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Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes

Basel-Stadt · 724.110 · ordinance

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Contents: 66 provisions
  1. § 1 I. Räumlicher Geltungsbereich
  2. § 2
  3. § 3 II. Zuständigkeit und Koordination
  4. § 4
  5. § 5 III. Bewilligung
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17 Pro Infirmis bezeichnet. *
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24 V. Entscheid
  25. § 25
  26. § 26 VI. Akteneinsicht
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30 VII. Umsetzung des Entscheides
  31. § 31 VIII. Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36 IX. Kommerzielle Nutzungen
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50 X. Volksfeste, Sportveranstaltungen und Umzüge
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53 XI. Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58 XII. Fischergalgen
  59. § 59
  60. § 60 XIII. Vollzug
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64 XIV. Datenschutz
  65. § 65 XV. Ausführungsbestimmungen
  66. § 66 XVI. Übergangsbestimmung

66 provisions

§ 41

Weihnachtsbaumverkauf 1 Beim Weihnachtsbaumverkauf werden ausschliesslich Weihnachtsbäume und anderer saisonaler Pflanzenschmuck zum Verkauf angeboten. 2 Der Weihnachtsbaumverkauf findet jeweils vom 1. bis zum 24. Dezember statt.

§ 42

Trottoirauslagen 1 Trottoirauslagen sind nur vor einem bestehenden Verkaufsbetrieb im Erdgeschoss zulässig. Die Grösse der Trottoirauslage darf im Verhältnis zur Verkaufsfläche im Betrieb nicht übermässig sein. 2 Die angebotenen Waren haben dem Angebot im Verkaufsbetrieb zu entsprechen. 3 Es dürfen lediglich Waren zum Verkauf ausgestellt werden. Waren, welche allein Dekorations- oder Werbezwecken dienen, sind nicht zulässig.

§ 43

Reklamereiter, mobile Plakatständer und Werbung an Baugerüsten 1 Reklamereiter und mobile Plakatständer im öffentlichen Raum werden nur auf begründetes Gesuch hin bewilligt, wenn: a) sie auf Geschäftsräume hinweisen, die sich nicht im Erdgeschoss befinden oder die nicht über ein von der Strasse einzusehendes Schaufenster verfügen, b) der Zugang und die Sicht auf die Schaufenster sowie zum Eingang im Erdgeschoss nicht beeinträchtigt werden, und c) die örtlichen Verhältnisse es zulassen. 2 Pro Geschäft kann maximal ein Reklamereiter oder mobiler Plakatständer bewilligt werden. Lassen die Platzverhältnisse pro Hausnummer lediglich einen Reklamereiter oder mobilen Plakatständer zu, kann das Tiefbauamt eine gemeinsame Nutzung verfügen. 3 Das Anbringen von Werbung an Baugerüsten ist vorbehältlich der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts zulässig. Eigens dafür aufgestellte Baugerüste sind unzulässig.

§ 44

Temporäre Plakatstellen 1 Das Tiefbauamt legt die Anzahl und Orte von temporären Plakatstellen fest. 2 Mobile Plakatständer, welche auf konkrete Nutzungen im öffentlichen Raum hinweisen, dürfen maximal sieben Tage bzw. bei Grossveranstaltungen zehn Tage vor Nutzungsbeginn aufgestellt werden. 3 Wegweisende temporäre Plakatstellen sind grundsätzlich unzulässig. Das Tiefbauamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.

§ 45

Provisorische Verkaufscontainer und Kleidersammelcontainer 1 Provisorische Verkaufscontainer werden nur auf begründetes Gesuch hin bewilligt: a) wenn es die Platzverhältnisse zulassen und b) nur für die Zeit während der Umbauarbeit eines Ladengeschäfts. Eine Zweckentfremdung ist unzulässig. 2 Kleidersammelcontainer werden auf begründetes Gesuch hin bewilligt, sofern es die Platzverhältnis - se zulassen. Das Tiefbauamt kann die Anzahl von zulässigen Kleidersammelcontainern beschränken.

§ 46

Zeitungsboxen 1 Das Tiefbauamt erlässt Gestaltungsvorgaben für Zeitungsboxen. 2 Das Tiefbauamt legt die zulässigen Standorte für Zeitungsboxen fest.

