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Bundesgesetz über die Berufsbildung

Confederation · 412.10 · statute

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Contents: 80 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ziele
  4. Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung
  5. Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel
  6. Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
  7. Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen
  8. Art. 8 Qualitätsentwicklung
  9. Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit
  10. Art. 10 Mitspracherechte der Lernenden
  11. Art. 11 Private Anbieter
  12. Art. 12 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
  13. Art. 13 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung
  14. Art. 14 Lehrvertrag
  15. Art. 15 Gegenstand
  16. Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten
  17. Art. 17 Bildungstypen und Dauer
  18. Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
  19. Art. 19 Bildungsverordnungen
  20. Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
  21. Art. 21 Berufsfachschule
  22. Art. 22 Angebote an Berufsfachschulen
  23. Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Gegenstand
  27. Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung
  28. Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
  29. Art. 29 Höhere Fachschulen
  30. Art. 29a Bezeichnungsrecht
  31. Art. 30 Gegenstand
  32. Art. 31 Angebot an berufsorientierter Weiterbildung
  33. Art. 32 Massnahmen des Bundes
  34. Art. 33 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
  35. Art. 34 Anforderungen an Qualifikationsverfahren
  36. Art. 35 Förderung anderer Qualifikationsverfahren
  37. Art. 36 Titelschutz
  38. Art. 37 Eidgenössisches Berufsattest
  39. Art. 38 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
  40. Art. 39 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
  41. Art. 40 Durchführung der Qualifikationsverfahren
  42. Art. 41 Gebühren
  43. Art. 42 Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung
  44. Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag
  45. Art. 44 Höhere Fachschule
  46. Art. 44a Titelzusätze und vereinfachte englische Übersetzungen
  47. Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
  48. Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte
  49. Art. 47 Andere Berufsbildungsverantwortliche
  50. Art. 48 Förderung der Berufspädagogik
  51. Art. 48a
  52. Art. 49 Grundsatz
  53. Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater
  54. Art. 51 Aufgabe der Kantone
  55. Art. 52 Grundsatz
  56. Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone
  57. Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
  58. Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
  59. Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen
  60. Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen
  61. Art. 56b Informationssystem
  62. Art. 57 Bedingungen und Auflagen
  63. Art. 58 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
  64. Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil
  65. Art. 60
  66. Art. 61
  67. Art. 62 Zuwiderhandlung und Unterlassung
  68. Art. 63 Titelanmassung
  69. Art. 63a Unzulässige Verwendung der Bezeichnung
  70. Art. 64 Strafverfolgung
  71. Art. 65 Bund
  72. Art. 66 Kantone
  73. Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte
  74. Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise
  75. Art. 69–71
  76. Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  77. Art. 73 Übergangsbestimmung
  78. Art. 73a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2022 (Anerkennung altrechtlicher kantonaler und interkantonaler Abschlüsse)
  79. Art. 73b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2025
  80. Art. 74 Referendum und Inkrafttreten

80 provisions

Art. 40 Durchführung der Qualifikationsverfahren

1 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren. 2 Das SBFI kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen.

Art. 41 Gebühren

1 Für die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten und von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis keine Prüfungsgebühren erhoben werden. 2 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig.

Art. 42 Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung

1 Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 28 Abs. 2). 2 Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.

Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag

1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom. 2 Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt. 3 Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.

Art. 44 Höhere Fachschule

1 Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule. 2 Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 29 Abs. 3).

Art. 44a Titelzusätze und vereinfachte englische Übersetzungen

1 Die Titelzusätze der höheren Berufsbildung lauten: a. «Professional Bachelor», wenn der Titel durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang einer höheren Fachschule erworben wurde; b. «Professional Master», wenn der Titel durch eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben wurde. 2 Sie dürfen nur mit einem geschützten Titel der höheren Berufsbildung in einer Amtssprache des Bundes oder als Teil der vereinfachten englischen Übersetzung verwendet werden, wie diese in der Prüfungsordnung oder im Rahmenlehrplan festgehalten sind. 3 Die vereinfachten englischen Übersetzungen der geschützten Titel richten sich nach der folgenden Struktur: a. bei eidgenössischen Berufsprüfungen: die berufsspezifische Bezeichnung auf Englisch, gefolgt von einem Komma und «Professional Bachelor»; b. bei eidgenössischen höheren Fachprüfungen: die berufsspezifische Bezeichnung auf Englisch, gefolgt von einem Komma und «Professional Master»; c. bei Bildungsgängen der höheren Fachschulen: «Professional Bachelor in», gefolgt von der berufsspezifischen Bezeichnung auf Englisch. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).

Art. 45 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die Bildung in beruflicher Praxis vermittelt. 2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten. 3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. 4 Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte

1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. 2 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.

Art. 47 Andere Berufsbildungsverantwortliche

Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung tätigen Personen kann der Bund Angebote bereitstellen.

Art. 48 Förderung der Berufspädagogik

1 Der Bund fördert die Berufspädagogik. 2 Er führt zu diesem Zweck die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB). Die Aufgaben und die Organisation der EHB sind im EHB-Gesetz vom 25. September 2020 geregelt. Fassung gemäss Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 414; BBl 2020 661). SR 412.106

Art. 48a

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207). Aufgehoben durch Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung 1. Aug. 2021 (AS 2021 414; BBl 2020 661).

