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Verordnung über die Freinächte und den Musikbetrieb

Baar · 9.5-1 · communal act

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1 Freinächte
  2. Art. 2 Musikbetrieb

2 provisions

Art. 1 Freinächte

1 Gestützt auf § 15 des Gastgewerbegesetzes gelten folgende Freinächte: a) Fasnacht: 1. Fasnachtssamstag bis und mit Fasnachtsdienstag 2. Tag der lnthronisationen im Dorf, in lnwil und in Allenwinden b) Chilbi: 1. Chilbisamstag bis und mit Chilbimontag im Dorf c) Bundesfeiertag (1. August) d) Silvester 2 Für die aufgezählten Tage gilt die Nacht auf den Folgetag als Freinacht. 3 Der Gemeinderat kann bei besonderen oder überregionalen Anlässen für alle Betriebe weitere Freinächte festlegen.

Art. 2 Musikbetrieb

1 Während der Fasnacht ist der Musikbetrieb vom Fasnachtssamstag bis am Aschermittwoch, 06.00 Uhr, ohne zeitliche Einschränkung zulässig. 2 Während der Baarer Chilbi (Dorf) ist der Musikbetrieb vom Chilbisamstag bis am Dienstag, 06.00 Uhr, ohne zeitliche Einschränkung zulässig. 3 Die Regelung gilt für bestehende Gastgewerbebetriebe und bewilligte Festwirtschaften. 4 Der Gemeinderat kann für wiederkehrende, traditionelle Anlässe oder für Anlässe mit besonders öffentlichem Charakter Ausnahmen bewilligen oder abweichende Regelungen festlegen. Dabei berücksichtigt er namentlich die Bedeutung der Veranstaltung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben sowie die Interessen der Anwohnerschaft. 5 Der Vollzug dieser Regelung obliegt der Abteilung Sicherheit / Werkdienst.

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