§ 47

Veranstaltungen 1 Unter Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung wird ein geplanter und zeitlich sowie örtlich begrenzter Anlass im öffentlichen Raum verstanden; politische oder religiöse Anlässe im engeren Sinne gelten nicht als Veranstaltung.

§ 48

Werbeveranstaltungen 1 Werbeveranstaltungen werden nur auf begründetes Gesuch bewilligt, wenn sie aufgrund eines präventiven, sportlichen oder kulturellen Charakters im öffentlichen Interesse liegen. 2 Davon ausgenommen sind Geschäftseröffnungen und Jubiläen vor den entsprechenden Liegenschaften.

§ 49

Verteilen von Drucksachen 1 Das Verteilen von Drucksachen erfolgt entweder im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs oder mit Standaktionen, welche der Meldepflicht unterliegen. 2 Folgende Drucksachen und dazugehörige Informationsverbreitungen sind unzulässig: a) rassistische Inhalte, insbesondere wenn gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden oder zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Religion aufgefordert wird; b) Geschlechter diskriminierender Inhalt; c) Inhalte, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können; d) * Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten; e) Werbung für sexuelle Dienstleistungen; f) rechts- oder sittenwidrige Inhalte. 3 Im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen ist der Meinungsäusserungsfreiheit besonderes Gewicht beizumessen.

§ 50 X. Volksfeste, Sportveranstaltungen und Umzüge

Volksfeste 1 Volksfeste sind von der Stadt organisierte Veranstaltungen, welche über einen grösseren, oftmals nicht genau abgegrenzten Perimeter verfügen und für jede Person ohne Eintritt zugänglich sind. Sie werden in der Regel mittels Rahmenbewilligung bewilligt. 2 Kommerzielle Nutzungen im Rahmen von Volksfesten richten sich nach § 40.

§ 51

Sportveranstaltungen 1 Bei Sportveranstaltungen bedarf es zur Bewilligungserteilung gemäss § 15 der Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung, StVO) zwingend der Zustimmung der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei. Das Bewilligungsverfahren wird vom Tiefbauamt koordiniert.

§ 52

Umzüge 1 Umzüge, ausgenommen Demonstrationen und Kundgebungen, werden vom Tiefbauamt nach den Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes koordiniert und bewilligt. 2 Demonstrationen und Kundgebungen werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement koordiniert und bewilligt.

§ 53 XI. Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum

Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten 1 Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten für Bauten und Anlagen liegt beim Regierungsrat, wenn die vorgesehene Nutzung den Gemeingebrauch wesentlich und dauerhaft einschränkt. Die Zuständigkeit kann im Einzelfall an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements delegiert werden. 2 In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Er - richtung von Dienstbarkeiten für Bauten und Anlagen bei der Vorsteherin bzw. beim Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements, insbesondere wenn: a) die Bauten oder Anlagen den Gemeingebrauch bezüglich ihrer Lage und Ausdehnung nicht wesentlich einschränken; b) die Bauten und Anlagen den Gemeingebrauch nur temporär einschränken; c) die Bauten und Anlagen öffentlichen Zwecken dienen und hierfür im öffentlichen Raum zu liegen kommen müssen; d) es um temporäre Nutzungen durch Bauten und Anlagen geht, welche in einem speziellen Nutzungsplan bzw. in einem Bebauungsplan vorgesehen sind. Diese Zuständigkeiten können an eine organisatorisch untergeordnete Behörde delegiert werden.

