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G vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)

Liechtenstein · 954.4 · statute

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Allgemeine Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote
  4. Art. 4 Allgemeine Pflichten des Bieters
  5. Art. 5 Geheimhaltungs- und Bekanntmachungspflichten
  6. Art. 6 Verhandlungen mit der Zielgesellschaft
  7. Art. 7 Angebotsunterlage und Prüfung
  8. Art. 8 Bedingungen und Rücktrittsvorbehalte
  9. Art. 9 Anzeige des Angebots
  10. Art. 10 Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft
  11. Art. 11 Neutralitätsgebot für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft
  12. Art. 12 Äusserung der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung
  13. Art. 13 Verbesserungen und sonstige Änderungen des Angebots
  14. Art. 14 Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
  15. Art. 15 Rechtsfolgen von konkurrierenden Angeboten
  16. Art. 16 Empfehlungen und Anordnungen der FMA betreffend die Information der Öffentlichkeit
  17. Art. 17 Frist für die Annahme des Angebots und Veröffentlichung des Ergebnisses
  18. Art. 18 Zuteilungsregelung beim Teilangebot
  19. Art. 19 Sperrfrist
  20. Art. 20 Pflicht zur Stellung eines Angebots bei kontrollierender Beteiligung
  21. Art. 21 Inhalt des Angebots
  22. Art. 22 Gemeinsames Handeln
  23. Art. 23 Ausnahmen von der Angebotspflicht kraft Gesetz
  24. Art. 24 Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung
  25. Art. 25 Preis des Pflichtangebots
  26. Art. 26 Abweichende Statutenbestimmungen
  27. Art. 27 Durchbrechung von statutarischen Beschränkungen
  28. Art. 28 Anwendungsbereich im EWR
  29. Art. 29 Anwendungsbereich in Drittstaaten
  30. Art. 30 Zuständige Behörde
  31. Art. 31 Verschwiegenheitspflicht und Verarbeitung personenbezogener Daten
  32. Art. 32 Zusammenarbeit
  33. Art. 33 Verfahren
  34. Art. 34 Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entscheidungen
  35. Art. 35 Besondere Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und Sanktionen
  36. Art. 36 Sanktionen
  37. Art. 37 Strafbestimmungen
  38. Art. 38 Rechtsmittel
  39. Art. 39 Anwendbarkeit
  40. Art. 40 Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Statuten
  41. Art. 41 Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere
  42. Art. 42 Inkrafttreten

42 provisions

Art. 41 Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere

1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund eines früheren öffentlichen Angebots über 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft oder sonst über 95 % einer Gattung von Beteiligungspapieren im Sinne des Art. 2 Bst. d verfügt, kann binnen einer Frist von sechs Monaten das Ausschlussverfahren nach Art. 17 Abs. 4 anwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungspapiere nicht mehr börsenkotiert sind. 2) Der Inhaber der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Angemessenheit wird von einem Sachverständigen, welcher dem Wirtschaftsprüfergesetz untersteht oder von einer im Wertschriftenhandel tätigen Bank bestätigt. 3) Die Bestätigung ist den Inhabern der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere vollumfänglich offen zu legen und zu begründen. Insbesondere sind die konkret herangezogenen Grundlagen und angewandten Parameter offen zu legen. Diese sollen denjenigen des vorausgegangenen öffentlichen Angebots entsprechen. 4) Der Inhaber des kraftlos erklärten Beteiligungspapiers kann innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Bestätigung nach Abs. 3 Klage vor dem Landgericht auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung erheben. Das Urteil hat Wirkung für sämtliche Inhaber kraftlos erklärter Beteiligungspapiere. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, es sei denn, die Kosten sind aufgrund besonderer Umstände der anderen Partei aufzuerlegen. Die Klage hindert die Rechtswirksamkeit der Kraftloserklärung nicht.

Art. 42 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

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