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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

Basel-Stadt · 154.200 · statute

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Contents: 21 provisions
  1. § 1 A. Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
  2. § 4
  3. § 5
  4. § 6
  5. § 7
  6. § 8
  7. § 9
  8. § 10
  9. § 11
  10. § 12
  11. § 13
  12. § 14
  13. § 15
  14. § 17
  15. § 18
  16. § 20 C. Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
  17. § 21
  18. § 22
  19. § 23
  20. § 24
  21. Art. 26ff Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten (

21 provisions

§ 1 A. Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

Zuständigkeit 1 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz alle sich aus dem Bundes - recht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. * 2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt ausserdem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG 21). 3 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert. § 2 * Verfahren 1 Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dieses Gesetzes. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und des Gerichtsorganisationsgesetzes anzuwenden. 2 Die nachfolgenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) finden ebenfalls Anwendung: a) * Die Vorschriften des 3. Kapitels betreffend Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) unter sinngemässer Anwendung des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015; Art. 50 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung, b) Art. 98 ZPO betreffend Kostenvorschuss, c) * … d) * Art. 133–141 ZPO betreffend gerichtliche Vorladung und gerichtliche Zustellung, e) * Art. 176 Abs. 2 und Art. 235 Abs. 2 ZPO betreffend Bild- und Tonaufnahmen. § 3 * Stillstand von Fristen 1 Die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, 16) Diese Ordnung ist aufgehoben 17) Dieses Gesetz wurde aufgehoben und ersetzt durch das Familienzulagengesetz vom 4. 6. 2008 (SG 820.100). 18) SG 832.100. 19) SG 832.700. 20) SG 834.400. 21) § 1 Abs. 2: Siehe Übergangsbestimmung in § 24. c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

§ 4

Vertretung 1 Die Parteien können sich vertreten lassen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

§ 5

Unentgeltliche Vertretung 1 Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

§ 6

Beschwerde- oder Klageschrift 1 Das Verfahren wird durch die Einreichung einer unterzeichneten Beschwerde- oder Klageschrift beim Sozialversicherungsgericht eingeleitet. * 2 Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Im Beschwerdeverfahren ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz beizulegen. 2bis Bei elektronischer Übermittlung der Eingaben richtet sich das Vorgehen nach Art. 21a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968. Das Gericht kann verlangen, dass die Eingaben in Papierform nachgereicht werden. * 3 Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, setzt das Sozialversicherungsgericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde. 4 Eine Frist gilt auch als eingehalten, wenn eine Eingabe fristgemäss einer unzuständigen kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eingereicht wird. Diese Behörde ist verpflichtet, die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten.

§ 7

Vorsorgliche Massnahmen 1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter trifft auf Antrag oder von sich aus die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.

§ 8

Schriftenwechsel 1 Die Vorinstanz oder die Gegenpartei reicht mit ihrer Beschwerdeantwort oder Klageantwort ihre vollständigen Akten ein. Über die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter.

§ 9

Akteneinsicht 1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten (Art. 47 ATSG) 22).

§ 10

Beweisverfahren 1 Das Sozialversicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswür - digung frei.

§ 11

Verhandlung und Beratung 1 Die Verhandlung des Sozialversicherungsgerichts ist öffentlich. 2 Das Sozialversicherungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von der Verhandlung ausschliessen. 22) § 9: Siehe Übergangsbestimmung in § 24. 3 Wo es die Umstände rechtfertigen und die Parteien damit einverstanden sind, kann das Sozialversicherungsgericht auf eine Verhandlung verzichten. 4 Die Beratung findet unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt. 5 Das Sozialversicherungsgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.

§ 12

Entscheid 1 Das Sozialversicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann den Entscheid der Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerde führenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat; den Parteien ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.

§ 13

Rückweisung 1 Das Sozialversicherungsgericht kann in der Sache selber neu entscheiden oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

§ 14

Inhalt und Eröffnung des Entscheids 1 Der Entscheid bezeichnet die Besetzung des Sozialversicherungsgerichts und enthält eine Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, eine Begründung, das Dispositiv sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er wird den Parteien und den beschwerdeberechtigten Behörden schriftlich eröffnet. 2 Auf Verlangen einer Partei wird das Dispositiv vor der schriftlichen Eröffnung des Entscheides zugestellt.

§ 15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt Art. 41 ATSG 23). 2 Über ein Wiedereinsetzungsbegehren entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter endgültig. § 16 * Kosten 1 Das Verfahren ist unter Vorbehalt von abweichendem Bundesrecht in der Regel kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

§ 17

Entschädigungen 1 Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen. 2 Dem Versicherungsträger und dem Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu. Ihnen kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

§ 18

Revision 1 Die Revision eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts ist zulässig: a) bei Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel; b) bei Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid. 2 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht geltend zu machen. 23) § 15 Abs. 1: Siehe Übergangsbestimmung in § 24. 3 Ein Revisionsgesuch ist im Fall von Abs. 1 lit. a nach Ablauf von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig. 4 Im Revisionsgesuch sind die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen; es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss Abs. 2 eingehalten wurde. Beweismittel sind beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. B. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO) * § 19 * 1 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz.