§ 54

Inhalt 1 Die Nutzungsbewilligung oder der Dienstbarkeitsvertrag muss wenigstens folgende Angaben enthalten: a) wem das Nutzungsrecht eingeräumt wird; b) die Art und der Umfang der eingeräumten Benutzung; c) die Dauer der eingeräumten Benutzung; d) die Pflichten in Bezug auf die Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang des Benutzungsrechts oder der Dienstbarkeit; e) die Leistungen zugunsten der kantonalen bzw. kommunalen Verwaltung; f) die Haftung. Lautet die Dienstbarkeit zugunsten eines Grundstücks, so weist der Dienstbarkeitsvertrag das Grundbuchamt an, die Pflicht zur Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang der Dienstbarkeit im Grundbuch anzumerken. 2 Die Nutzungsbewilligung kann die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber verpflichten, die Pflicht zur Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang des Benutzungsrechts im Grundbuch anzumerken. 3 Die Nutzungsbewilligung oder der Dienstbarkeitsvertrag kann vorsehen, dass die bzw. der Berechtigte für die ihr bzw. ihm obliegenden Leistungen sowie für allfällige Schadenersatzansprüche, die sich aus dem Betrieb der Einrichtung ergeben, Sicherheit zu bestellen habe.

§ 55

Kostentragung 1 Sämtliche Kosten der Veränderungen am öffentlichen Raum, die infolge der Errichtung, des Unter - halts und der Entfernung von Bauten und Anlagen notwendig werden, trägt die bzw. der Nutzungsberechtigte.

§ 56

Dahinfallen der Nutzungsbewilligung 1 Wurde eine kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt und erlischt die Baubewilligung, so fällt auch die dazugehörige Nutzungsbewilligung automatisch dahin.

§ 57

Unterbrechungen 1 Die oder der Nutzungsberechtigte hat vorübergehende Unterbrechungen im Betriebe ihrer oder seiner Einrichtungen, die durch die Benützung des öffentlichen Raumes oder durch die von den zuständigen Behörden bewilligten Arbeiten im öffentlichen Raum veranlasst werden, zu dulden. 2 Ein Anspruch auf Reduktion oder Erlass der Nutzungsgebühren besteht nur soweit, als dies die Nutzungsbewilligung oder die Dienstbarkeit vorsieht.

§ 58 XII. Fischergalgen

Grundsatz 1 Beim Fischergalgen handelt es sich um eine Stahltragkonstruktion mit Ausleger und Netz sowie einer Plattform. Beim Fischergalgen mit Fischerhaus wird als Wetterschutz über der Plattform zusätzlich ei - ne Hütte errichtet. 2 Fischergalgen dürfen ausschliesslich zum Fischen genutzt werden. Andere Nutzungszwecke sind untersagt. 3 Das Tiefbauamt erlässt weitere Vorschriften über die Ausgestaltung und die zu verwendenden Mate - rialien der Fischergalgen sowie zu Unterhalt und Pflege der dazugehörigen Infrastruktur und der Allmend.

§ 59

Nutzungsrechte an Fischergalgen 1 Nutzungsrechte können nur von der zuständigen Behörde erteilt werden. Vor Handänderungen muss schriftlich angefragt werden, ob eine Übertragung des Nutzungsrechts auf die vorgesehene Käuferin oder den vorgesehenen Käufer möglich ist. 2 Nutzungsrechte an Fischergalgen werden ausschliesslich an natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt erteilt.

§ 60 XIII. Vollzug

Abwehrmassnahmen 1 Das zuständige Vollzugsorgan verfügt die Einstellung der Veränderung oder Nutzung des öffentlichen Raumes, a) wenn für das Vorhaben nötige Bewilligungen fehlen; b) wenn vom bewilligten Projekt abgewichen wird oder Vorschriften missachtet werden; c) bei drohender Gefahr. 2 Die gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Verfügungen werden sofort wirksam. Das zuständige Vollzugsorgan kann die Durchsetzung der Verfügung aufschieben, wenn es wichtige Interessen von Nutzungsberechtigten rechtfertigen.

§ 61

Vollstreckungsmassnahmen 1 Zur Vollstreckung von Verfügungen ergreift das Tiefbauamt folgende Massnahmen: a) Ersatzvornahme durch das Tiefbauamt selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen. Die Kosten sind durch eine besondere Verfügung festzusetzen. b) * Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen § 48 Abs. 1 NöRG und § 14 Abs. 1 lit. a des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019 . c) * Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, soweit keine andere Strafbestimmung anwendbar ist. 2 Bevor das Tiefbauamt zu Zwangsmitteln greift, droht es sie den Pflichtigen an und räumt ihnen eine angemessene Erfüllungsfrist ein. 3 Bei den Ersatzmassnahmen kann das Tiefbauamt auf die Androhung und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn aufgrund der Kürze der bewilligten Nutzungsdauer die Androhung und Einräumung einer Erfüllungsfrist ins Leere laufen würde.

