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Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen

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Contents: 20 provisions
  1. § 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 7
  6. § 9
  7. § 10
  8. § 11
  9. § 15
  10. § 16
  11. § 18
  12. § 19
  13. § 21
  14. § 22
  15. § 24 und Recht, Informatik, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach. *
  16. § 25 Punkten erreicht werden. *
  17. § 26 Promotionsbedingungen dann, wenn das ganze Schuljahr absolviert ist. *
  18. § 27
  19. § 28
  20. § 29

20 provisions

§ 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Anmeldung 1 Die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung muss die Noten des letzten Zeugnisses in den Prüfungsfächern enthalten, ergänzt mit einer umfassenden Beurteilung der Eignung der Schülerinnen und Schüler für die Maturitätsschule sowie einer begründeten Stellungnahme («empfohlen» oder «nicht empfohlen») der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Die Meinung der anderen Fachlehrerinnen und Fachlehrer muss darin miteinbezogen sein. 2 Nur in besonderen Fällen darf eine Schülerin oder ein Schüler als «noch nicht beurteilbar» qualifiziert werden.

§ 3

Alter 1 Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als diejenigen des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zustimmung der Schulleitung zur Aufnahmeprüfung zugelassen (§ 17 Abs. 1 Schuldekret). Sie müssen ihrer Anmeldung ein begründetes Gesuch beilegen.

§ 4

Aufnahmeprüfungskonferenz 1 Alle prüfenden Lehrkräfte bilden die Aufnahmeprüfungskonferenz. Diese entscheidet über die Aufnahme. 2 Jede Kandidatin, jeder Kandidat muss durch eine Lehrkraft der bisherigen Schule (wenn möglich durch die Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers) vertreten sein. Sie nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Verhandlungen teil.

§ 5

Übertritt aus anderen Mittelschulen 1 Schülerinnen und Schüler aus anderen schweizerischen Mittelschulen, welche mit einer eidgenössischen anerkannten Maturität abschliessen, können jederzeit prüfungsfrei eintreten. 2 Die genauen Übertrittsbedingungen – auch aus allen übrigen Mittelschulen – werden von der Schulleitung festgelegt. * § 6 * Vorzeitiger freiwilliger Austritt 1 Nach Erfüllung der obligatorischen Schulzeit ist ein vorzeitiger freiwilliger Austritt aus der Schule jederzeit möglich. Er erfolgt gestützt auf die schriftliche Mitteilung: a) der noch nicht volljährigen Schülerin bzw. des noch nicht volljährigen Schülers und der erziehungsberechtigten Person oder b) der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers § 6a * Förderprogramm Sport und Kultur 1 Über die Aufnahme in das Förderprogramm Sport und Kultur entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Schulkoordinatorin bzw. des Schulkoordinators Sport und Kultur. 2 Die Voraussetzungen für die Aufnahme sind im entsprechenden Reglement der Schulleitung geregelt. § 6b * Zweisprachige Maturität 1 Über die Aufnahme in Ausbildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen (Immersionsunterricht und Maturité bilingue), entscheidet die Schulleitung. 2 Das Nähere betreffend diese beiden Ausbildungsgänge regelt die Schulleitung durch Reglement. 1.2 Aufnahme in die erste Klasse

§ 7

Voraussetzungen 1 Voraussetzung für den Eintritt in die erste Klasse ist die erfolgreiche Absolvierung der 2. Klasse der Sekundarschule. * 2 Kandidatinnen und Kandidaten mit anderen Bildungsgängen müssen eine entsprechende Vorbildung nachweisen. § 8 * Prüfungsfächer 1 Die Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik. * 2 Es wird schriftlich geprüft.

§ 9

Prüfungsstoff 1 Die Prüfung erstreckt sich über den Stoff der ersten und zweiten Klasse der Sekundarschule. 2 Schülerinnen und Schülern, die erst nach der 3. Sekundarklasse in die 1. Klasse der Maturitätsschule eintreten wollen, können auch Aufgaben aus dem Stoff der 3. Sekundarklasse gestellt werden. 3 Über die genaue Abgrenzung des Prüfungsstoffes verständigt sich die Kantonsschule mit der Sekundarschule.

§ 10

Durchführung und Vorbereitung 1 Die Prüfung wird von der Kantonsschule durchgeführt. Zur Vorbereitung der Prüfungsaufgaben werden Lehrkräfte der Sekundarschule beigezogen.

