Art. 1 Freinächte
1 Gestützt auf § 15 des Gastgewerbegesetzes gelten folgende Freinächte: a) Fasnacht: 1. Fasnachtssamstag bis und mit Fasnachtsdienstag 2. Tag der lnthronisationen im Dorf, in lnwil und in Allenwinden b) Chilbi: 1. Chilbisamstag bis und mit Chilbimontag im Dorf c) Bundesfeiertag (1. August) d) Silvester 2 Für die aufgezählten Tage gilt die Nacht auf den Folgetag als Freinacht. 3 Der Gemeinderat kann bei besonderen oder überregionalen Anlässen für alle Betriebe weitere Freinächte festlegen.