§ 62

Illegales Plakatieren, Werben und Verteilen von Drucksachen 1 Das zuständige Vollzugsorgan kann unrechtmässig im öffentlichen Raum angebrachte Plakate und Werbung ohne vorgängige Androhung und Einräumung einer Erfüllungsfrist entfernen, bzw. ihre Entfernung veranlassen. Unzulässige Drucksachen können eingezogen werden. 2 Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung werden der Verursacherin oder dem Verursacher auferlegt. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen. 3 Verursacherin oder Verursacher ist, wer das Plakat oder die Werbung anbringt oder das Anbringen in Auftrag gibt resp. wer Drucksachen verteilt oder die Verteilung in Auftrag gibt.

§ 63

Kommission 1 Der Regierungsrat ernennt eine Kommission, in welcher sich Vertreterinnen und Vertreter der Fachinstanzen sowie allfällig weitere Dienststellen über den Vollzug der Gesetzgebung über die Nutzung des öffentlichen Raumes austauschen und den Vollzug koordinieren. 2 Der Vorsitz der Kommission liegt beim Bau- und Verkehrsdepartement.

§ 64 XIV. Datenschutz

Publizierte Daten 1 Im Rahmen der Publikation im Kantonsblatt und im Internet veröffentlicht das Tiefbauamt folgende Angaben: a) Adresse bzw. Örtlichkeit; b) Nutzungszweck mit Beschrieb bzw. Objekt; c) bei temporären Nutzungen die Dauer der Nutzung; sowie d) Gesuchstellerin oder Gesuchsteller. 2 Im Internet (Geoviewer) werden nach erfolgter Bewilligung die folgenden Angaben veröffentlicht: a) Art der Nutzung; b) Dauer der Nutzung; c) Objektbeschrieb; sowie d) Gesuchstellerin oder Gesuchsteller bzw. Ansprechperson.

§ 65 XV. Ausführungsbestimmungen

Erlass von Ausführungsbestimmungen 1 Das Tiefbauamt kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.

§ 66 XVI. Übergangsbestimmung

Anwendbarkeit auf bestehende Nutzungen und insbesondere Bauten und Anlagen 1 Die Allmendbewilligungen und Verleihungen, welche gestützt auf das aufgehobene Gesetz über die Inanspruchnahme von Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 erteilt oder ausgestellt wurden, bleiben den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt und bleiben so lange gültig, wie darin vorgesehen. Bei Änderungen oder Übertragungen kommt das jetzt geltende NöRG zur Anwendung. 2 Auf Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum, welche ohne gültiges Nutzungsrecht bzw. ohne gültige Baubewilligung erstellt wurden, finden die §§ 65 und 66 Bau- und Planungsverordnung (BPV) Anwendung. 3 Bauten und Anlagen, welche den geltenden Bestimmungen über die Nutzung des öffentlichen Raumes nicht mehr entsprechen, können bis zu einem Neubau oder bis zu einer in die Substanz eingreifenden Reparatur oder Veränderung belassen werden, soweit sie den übrigen Vorschriften entsprechen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.02.2017 26.02.2017 Erlass Erstfassung KB 25.02.2017 11.02.2020 20.02.2020 § 49 Abs. 2, lit. d) geändert KB 15.02.2020 05.05.2020 01.07.2020 § 61 Abs. 1, lit. b) geändert KB 09.05.2020 05.05.2020 01.07.2020 § 61 Abs. 1, lit. c) geändert KB 09.05.2020 23.06.2020 01.01.2021 § 16 Abs. 4 eingefügt KB 27.06.2020 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.02.2017 26.02.2017 Erstfassung KB 25.02.2017 § 16 Abs. 4 23.06.2020 01.01.2021 eingefügt KB 27.06.2020 § 49 Abs. 2, lit. d) 11.02.2020 20.02.2020 geändert KB 15.02.2020 § 61 Abs. 1, lit. b) 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020 § 61 Abs. 1, lit. c) 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020

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