§ 11

Aufnahme 1 Provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Notensumme der Prüfungsfächer mindestens 8 beträgt. * 2 Bei Nichterreichen dieser Notensumme erfolgt die provisorische Aufnahme durch Beschluss der Prüfungskonferenz auf Antrag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers. Das Antragsrecht besteht nur, wenn die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen oder mit zureichender Begründung als noch nicht beurteilbar qualifiziert worden ist. Auf dem Anmeldeblatt empfohlen werden sollen nur Schülerinnen und Schüler, welche die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer aufgrund ihrer bisherigen Leistungen für die Maturitätsschule geeignet hält. Stellt der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin keinen Antrag auf provisorische Aufnahme, obwohl die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfohlen worden ist, so hat er oder sie dies an der Prüfungskonferenz zu begründen. * 3 Die Aspekte der Mündlichkeit können im Antrag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers erwähnt werden und sind angemessen zu berücksichtigen. * § 12 * Probezeit 1 Die Probezeit dauert ein Semester. * 2 … * 3 Auf Ende des ersten Semesters entscheidet die Promotionskonferenz über die definitive Aufnahme oder Abweisung nach den ordentlichen Promotionsbedingungen (§ 23 und § 24). 4 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz der Schulleitung empfehlen, die Probezeit für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung entscheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung. * 5 Bei Nichterfüllung der Promotionsbestimmungen nach verlängerter Probezeit kann die 1. Klasse nicht wiederholt werden. * 1.3 Aufnahme in die zweite Klasse § 13 * Voraussetzungen 1 Bei entsprechender Vorbildung kann eine Aufnahme in die 2. Klasse der Maturitätsschule erfolgen. Bei dieser Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund der Zeugnisse und Empfehlungen der bisher besuchten Schulen und / oder Ausbildungsinstitutionen, ob die Schülerin bzw. der Schüler zur Prüfung zugelassen wird. § 14 * Prüfungsfächer, Prüfungsstoff und Prüfungstermin 1 Die Prüfung erstreckt sich auf die Fächer, in denen aufgrund der Vorbildung Stofflücken vorhanden sind. Verlangt wird die Beherrschung des Lehrstoffes der 1. Klasse der Maturitätsschule des entsprechenden Ausbildungsprofils. 2 Die Schulleitung legt die Prüfungsfächer und die Prüfungsformen fest. 3 Die Schulleitung legt die Prüfungstermine fest.

§ 15

Vorbereitung und Durchführung 1 Die Prüfung wird von Lehrkräften der Kantonsschule vorbereitet und durchgeführt.

§ 16

Aufnahme 1 Provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Durchschnittsnote in den Prüfungsfächern mindestens 4 beträgt. Bei Prüfungsversagen kann die Prüfungskonferenz die provisorische Aufnahme auf begründeten Antrag der Schulleitung hin beschliessen. 2 … * § 17 * Aufnahme aus der FMS 1 Für Schülerinnen und Schüler aus der FMS besteht die Möglichkeit eines Übertritts in die 2. Klasse der Maturitätsschule. Zur Prüfung zugelassen wird, wer am Ende der FMS-Probezeit in den Promotionsfächern einen Notendurchschnitt von mindestens 5 erreicht. 2 Für einen Eintritt ins Ausbildungsprofil M ist in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik eine Prüfung abzulegen, falls am Ende der FMS- Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die Note 5 erreicht wurde. 3 Für einen Eintritt ins Ausbildungsprofil N ist in Mathematik eine Prüfung abzulegen. Zusätzlich ist in den Fächern Deutsch und Französisch eine Prüfung abzulegen, falls am Ende der FMS-Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die Note 5 erreicht wurde. 4 Für einen Eintritt ins Ausbildungsprofil S ist in Latein eine Prüfung abzulegen. Zusätzlich ist in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik eine Prüfung abzulegen, falls am Ende der FMS-Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die Note 5 erreicht wurde. 5 In denjenigen Promotionsfächern des Zielprofils M, N oder S, in denen am Ende der FMS-Probezeit keine genügende Note erreicht wurde, ist ebenfalls eine Prüfung abzulegen. 6 Die Prüfungen finden vor den Sommerferien statt. Die Schulleitung legt die Termine fest. 7 Die provisorische Aufnahme erfolgt, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4 beträgt. Dabei wird in Latein die Prüfungsnote, bei den Prüfungen mit Vornote der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Zeugnisnote am Ende der 1. FMS-Klasse, für die übrigen Promotionsfächer die Zeugnisnote am Ende der 1. FMS-Klasse eingesetzt.