§ 20 C. Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

Zuständigkeit 1 Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG, Art. 57 UVG und Art. 26 Abs. 4 IVG zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern. 2 Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des tiers garant). In diesem Fall vertritt der Versicherer die versicherte Person auf eigene Kosten. 3 Den Vorsitz führt eine Präsidentin oder ein Präsident des Sozialversicherungsgerichts. 4 Jede Partei ernennt eine Vertretung. Erfolgt innert der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden angesetzten Frist keine Ernennung, so nimmt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter in Sozialversicherungssachen gemäss § 56h Abs. 2 GOG die Ernennung vor. 5 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bezeichnet die Sekretärin oder den Sekretär. Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte.

§ 21

Verfahren 1 Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden voranzugehen, sofern nicht bereits eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz eine Vermittlung versucht hat.

§ 22

1 Die Klageschrift ist dem Sozialversicherungsgericht schriftlich einzureichen; die Parteien, das Klagebegehren und der Klagegrund sind dabei zu bezeichnen. Ist der Streitwert unbestimmt oder übersteigt er CHF 8'000, so ist das Verfahren schriftlich durchzuführen. 2 Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 3–15 und 18 dieses Gesetzes An - wendung. Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für ein einfaches und rasches Verfahren.

§ 23

Kosten und Entschädigungen 1 Für Prozesskosten und Entschädigungen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

§ 24

Übergangsbestimmungen 1 Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 haben die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes folgenden abweichenden Wortlaut: § 1 Abs. 2: ²Das Sozialversicherungsgericht beurteilt ausserdem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gemäss Art. 86 Abs. 2 KVG und Art. 106 Abs. 2 UVG. § 9:

Art. 26ff Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten (

VwVG). § 15 Abs. 1: Hat eine Partei unverschuldet eine Frist versäumt oder ist sie unverschuldet nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen, so kann sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Sie hat binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiedereinsetzung einzureichen. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zustellung dieser Entscheidung an. II. 24) 1. Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) vom 27. Juni 1895 25) wird wie folgt geändert: 2. Das Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel- Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 1992 26) wird wie folgt geändert: 3. Das Gesetz betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals (Pensionskassengesetz) vom 20. März 1980 27) wird wie folgt geändert: 4. Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 12. April 1962 28) wird wie folgt geändert: 5. Das Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968 29) wird wie folgt geändert: 6. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. Juni 1991 30) wird wie folgt geändert: 7. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel- Stadt vom 19. Januar 1994 31) wird wie folgt geändert: 8. Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 32) wird wie folgt geändert: 9. Das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GVK) vom 15. November 1989 33) wird wie folgt geändert: 24) Abschn. II.: Die unter diesem Abschnitt zu findenden Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt. 25) SG 154.100. 26) SG 165.100. 27) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) vom 28. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 166.100). 28) SG 820.100. 29) SG 832.100. 30) SG 832.200. 31) SG 832.500. 32) SG 832.700. 33) SG 834.400. 10. Das Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 27. September 1984 34) wird wie folgt geändert: III. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 35) 34) SG 835.100. 35) Wirksam seit 1. 4. 2002. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.05.2001 01.04.2002 Erlass Erstfassung KB 12.05.2001 13.10.2010 01.01.2011 § 2 totalrevidiert - 13.10.2010 01.01.2011 § 3 totalrevidiert - 13.10.2010 01.01.2011 § 16 totalrevidiert - 13.10.2010 01.01.2011 Titel B. eingefügt - 13.10.2010 01.01.2011 § 19 totalrevidiert - 03.06.2015 01.07.2016 § 1 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015 03.06.2015 01.07.2016 § 2 Abs. 2, lit. a) geändert KB 06.06.2015 03.06.2015 01.07.2016 § 2 Abs. 2, lit. c) aufgehoben KB 06.06.2015 03.06.2015 01.07.2016 § 2 Abs. 2, lit. d) geändert KB 06.06.2015 03.06.2015 01.07.2016 § 2 Abs. 2, lit. e) eingefügt KB 06.06.2015 03.06.2015 01.07.2016 § 6 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015 03.06.2015 01.07.2016 § 6 Abs. 2bis eingefügt KB 06.06.2015 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.05.2001 01.04.2002 Erstfassung KB 12.05.2001 § 1 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015 § 2 13.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert - § 2 Abs. 2, lit. a) 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015 § 2 Abs. 2, lit. c) 03.06.2015 01.07.2016 aufgehoben KB 06.06.2015 § 2 Abs. 2, lit. d) 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015 § 2 Abs. 2, lit. e) 03.06.2015 01.07.2016 eingefügt KB 06.06.2015 § 3 13.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert - § 6 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015 § 6 Abs. 2bis 03.06.2015 01.07.2016 eingefügt KB 06.06.2015 § 16 13.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert - Titel B. 13.10.2010 01.01.2011 eingefügt - § 19 13.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

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