Art. 49 Grundsatz

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. 2 Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.

Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus. 2 Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften für die Anerkennung der Bildungsgänge.

Art. 51 Aufgabe der Kantone

1 Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. 2 Sie sorgen für die Abstimmung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung auf die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982. SR 837.0

Art. 52 Grundsatz

1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. 2 Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 53. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind. 3 Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an: a. Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 54); b. Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 55); c. Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56); d. Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089).

Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone

1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen. 2 Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: a. Angebote an:1. Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), 2. Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), 3. Berufsfachschulen (Art. 21), 4. überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), 5. allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), 6. vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), 7. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), 8. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30–32), 9. Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), 10. Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und ‑berater (Art. 50); b. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung

Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet.

Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: a. Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c); b. die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a); c. die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b); d. Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6); e. Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7); f. Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7); g Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2); h Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3); i. Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35); j. Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1). 2 Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden. 3 Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können. 4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.

Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen

Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.

Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen

1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten. 2 Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren. 3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest. 4 Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089).

Art. 56b Informationssystem

1 Das SBFI führt ein Informationssystem, um die Zahlung von Beiträgen nach Artikel 56a zu kontrollieren und diesbezügliche Statistiken zu erstellen und auszuwerten. 2 Es bearbeitet im Informationssystem folgende Daten: a. Angaben zur Identifikation von Empfängerinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56a Absätze 1 und 4; b. Angaben zur Identifikation von Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28; c. … d. Angaben über den empfangenen Beitrag nach Artikel 56a Absätze 1 und 4; e. Angaben über die absolvierten vorbereitenden Kurse; f. Angaben über die absolvierten eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen. 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zu Organisation und Betrieb des Informationssystems und zu Sicherheit, Dauer der Aufbewahrung und Löschung der Daten. 4 Er kann Dritte mit der Führung des Informationssystems und der Bearbeitung der Daten beauftragen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

Art. 57 Bedingungen und Auflagen

1 Beiträge nach den Artikeln 53–56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben: a. bedarfsgerecht ist; b. zweckmässig organisiert ist; c. ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst. 2 Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.

Art. 58 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

Der Bund kürzt bewilligte Beiträge oder verweigert neue Beiträge, wenn die Beitragsempfänger ihre Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz in erheblicher Weise vernachlässigen oder verletzen.

Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil

1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: a. den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53; abis. den Zahlungsrahmen für die Abgeltungen für die EHB nach Artikel 48 Absatz 2; ater. den Zahlungsrahmen für:1. die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen, 2. die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen; b. den Verpflichtungskredit für:1. die Beiträge nach Artikel 54 an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung, 2. die Beiträge nach Artikel 55 an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse. 2 Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Von seiner Kostenbeteiligung entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 75; BBl 2024 900). Eingefügt durch Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 414; BBl 2020 661). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 75; BBl 2024 900).

Art. 60

1 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen. 2 Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Bildung unterstützen. 3 Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. 4 Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass: a. sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen; b. die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt; c. die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden; d. die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen. 5 Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren. 6 Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden. 7 Das SBFI führt die Aufsicht über die allgemein verbindlich erklärten Fonds. Die Details über Rechnungslegung und Revision werden in der Verordnung geregelt. Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). SR 221.215.311

Art. 61

1 Rechtsmittelbehörden sind: a. eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag; b. das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung; c. und d. … 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 35 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 62 Zuwiderhandlung und Unterlassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet: a. ohne Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 2; b. ohne den Lehrvertrag (Art. 14) abzuschliessen. 2 Bei leichtem Verschulden kann statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 63 Titelanmassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben; b. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen. 2 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten. SR 241

Art. 63a Unzulässige Verwendung der Bezeichnung

1 Wer als Verantwortlicher eines Geschäftsbetriebs ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang vorsätzlich die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «École supérieure» oder «Scuola specializzata superiore» verwendet, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 2 Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar. 3 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Absatz 2 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. 4 Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 3 sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595). SR 313.0

Art. 64 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 65 Bund

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. 2 Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das WBF oder auf das SBFI übertragen. 3 Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von: a. Ausführungsbestimmungen; b. Bildungsverordnungen. 4 Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

Art. 66 Kantone

Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.

Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte

Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben. Satz eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635; BBl 2004 145).

Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise

1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2 Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327). Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327).

Art. 69–71

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. März 2025 (AS 2025 75; BBl 2024 900).

Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 73 Übergangsbestimmung

Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).

Art. 73a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2022 (Anerkennung altrechtlicher kantonaler und interkantonaler Abschlüsse)

1 Der Bund ist zuständig für die Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen in Bereichen der Berufsbildung, die gemäss diesem Gesetz in Bundeskompetenz liegen. 2 Der Bundesrat kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).

Art. 73b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2025

1 Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die nicht auf einem Rahmenlehrplan beruhen und vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2025 anerkannt wurden, gelten bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung weiterhin als anerkannt. 2 Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen und vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden, gelten bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung weiterhin als anerkannt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).

Art. 74 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004 BRB vom 19. Nov. 2003

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