UND WIRTSCHAFT
KAPITEL 1
WARENHANDEL
ARTIKEL 14
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.
ARTIKEL 15
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
ARTIKEL 17
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, erlassen oder beibehalten.
ARTIKEL 18
Vorübergehende Einfuhr von Waren
Jeder Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Befreiung gewährt.
ARTIKEL 19
Durchfuhr
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
ARTIKEL 20
Schutzmaßnahmen
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.
Art. 21 Besondere Schutzklausel für die Landwirtschaft
ARTIKEL 21
Besondere Schutzklausel für die Landwirtschaft
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des WTO-Agrarabkommens.
ARTIKEL 22
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“).
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des SCM-Übereinkommens sorgen die Vertragsparteien vor der endgültigen Feststellung für die Bekanntgabe aller wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung von Maßnahmen gefasst wird. Die Bekanntgabe lässt den Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.
(3) Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen darlegen kann.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
ARTIKEL 23
Preisbildung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen oder Einrichtungen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewährt oder die sie kontrolliert und die Waren auf dem internen Markt verkaufen und die gleichen Waren auch ausführen, getrennt Buch führen, so dass sich Folgendes eindeutig feststellen lässt:
a) Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit internen und internationalen Tätigkeiten und
b) vollständige Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten und Erlöse den internen und internationalen Tätigkeiten zugeordnet oder zugewiesen werden.
Diese getrennte Buchführung erfolgt auf der Grundlage der international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Kausalität, Objektivität, Transparenz und Kohärenz sowie auf geprüften Daten.
ARTIKEL 24
Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung sinngemäß für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine in Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
(3) Die Republik Kasachstan darf bestimmte im Protokoll über den Beitritt der RepublikKasachstan zur WTO festgelegte Maßnahmen, die nicht mit den Artikeln 14, 15 und 17 dieses Abkommens im Einklang stehen, bis zum Ablauf der in jenem Protokoll vorgesehenen Übergangszeiten beibehalten.
KAPITEL 2
ZOLL
ARTIKEL 25
Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, den Handel zu erleichtern, die Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.
(2) Zur Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der verfügbaren Mittel, arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:
a) Verbesserung des Zollrechts sowie Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Standards im Bereich Zoll und Handelserleichterungen, einschließlich der Übereinkommen und Standards der Europäischen Union (unter anderem Leitschemata für den Zoll), der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation (insbesondere das revidierte Übereinkommen von Kyoto);
b) Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrolle, vereinfachter Verfahren zur Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen;
c) Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen, insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maßnahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation festgelegt sind;
d) Austausch bewährter Verfahren, Schulung und technische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitätenaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritätsstandards;
e) gegebenenfalls Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der Vorschriften der Vertragsparteien über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz personenbezogener Daten;
f) Koordinierung zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien;
g) sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung;
h) sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme.
(3) Der Kooperationsrat setzt einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein.
(4) Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog festlegen.
ARTIKEL 26
Gegenseitige Amtshilfe
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 25 vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls zu diesem Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
ARTIKEL 27
Zollwertermittlung
Die im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Art. 28 WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
KAPITEL 3
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
ARTIKEL 28
WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie in ihren Beziehungen die Rechte und Pflichte aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“) achten werden, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens übernommen wird.
Art. 29 Technische Vorschriften, Normung, Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung
ARTIKEL 29
Technische Vorschriften, Normung, Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
a) die Unterschiede, die zwischen ihnen in den Bereichen technische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung bestehen, unter anderem durch Förderung der Anwendung international vereinbarter Instrumente in diesen Bereichen zu verringern,
b) die Nutzung der Akkreditierung im Einklang mit den internationalen Vorschriften als Mittel zur Unterstützung von Konformitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten zu fördern und
c) die Beteiligung der Republik Kasachstan und ihrer einschlägigen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch ihre Mitgliedschaft in den europäischen Organisationen, die in den Bereichen Normung, Messwesen, Konformitätsbewertung und damit verbundene Funktionen tätig sind, zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien streben danach, einen Prozess zur allmählichen Angleichung ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren einzurichten und aufrechtzuerhalten.
(3) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.
ARTIKEL 30
Transparenz
(1) Unbeschadet des Kapitels 13 (Transparenz) dieses Titels stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernommen und berücksichtigt werden können, außer wenn dies aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale Sicherheit nicht möglich ist.
(2) Im Einklang mit Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. Steht eine Konsultation zu Entwürfen für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für natürliche und juristische Personen in ihrem Gebiet gelten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie erlässt beziehungsweise einführt, öffentlich zugänglich sind.
KAPITEL 4
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN
ARTIKEL 31
Ziel
Zweck dieses Kapitels ist es, Grundsätze für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) und für Fragen des Tierschutzes im Handel zwischen den Vertragsparteien festzulegen. Diese Grundsätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der Handel weiter erleichtert und gleichzeitig der von den Vertragsparteien gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.
ARTIKEL 32
Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begründung entwickelt und angewandt werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden Auskunftsersuchen ohne ungebührliche Verzögerung nachkommen und die SPS-Maßnahmen, -Verfahren oder -Kontrollen in einer Weise durchführen, die für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische Erzeugnisse.
ARTIKEL 33
Einfuhrbestimmungen
(1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 35 dieses Kapitels. Die in den Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex"), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, wie sie in dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) festgelegt sind.
(2) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Bedingungen.
ARTIKEL 34
Gleichwertigkeit
Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Bewertung durch die einführende Vertragspartei erkennen die Vertragsparteien nach den einschlägigen internationalen Verfahren eine Einzelmaßnahme und/oder eine Gruppe von Maßnahmen und/oder Systemen, die im Allgemeinen oder für einen Sektor oder einen Teil eines Sektors gelten, als gleichwertig an.
Art. 35 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
ARTIKEL 35
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schädlings- oder krankheitsfreien Gebiete undder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten im Einklang mit dem SPS-Abkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC an.
(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mitgeringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
ARTIKEL 36
Handelserleichterung
(1) Die Vertragsparteien entwickeln Instrumente zur Handelserleichterung auf der Grundlage der Anerkennung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durch die einführende Vertragspartei und wenden sie auf dieser Grundlage an.
(2) Zweck solcher Instrumente zur Handelserleichterung ist es, auf eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder jedes einzelnen Ausfuhrunternehmens im Gebiet der ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften verzichten zu können. Dazu können unter anderem die Zulassung von Ausfuhrunternehmen und die Erstellung von Listen der Ausfuhrunternehmen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage von Garantien dieser Vertragspartei gehören.
ARTIKEL 37
Kontrollen und Prüfungen
Kontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertragspartei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen. Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen durchführt.
ARTIKEL 38
Informationsaustausch und Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden gegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC berücksichtigt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen. Diese Zusammenarbeit wird auf die jeweiligen Erfordernisse der beiden Vertragsparteien zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzenschutzes und anderer dringender Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, rechtzeitig einen Dialog über diese Fragen auf. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog annehmen.
(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.
KAPITEL 5
DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNG
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 39
Ziel, Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen Grundlagen für die Verbesserung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Bedingungen in den Bereichen Dienstleistungshandel und Niederlassung.
(2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Titels ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
(3) Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.
(4) Im Einklang mit diesem Abkommen behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern1.
(7) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen betreffend den Dienstleistungshandel und die Niederlassung im audiovisuellen Sektor, die von den Vertragsparteien eingeführt oder aufrechterhalten werden.
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1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abkommen erwachsen.