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13 provisions
Art. 1 I. Abschnitt: Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
Art. 2 II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
2 Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich
anerkannten Stelle ausgestellt sein.
3 Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse
einer Landessprache vorhanden sein.
Art. 3
Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1 Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in
der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf:
a) theoretische Kenntnisse;
b) praktische Fähigkeiten;
c) Dauer der Ausbildung und
d) Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
2 Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
3 Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den schweizerischen Ausbildungsbestimmungen in der Weise ab, dass eine Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist
für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen:
Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber bestätigten und beurteilten vollzeitlichen
Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis in der Schweiz mit mindestens befriedigendem Ergebnis.
Art. 4
Anerkennungsprüfung
1 Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1–3 nicht vor, kann eine Berufsprüfung in
einer Landessprache abgelegt werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Mindestalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse
nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstät -
te abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
1) Heute: GDK, Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz.
2) SG 419.900.
Anerkennungsverordnung Ausland 419.903
2 Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.
Art. 5 III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
Anerkennungsbehörde
1 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
2 Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
3 Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die im
Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
4 Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse.
Art. 6 IV. Abschnitt: Verfahren
Anerkennungsgesuch
1 Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die
mit dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
2 Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. Alle Do -
kumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.
Art. 7
Anerkennungsentscheid
1 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 8
Anerkennungswirkung
1 Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt,
dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise
entsprechen.
Art. 9
Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von
der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle, bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 10
Verfahrensgebühren
1 Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.
Art. 11 V. Abschnitt: Rechtspflege
Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
2 Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a
und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
Anerkennungsverordnung Ausland 419.903
Art. 12 VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1 Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinbarung 1976 (Registrierung)
nicht mehr anwendbar.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Genehmigt gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. November 1997.
Anerkennungsverordnung Ausland 419.903
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Anerkennungsverordnung Ausland 419.903
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.11.1997 01.01.1998 Erstfassung 00.00.0000
Anerkennungsverordnung Ausland Anhang I 419.903
Anhang I
Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplome und Berufsausweise:
- Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I
- Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II
- Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
- Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
- Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
- Technische Operationsassistentinnen und -assistenten
- Hebammen
- Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
- Medizinische Laborantinnen und Laboranten
- Medizinische Masseurinnen und Masseure
- Fachleute für medizinisch-technische Radiologie
- Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Anerkennungsverordnung Ausland Anhang II 419.903
Anhang II
Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte
und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplom:
Chiropraktorin und Chiropraktor
Osteopathinnen und Osteopathen