§ 18

Provisorium 1 Das Provisorium dauert ein Semester. Die Promotionskonferenz entscheidet nach den ordentlichen Promotionsbestimmungen über definitive Aufnahme oder Remotion. 2 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz der Schulleitung empfehlen, das Provisorium für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung entscheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung. * 1.4 Hospitantinnen und Hospitanten *

§ 19

Hospitanten und Hospitantinnen 1 Die Aufsichtskommission kann Schülerinnen oder Schülern, die nicht mehr der Schulpflicht unterstellt sind, die Aufnahme als Hospitantin bzw. Hospitant ermöglichen (§ 18 Abs. 1 Schuldekret). 2 Die Hospitantinnen und Hospitantanten sind der Schulordnung unterstellt, nicht aber der Promotions- und Maturitätsverordnung; sie erhalten keine Schulzeugnisse. § 20 * … 2 Übertritt innerhalb der Maturitätsschule

§ 21

Wechsel des Ausbildungsprofils oder des Schwerpunktfaches 1 Schülerinnen und Schüler, welche auf gleicher Stufe in ein anderes Ausbildungsprofil übertreten wollen, müssen in denjenigen Promotionsfächern, welche im zukünftigen Profil für sie neu sind oder wesentlich andere Anforderungen stellen, eine Prüfung ablegen. Dieselbe Regelung gilt auch für den Wechsel des Schwerpunktfaches. 2 Der Übertritt oder der Wechsel des Schwerpunktfaches ist nur auf Beginn eines Schulsemesters möglich, spätestens jedoch zu Beginn der 3. Klasse. 3 Der Übertritt auf gleicher Stufe ist nur durch definitive Aufnahme möglich. Diese erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler im bisherigen Ausbildungsprofil definitiv oder provisorisch promoviert wird und im Übertrittsverfahren die ordentlichen Promotionsbestimmungen, bezogen auf das neue Ausbildungsprofil, erfüllt. Dabei wird in den Prüfungsfächern die Prüfungsnote, in den übrigen Fächern die Zeugnisnote gezählt. 4 Ein Wechsel des Schwerpunktfaches ist nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler definitiv oder provisorisch promoviert wird und in der Prüfung im neuen Schwerpunktfach mindestens die Note 4 erreicht. Für den im nächsten Semester gültigen Promotionsstatus wird im Schwerpunktfach die Prüfungsnote eingesetzt. 5 Über den Übertritt gemäss Abs. 1 bis 4 entscheidet die Prüfungskonferenz. 6 Über den Wechsel des Schwerpunktfachs und über den Übertritt in ein anderes Ausbildungsprofil nach einer Remotion entscheidet die Schulleitung. * 3 Zeugnisse und Promotion

§ 22

Zeugnisse, Noten 1 Am Ende der Probezeit, am Ende jedes Schuljahres und in der Mitte der 2. Klasse wird je ein Zeugnis ausgestellt. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 2. Klasse nur provisorisch promoviert werden konnten, erhalten auch in der Mitte der 3. Klasse ein Zeugnis. Das Zeugnis am Schluss der 3. Klasse beurteilt aber in jedem Fall die Leistungen über das ganze Schuljahr. * 2 Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste und 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. § 23 * Promotionsfächer 1 Promotionsfächer sind die Grundlagenfächer, nämlich: Deutsch, Französisch, die 2. Fremdsprache (Latein oder Englisch), Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Geschichte / Staatskunde, Geographie / Geologie, Bildnerisches Gestalten, Musik. 2 Weitere Promotionsfächer sind: Englisch in der 1. Klasse des Ausbildungsprofils S, Sport (ab dem 2. Semester der 1. Klasse), Einführung in Wirtschaft

§ 24 und Recht, Informatik, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach. *

Promotionsbedingungen 1 Eine Schülerin oder ein Schüler der Maturitätsschule wird definitiv promoviert, wenn: a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden 2 Im ersten Semester (Probezeit) und im zweiten Semester muss in den Fächern Deutsch und Mathematik zudem mindestens eine Notensumme von 7

