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Verordnung über die Spitex-Statistik

Luzern · 28h · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Zweck und Bezeichnung der Erhebung 1 Der Kanton Luzern führt eine Spitex-Statistik. Diese gibt Auskunft über a. den Inhalt und die Art des Spitex-Angebotes im Kanton Luzern, b. die personellen Ressourcen der Spitex-Leistungserbringer, c. den Aufwand und die Finanzierung der Spitex-Leistungserbringer, d. die Nachfrage nach Spitex-Leistungen. 2 Die Spitex-Statistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Spitex-Statistik.

§ 2

Erhebungsgegenstand 1 Zu den Leistungserbringern werden die folgenden Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Sitz der Organisation, Rechtsform, Dienstleistungsangebot, Tätigkeitsgebiet, Betriebsrechnung, b. als Hilfsmerkmale: Adressen, Kontaktpersonen, c. als Identifikator: Organisationsnummer. 2 Zum Personal werden die folgenden Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, berufliche Qualifikation, Art der Anstellung, Pensum/Einsatzstunden, Einsatzschwerpunkt/Funktion, Eintritts- und Austrittsdatum, Anstellungsmonat, b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer. 1 SRL Nr. 28a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 70 2 Nr. 28h 3 Zu den Klientinnen und Klienten werden die folgenden Merkmale erhoben: a. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, Wohngemeinde, Haushaltstyp, Einsatzgrund, Art der bezogenen Dienstleistung, Anzahl verrechnete Leistungsstunden/-einheiten, Anzahl Einsatztage, Bezugsmonat, Leistungserbringer, b. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.

§ 3

Befragte 1 Befragt werden Leistungserbringer mit Sitz im Kanton Luzern, welche Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) anbieten, namentlich: a. Organisationen und selbständigerwerbende Leistungserbringer von Pflichtleistungen (Pflege) gemäss Krankenversicherungsgesetz2, b. Organisationen, die gemäss Leistungsauftrag der öffentlichen Hand Hauswirtschaft und Sozialbetreuung oder Mahlzeitendienst anbieten. 2 Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet. 3 Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.

§ 4

Erhebungsorgan 1 Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Spitex-Statistik durch. 2 Sie definiert die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung koordiniert mit dem Bundesamt für Statistik.

§ 5

Periodizität 1 Die Erhebung über das Dienstleistungsangebot und die Betriebsrechnung wird einmal jährlich durchgeführt. 2 Die Erhebung über die Klientinnen und Klienten, die erbrachten Leistungen und das Personal wird im Halbjahresrhythmus durchgeführt.

§ 6

Kosten 1 Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnittstellen.

§ 7

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 2 SR 832.10 Nr. 28h 3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 03.03.2009 01.04.2009 Erstfassung G 2009 70 4 Nr. 28h Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 03.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung G 2009 70

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