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Verordnung des UVEK über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ermittelt bei Widerhandlungen gegen die Artikel 55 und 56 EleG aus eigenem Antrieb oder auf Anzeige hin. Dazu nimmt es erste Untersuchungshandlungen vor; insbesondere kann es Befragungen durchführen und Auskünfte bei Behörden einholen. 2 Es überweist einen Fall zur abschliessenden Untersuchung dem Bundesamt für Energie (BFE).

Art. 2

1 Das BFE kann vom ESTI jederzeit die Überweisung eines Falles verlangen. 2 Es kann anstelle des ESTI Untersuchungen durchführen. 3 Es kann das ESTI zu Untersuchungen beiziehen.

Art. 3

Die Beurteilung ist in jedem Fall Sache des BFE.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

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