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7 provisions
Art. 1
Organe
1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind
a) die Standeskommission,
b) das Volkswirtschaftsdepartement,
c) die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
(KZWL).
2 Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang
der Not- oder Mangelsituation so zu organisieren, dass die erforderlichen
Tätigkeiten im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden
können.
Art. 2
Standeskommission
1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus.
2 Sie bezeichnet den Leiter der KZWL.
3 Im Bedarfsfall stellt sie der KZWL auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartements das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforderliche Material usw. zur Verfügung.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
530.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Sie regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen. Sie kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.
Art. 3
Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für alle Aufgaben der
wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
2 Es ist zuständig für die Organisation der KZWL und deren Einteilung in
Dienststellen, die der Leiterin oder dem Leiter der KZWL unterstellt sind.
3 Es bezeichnet die Mitarbeitenden der KZWL.
4 Es legt die Aufgaben für die KZWL und die Dienststellen fest.
Art. 4
Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
1 Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung
der wirtschaftlichen Landesversorgung.
2 Die KZWL hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung
sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der
wirtschaftlichen Landesversorgung;
b) sie koordiniert die Tätigkeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung;
c) sie organisiert die Ausbildung und den Einsatz ihrer Mitarbeitenden.
Art. 5
Kosten
1 Die Kosten für die Organisation der KZWL werden vom Kanton getragen.
Art. 6
Verwaltungsverfahren
1 Sofern die Umstände es erfordern, kann das Volkswirtschaftsdepartement
im Fall von Kontingentierungen und Rationierungen für besondere Bereiche
ein Einspracheverfahren vorsehen.
2 Rekursen wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 530.010
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
530.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 530.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.12.2012 01.01.2013 Erstfassung -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -