§ 1
Zweck und Bezeichnung der Erhebung
1 Der Kanton Luzern führt eine Spitex-Statistik. Diese gibt Auskunft über
a. den Inhalt und die Art des Spitex-Angebotes im Kanton Luzern,
b. die personellen Ressourcen der Spitex-Leistungserbringer,
c. den Aufwand und die Finanzierung der Spitex-Leistungserbringer,
d. die Nachfrage nach Spitex-Leistungen.
2 Die Spitex-Statistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Spitex-Statistik.
§ 2
Erhebungsgegenstand
1 Zu den Leistungserbringern werden die folgenden Merkmale erhoben:
a. als Erhebungsmerkmale: Sitz der Organisation, Rechtsform, Dienstleistungsangebot, Tätigkeitsgebiet, Betriebsrechnung,
b. als Hilfsmerkmale: Adressen, Kontaktpersonen,
c. als Identifikator: Organisationsnummer.
2 Zum Personal werden die folgenden Merkmale erhoben:
a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, berufliche Qualifikation, Art
der Anstellung, Pensum/Einsatzstunden, Einsatzschwerpunkt/Funktion, Eintritts-
und Austrittsdatum, Anstellungsmonat,
b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.
1 SRL Nr. 28a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2009 70
2 Nr. 28h
3 Zu den Klientinnen und Klienten werden die folgenden Merkmale erhoben:
a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, Wohngemeinde, Haushaltstyp,
Einsatzgrund, Art der bezogenen Dienstleistung, Anzahl verrechnete Leistungsstunden/-einheiten, Anzahl Einsatztage, Bezugsmonat, Leistungserbringer,
b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.
§ 3
Befragte
1 Befragt werden Leistungserbringer mit Sitz im Kanton Luzern, welche Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) anbieten, namentlich:
a. Organisationen und selbständigerwerbende Leistungserbringer von Pflichtleistungen (Pflege) gemäss Krankenversicherungsgesetz2,
b. Organisationen, die gemäss Leistungsauftrag der öffentlichen Hand Hauswirtschaft und Sozialbetreuung oder Mahlzeitendienst anbieten.
2 Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.
3 Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.
§ 5
Periodizität
1 Die Erhebung über das Dienstleistungsangebot und die Betriebsrechnung wird einmal
jährlich durchgeführt.
2 Die Erhebung über die Klientinnen und Klienten, die erbrachten Leistungen und das
Personal wird im Halbjahresrhythmus durchgeführt.
§ 7
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 SR 832.10
Nr. 28h 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.03.2009 01.04.2009 Erstfassung G 2009 70
4 Nr. 28h
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung G 2009 70