§ 25 Punkten erreicht werden. *

Promotion, Remotion 1 Die Promotion erfolgt aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern durch Beschluss der Promotionskonferenz. 2 Die definitive Promotion erfolgt, wenn die Zeugnisnoten den ordentlichen Promotionsbedingungen genügen. Sind die Bedingungen für die definitive Promotion gemäss § 24 nicht erfüllt, wird in den ersten beiden Jahren für die Dauer eines Semesters ein Provisorium verfügt. Genügen die Leistungen auch nach Ablauf dieses Semesters nicht, erfolgt die Remotion. 3 Am Ende der 3. Klasse kann aufgrund der ordentlichen Promotionsbedingungen nur eine definitive Promotion oder eine Remotion erfolgen. 4 Das Zeugnis am Ende der 4. Klasse hat keine Promotionswirkung. Die Promotionskonferenz bestätigt die Noten auf dem Zirkularweg. * 5 In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promotionskonferenz der Schulleitung empfehlen, das Provisorium für einzelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung entscheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung. * 6 Eine freiwillige Repetition zählt als Remotion. * 7 Wird bei Absolvierenden des Förderprogramms Sport und Kultur ein Schuljahr auf zwei Jahre aufgeteilt, so erfolgt die Promotion nach den ordentlichen

§ 26 Promotionsbedingungen dann, wenn das ganze Schuljahr absolviert ist. *

Zwischenbericht 1 Die Leistungen der provisorisch promovierten Schülerinnen und Schüler sowie der Schülerinnen und Schüler in der Probezeit werden jeweils nach einem Quartal in einem schriftlichen Zwischenbericht beurteilt. * 2 In der 3. und 4. Klasse werden alle Schülerinnen und Schüler jeweils nach dem ersten Semester in einem schriftlichen Zwischenbericht beurteilt.

§ 27

Repetition 1 Repetentinnen und Repetenten werden nur provisorisch in eine entsprechend tiefere Klasse aufgenommen.

§ 28

Ausschluss 1 Die zweite Remotion führt zum Ausschluss aus der Schule. 2 Das Nichtbestehen der Maturität gilt nicht als Remotion.

