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Verordnung des VBS über die Landesvermessung

Confederation · 510.626.1 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme
  2. Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung
  3. Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen
  4. Art. 4 Landesschwerenetz
  5. Art. 5 Geoidmodell der Schweiz
  6. Art. 6 Nachführung
  7. Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung
  8. Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung
  9. Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung
  10. Art. 10 Besondere amtliche Leistungen
  11. Art. 11 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme

Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch: a. die Dimensionen des Bezugsellipsoides; b. die Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen globalen Bezugssytem ITRS; c. die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten der Fundamentalpunkte; d. den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote in den Fundamentalpunkten; e. den Zeitpunkt der Referenzepoche; f. die Parameter des kinematischen Modells.

Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung

1 Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeichnete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt. 2 Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen: a. die Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes (GNSS-Netz) der Schweiz; b. die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95; c. die Punkte der Landestriangulation 1. und 2. Ordnung sowie eine Auswahl von Punkten der Triangulation 3. Ordnung mit historischer oder besonderer Bedeutung für die Landesvermessung. 3 Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet. 4 Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe. 5 Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02) berechnet. 6 Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landeshöhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderungen. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen

1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fundamentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satellitengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugssystemen und -rahmen. 2 Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die laufend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten. 3 Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierungen in Echtzeit zugänglich.

Art. 4 Landesschwerenetz

1 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen. 2 Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schweremessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden. 3 Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremessungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermessungen zugänglich und nutzbar.

Art. 5 Geoidmodell der Schweiz

1 Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoidmodell der Schweiz. 2 Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satellitengeodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen.

Art. 6 Nachführung

1 Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert. 2 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept. 3 Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung. 4 Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung vollständig nachgeführt.

Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung

Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung: a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugssysteme und -rahmen der Landesvermessung; b. Koordinaten und Höhen der Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1); c. geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen der Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) des Landeshöhennetzes LHN95; d. Gebrauchshöhen der HFP1 im Landesnivellement LN02; e. Koordinaten der Landesgrenze in einem globalen Bezugsrahmen; f. Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes; g. Geoidundulationen und Lotabweichungen, berechnet aus dem Geoidmodell der Schweiz; h. Deklination, Inklination und Feldstärke des Geomagnetfeldes; i. Messdaten des GNSS-Netzes über die Positionierungsdienste nach Artikel 3 Absatz 3; j. geodätische Software, die insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Bezugssysteme und -rahmen berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914). Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung

1 Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen: a. Luft- und Satellitenbilder; b. Orthofotos; c. topografisches Landschaftsmodell; d. Höhendaten; e. Daten der Hoheitsgrenzen; f. geografische Namen. 2 Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007) ausgeführt werden. SR 510.62

Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung

1 Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten an: a. Landeskarte 1:25 000; b. Landeskarte 1:50 000; c. Landeskarte 1:100 000; d. Landeskarte 1:200 000; e. Landeskarte 1:300 000; f. Landeskarte 1:500 000; g. Landeskarte 1:1 000 000; h. Landeskarte 1:10 000. 2 Von den Landeskarten werden bei Bedarf Ableitungen erstellt. Diese können bei dem Blattschnitt, dem Inhalt, der Darstellung und dem Massstab von der Normalausgabe abweichen. 3 Für militärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt. 4 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt in digitaler Form Landeskarten, die massstabsunabhängig sind und mit weiteren Informationen verknüpft werden können. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685). Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

Art. 10 Besondere amtliche Leistungen

Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistungen: a. … b. Karten gemäss Luftfahrtrecht; c. historische Karten; d. geologische Karten; e. Software zum Landeskartenwerk; f. Landeskarten mit Schneesport-Thematik; g. Landeskarten mit Wander- und Velo-Thematik. Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2021 914). Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685). Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 914).

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

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