1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2 Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a. arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b. arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a. die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b. die höhere Berufsbildung;
c. die berufsorientierte Weiterbildung;
d. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e. die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f. die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs‑, Studien- und Laufbahnberatung;
g. die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
Art. 3 Ziele
Dieses Gesetz fördert und entwickelt:
a. ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;
b. ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;
c. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;
d. die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;
e. die Transparenz des Berufsbildungssystems.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung
1 Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.
2 Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zur Entwicklung der Berufsbildung notwendig ist.
3 Für Pilotversuche kann der Bundesrat nach Rücksprache mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
4 Die Qualität und die Unabhängigkeit der Berufsbildungsforschung müssen durch qualifizierte Forschungseinrichtungen gewährleistet werden.
Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel
Der Bund fördert:
a. die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b. die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
1 Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.
2 Er kann insbesondere fördern:
a. die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;
b. den durch die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.
Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen
Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.
Art. 8 Qualitätsentwicklung
1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.
2 Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.
Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit
1 Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.
2 Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.
Art. 10 Mitspracherechte der Lernenden
Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.
Art. 11 Private Anbieter
1 Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
2 Öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Markt-preise zu verlangen.
Art. 12 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.
Art. 13 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung
Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Bundesrat im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.
Art. 14 Lehrvertrag
1 Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344–346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
2 Der Lehrvertrag wird am Anfang für die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.
3 Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen. Für die Genehmigung dürfen keine Gebühren erhoben werden.
4 Wird der Lehrvertrag aufgelöst, so hat der Anbieter von Bildung umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule zu benachrichtigen.
5 Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgen die kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.
6 Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.
SR 220
Art. 15 Gegenstand
1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.
2 Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:
a. der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben;
b. der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren;
c. der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen;
d. der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden.
3 Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.
4 Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.
5 Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011.
SR 415.0
Fassung gemäss Art. 34 Ziff. 3 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189).
Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten
1 Die berufliche Grundbildung besteht aus:
a. Bildung in beruflicher Praxis;
b. allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung;
c. Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.
2 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:
a. im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis;
b. in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung;
c. in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.
3 Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt.
4 Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort.
5 Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.
Art. 17 Bildungstypen und Dauer
1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
2 Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.
3 Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
4 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.
5 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden.
2 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen.
3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.
Art. 19 Bildungsverordnungen
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.
2 Die Bildungsverordnungen regeln insbesondere:
a. den Gegenstand und die Dauer der Grundbildung;
b. die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis;
c. die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;
d. den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte;
e. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
3 Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.
4 …
Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Eingefügt durch Art. 21 Ziff. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4929; BBl 2003 7711). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).
Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.
2 Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben.
Art. 21 Berufsfachschule
1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.
2 Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie:
a. fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung;
b. berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung;
c. fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen.
3 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.
4 Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.
5 Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.
6 Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.
Art. 22 Angebote an Berufsfachschulen
1 Die Kantone, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen.
2 Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.
3 Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.
4 Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.
5 Das SBFI bewilligt auf Antrag der Berufsverbände die Durchführung von interkantonalen Fachkursen, wenn dadurch das Bildungsziel besser erreicht und die Bildungsbereitschaft der Lehrbetriebe positiv beeinflusst wird, keine übermässigen Kosten erwachsen und für die Teilnehmenden keine erheblichen Nachteile entstehen.
Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.
2 Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.
3 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.
4 Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.
5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.
Art. 24
1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.
3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:
a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
b. die Qualität der schulischen Bildung;
c. die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;
d. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;
e. die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.
4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über:
a. die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5;
b. Fälle nach Artikel 18 Absatz 1.
5 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere:
a. weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;
b. einen Lehrvertrag aufheben.
Art. 25
1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2 Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3 Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4 Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5 Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
Art. 26 Gegenstand
1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
2 Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.
Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung
Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b. eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1bis Sie werden in den Amtssprachen des Bundes angeboten. Sie können zusätzlich auf Englisch angeboten werden.
2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln in den Prüfungsordnungen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel, vereinfachten englischen Übersetzungen dieser Titel und Titelzusätze. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge.
2bis Die Prüfungsordnungen unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 im Bundesblatt veröffentlicht.
3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4 Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).
SR 170.512
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).
Art. 29 Höhere Fachschulen
1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.
2 Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel, vereinfachten englischen Übersetzungen dieser Titel und Titelzusätze.
3bis Das WBF stellt Mindestvorschriften für das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel.
4 Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.
5 Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).
Art. 29a Bezeichnungsrecht
Bietet eine Bildungsinstitution mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang an, so kann sie in ihrem Namen die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «École supérieure» oder «Scuola specializzata superiore» führen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).
Art. 30 Gegenstand
Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:
a. bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben;
b. die berufliche Flexibilität zu unterstützen.
Art. 31 Angebot an berufsorientierter Weiterbildung
Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung.
Art. 32 Massnahmen des Bundes
1 Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.
2 Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind:
a. Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen;
b. Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.
3 Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.
4 Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 sind zu koordinieren.
SR 837.0
Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikationsverfahren.
Art. 34 Anforderungen an Qualifikationsverfahren
1 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.
2 Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das SBFI regelt die Zulassungsvoraussetzungen.
Art. 35 Förderung anderer Qualifikationsverfahren
Der Bund kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren entwickeln oder anbieten.
Art. 36 Titelschutz
Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen.
Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest
1 Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2 Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
1 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2 Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.
Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
1 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.
2 …
3 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).