Art. 41 Kraftloserklärung restlicher Beteiligungspapiere
1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund eines früheren öffentlichen Angebots über 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft oder sonst über 95 % einer Gattung von Beteiligungspapieren im Sinne des Art. 2 Bst. d verfügt, kann binnen einer Frist von sechs Monaten das Ausschlussverfahren nach Art. 17 Abs. 4 anwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungspapiere nicht mehr börsenkotiert sind. 2) Der Inhaber der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Angemessenheit wird von einem Sachverständigen, welcher dem Wirtschaftsprüfergesetz untersteht oder von einer im Wertschriftenhandel tätigen Bank bestätigt. 3) Die Bestätigung ist den Inhabern der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere vollumfänglich offen zu legen und zu begründen. Insbesondere sind die konkret herangezogenen Grundlagen und angewandten Parameter offen zu legen. Diese sollen denjenigen des vorausgegangenen öffentlichen Angebots entsprechen. 4) Der Inhaber des kraftlos erklärten Beteiligungspapiers kann innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Bestätigung nach Abs. 3 Klage vor dem Landgericht auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung erheben. Das Urteil hat Wirkung für sämtliche Inhaber kraftlos erklärter Beteiligungspapiere. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, es sei denn, die Kosten sind aufgrund besonderer Umstände der anderen Partei aufzuerlegen. Die Klage hindert die Rechtswirksamkeit der Kraftloserklärung nicht.