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6 provisions
Art. 1
Anschlussgebühr
Abs. 1 Anschlussgebühr
Für den Anschluss an die Abwasseranlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr eingehoben. Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Abwasserentsorgungsanlagen und dient zur
teilweisen Abdeckung der Bau -, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten
In der Anschlussgebühr sind auch die administrativen Aufwendungen (Abnahmen und Kontrollen, das
Einmessen an die Abwasseranlagen der Gemeinde sowie die Datenbearbeitung für das GDI) enthalten.
In Sonderfällen (z.B. Tiefbauten) wird die Anschlussgebühr nach Aufwand ermittelt und dem
Grundeigentümer entsprechend belastet.
Abs. 2 Anschlussgebührenpflicht
a) Anschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten und Anlagen mit einer
Abwasserentsorgung, die der Baubewilligungspflicht gem. Art. 72 BauG und/oder der Anzeigepflicht
gem. Art. 73 BauG unterstehen.
b) Abwasserentsorgung ist jegliche direkte oder indirekte Einleitung von Abwasser in die Kanalisation,
in Versickerungsanlagen oder in Vorfluter.
c) Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienen oder hierfür verwendbar
sind, sind anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung.
d) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Anschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der
Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bisher noch keine Anschlussgebühr eingehoben
wurde.
e) Beim Wiederaufbau einer Baute infolge Brand oder Abbruch gelangt der Tarif für Neubauten zur
Anwendung. Eine bereits bezahlte Anschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in
Anrechnung gebracht.
f) Nicht anschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a BauG
ohne Abwasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt.
g) Von der Anschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentliche Bauten und Brunnen der Gemeinde.
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Abs. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit
a) Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50.- pro Kubikmeter (m3) umbauten Raum und bemisst sich
nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen.
b) Die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz in Rechnung
gestellt.
Art. 2
Grundgebühr
Abs. 1 Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht für die jährlich wiederkehrende Grundgebühr unterliegen:
a) Bauten und Anlagen mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b, die der Bewilligungspflicht
nach Art. 72 BauG oder der Anzeigepflicht nach 73 BauG unterstehen. Ausgenommen davon
bleiben Kleinbauten gemäss Art. 73 lit. a BauG, deren Grundfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt
und die über keinen Abwasseranschluss verfügen.
b) Einzelne Objekte oder Objekte, die baulich mit einem oder mehreren anderen Objekten verbunden
sind, mit oder ohne eigene Hausnummer, die eine Abwasserentsorgung haben.
c) Wiederaufgebaute Bauten und Anlagen gem. Art. 71 BauG mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1
Abs. 2 lit. b.
d) Überbaute Liegenschaften mit einer Fläche von grösser als 2000 m², unabhängig von der
Abwasserentsorgung.
Abs. 2 Höhe
Die jährliche Grundgebühr beträgt:
a) Für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche bis einschliesslich 2000 Quadratmeter bestimmt
sich die Grundgebühr nach der Grösse der Wasserzähler und zwar wie folgt:
Zähler DN 20 mm CHF 50
Zähler DN 25 mm CHF 80
Zähler DN 32 mm CHF 140
Zähler DN 40 mm CHF 160
Zähler DN 50 mm CHF 180
Zähler DN 65 mm CHF 200
Zähler DN 80 mm CHF 220
Zähler DN 100 mm CHF 240
Zähler DN 125 mm CHF 260
Zähler DN 150 mm CHF 300
Für einzelne Objekte, die über keinen separaten Wasserzähler verfügen, bestimmt sich die
jährliche Grundgebühr nach der Grösse des Wasserzählers jenes Objektes, das über den
separaten Wasserzähler verfügt.
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b) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2000 Quadratmeter ist, beträgt die
Grundgebühr unabhängig von der Abwasserentsorgung CHF 0.12 pro Quadratmeter überbauter
Fläche.
c) Als überbaute Flächen gelten sämtliche von Bauten, Anlagen, Bauteilen und Objekten belegte
Flächen. Ausserdem fallen darunter sämtlich Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen und alle
sonstigen befestigten Flächen mit Abwasserentsorgung.
Art. 3
Entsorgungsgebühr
1) Die Entsorgungsgebühr richtet sich nach dem jährlichen Wasserverbrauch und wird in der Regel
durch die Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) anhand des Wasserzählers
ermittelt. Als Ablesetermin gilt der für den Jahresabschluss der WLU massgebende Monat.
2) Die Entsorgungsgebühr beträgt CHF 0.95 pro m3 bezogenes Trinkwasser.
Art. 4
Spezielle Regelungen zur Entsorgungsgebühr
1) Für landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien wird, nebst der Grundgebühr, pro
Hausbewohner 50 m3 pro Jahr verrechnet. Wenn diese kein Abwasser in die Kanalisation leiten,
werden sie mit keiner Entsorgungsgebühr belastet.
2) Liegenschaften mit eigener Wasserversorgung werden gleich behandelt wie Bezüger von
Wasser aus dem Gemeindenetz. Die jährliche Bezugsmenge wird ermittelt. Fehlt eine
zuverlässige Messeinrichtung, erfolgt die Einschätzung durch die Gemeinde unter Beizug des
Abwasserzweckverbandes.
3) Der Wasserverbrauch von Industrie- und Gewerbebetriebe wird in der Regel über den
Wasserzähler erfasst. In Ausnahmefällen kann die Abwassermenge gemessen werden.
4) Vom gesamten, jährlichen Wasserverbrauch in Abzug gebracht wird Wasser:
- das zu Kühlzwecken verwendet worden ist und nachweisbar (separater, kostenpflichtiger
Zähler) dem Vorfluter zugeleitet wurde.
- das nachweislich (separater, kostenpflichtiger Zähler) in Produkten verbleibt.
- das in einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage aufbereitet wird und mit dem
Einverständnis des Amtes für Umweltschutz direkt in den Vorfluter abgeleitet wird.
5) Betriebe mit sehr unregelmässigem Abwasseranfall oder extremen Schmutzstoffkonzentrationen
werden separat behandelt. Als Richtlinie gilt die "Wegleitung für die Finanzierung kommunaler
Abwasseranlagen" des Verbandes Schweizerischer AbwasserfachIeute.
Art. 5
Einhebung der Gebühren
1) Die Gemeinde stellt den Kunden für die Anschluss-, Grund- und Entsorgungsgebühr gemäss
vorliegendem Tarifblatt Rechnung. Diese Rechnung ist innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Die im
Tarifblatt aufgeführten Gebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.).
2) Die Rechnungsstellung kann an Dritte delegiert werden (z. B. WLU).
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3) Für jede notwendige Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. Bei Verzug werden
Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe belastet.
Art. 6
Schlussbestimmungen
Dieses Tarifblatt wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2018 genehmigt. Es wird
auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt und ersetzt das bisherige Tarifblatt.
Schellenberg, den 18. Dezember 2018
Gemeinde Schellenberg
Norman Wohlwend, Vorsteher