§ 29

Bemerkungen im Zeugnis 1 Unter der Rubrik «Bemerkungen» können im Zeugnis Eintragungen über die Absenzen und das Betragen der Schülerin oder des Schülers gemacht werden. 2 Ist das Betragen einer Schülerin oder eines Schülers zu beanstanden, können im Zeugnis die Bemerkungen «Betragen nicht immer befriedigend» oder «Betragen unbefriedigend» eingetragen werden. Diese Zensuren bedürfen eines Beschlusses der Promotionskonferenz. § 29a * Ausschluss aus dem Förderprogramm Sport und Kultur 1 Insbesondere bei ungenügenden schulischen oder sportlichen bzw. kulturellen Leistungen oder bei Verletzung von Richtlinien können Schülerinnen und Schüler aus dem Förderprogramm Sport und Kultur ausgeschlossen werden. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Schulkoordinatorin bzw. des Schulkoordinators Sport und Kultur. 2 Näheres regelt die Schulleitung in einem Reglement. 4 Beurteilung der Leistungen in der Maturaarbeit, in den kantonalen Wahlfächern und in den Freifächern § 30 * Maturaarbeit 1 Die Maturaarbeit ist eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit, die am Schluss mündlich präsentiert wird. * 1bis Die Kantonsschulkonferenz erlässt Richtlinien zur Organisation und zu den Anforderungen an die Maturitätsarbeit. * 2–4 … * § 30a * Unredlichkeit bei der Maturaarbeit 1 Die Maturaarbeit wird zurückgewiesen, wenn ihr Inhalt ganz oder teilweise undeklariert übernommen wurde (Plagiat). Schülerinnen und Schüler, deren Maturaarbeit zurückgewiesen wird, werden nicht zur Maturitätsprüfung zugelassen. Die Maturität gilt als nicht bestanden. Die Schulleitung entscheidet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Person. 2 Das Schuljahr vor der Maturitätsprüfung sowie die Maturaarbeit sind zu wiederholen. § 31 * Kantonale Wahlfächer 1 Im obligatorisch zu belegenden kantonalen Wahlfach wird im Zeugnis eine Note gesetzt. § 32 * Freifächer 1 In den sprachlichen Freifächern und im Fach Instrument werden Noten erteilt. In allen übrigen Freifächern wird der Vermerk «besucht» ins Zeugnis eingetragen. 5 Maturitätsprüfung § 33 * Zulassung 1 Zur Maturitätsprüfung sind diejenigen Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche das letzte Jahr vor der Maturitätsprüfung an der Kantonsschule Schaffhausen absolviert haben. § 34 * Maturitätsprüfungskommission 1 Die Maturitätsprüfung steht unter Aufsicht der Maturitätsprüfungskommission. Die Aufsicht beinhaltet die Überwachung des Ablaufs und der Durchführung der Maturitätsprüfung. Die Maturitätsprüfungskommission ist diesbezüglich weisungsberechtigt. Die Aufsichtsaufgabe beinhaltet insbesondere auch die Teilnahme mit beratender Stimme an der Sitzung der Maturitätsprüfungskonferenz. 2 Dieser Kommission gehören an: Ein Mitglied des Erziehungsrates als Präsidentin bzw. Präsident, zwei Mitglieder der Aufsichtskommission, die Rektorin bzw. der Rektor und ein weiteres Mitglied der Schulleitung. § 35 Maturitätsfächer 1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. * 2 Grundlagenfächer sind: Deutsch, Französisch, Latein oder Englisch, Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Geschichte / Staatskunde, Geographie / Geologie und Bildnerisches Gestalten oder Musik. * 3 Das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach werden von den Schülerinnen oder Schülern im Rahmen der Stundentafeln frei gewählt. § 35a * Weitere obligatorische Fächer 1 Weitere obligatorische Fächer sind: Einführung in Wirtschaft und Recht, Informatik und Sport. § 36 Prüfungsfächer 1 Es wird in fünf Fächern geprüft. 2 Die vorgegebenen Prüfungsfächer sind: Deutsch, Französisch, Mathematik und das gewählte Schwerpunktfach. 3 Beim 5. Prüfungsfach kann gewählt werden zwischen dem Ergänzungsfach oder den übrigen Grundlagenfächern, die im letzten Jahr vor der Matur besucht und mindestens zwei Jahre unterrichtet worden sind. 4 In allen fünf Prüfungsfächern wird schriftlich und mündlich geprüft. § 37 * Vorbereitung und Durchführung 1 Die Prüfung wird in der Regel von der Lehrperson vorbereitet und abgenommen, die im letzten Schuljahr das betreffende Fach unterrichtet hat. Die prüfende Lehrperson und eine Expertin oder ein Experte beurteilen die Leistungen der Kandidatinnen und der Kandidaten gemeinsam. § 38 Prüfungsstoff, Prüfungsdauer 1 Die Prüfung erstreckt sich im Wesentlichen über den Unterrichtsstoff der letzten beiden Jahre. 2 Eine mündliche oder praktische Prüfung (Instrument) dauert mindestens 15 Minuten, eine schriftliche Arbeit höchstens 4 Stunden. Die Dauer wird von der Schulleitung festgelegt. * § 39 * Hilfsmittel 1 Die Rektorin bzw. der Rektor entscheidet auf Antrag der Fachlehrpersonen über die erlaubten Hilfsmittel. 2 Die Schülerinnen und Schüler sind frühzeitig schriftlich über die erlaubten Hilfsmittel zu informieren. § 40 Erfahrungsnoten, Maturitätsnoten 1 Vor Beginn der Prüfung wird für jedes Maturitätsfach aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr die Erfahrungsnote festgestellt. * 2 Die Maturitätsnote ergibt sich als Durchschnitt aus der Erfahrungs- und der Prüfungsnote. In Fächern, in denen nicht geprüft wird, ist die mathematisch gerundete Erfahrungsnote die Maturitätsnote. * 3 Die Prüfungsnoten und die Maturitätsnoten werden in ganzen oder halben Zahlen ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 4 Liegt die Maturitätsnote eines Prüfungsfaches genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Schlussnoten, beantragt die prüfende Lehrperson in Absprache mit der Expertin bzw. dem Experten die Schlussnote bei der Maturitätsprüfungskonferenz. * § 41 Bestehensnormen 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern: * a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden § 41a * Maturitätsprüfungskonferenz 1 Die Maturitätsprüfungskonferenz besteht aus: a) einem Schulleitungsmitglied, das die Konferenz mit beratender Stimme leitet b) allen prüfenden Lehrpersonen 2 Die Maturitätsprüfungskonferenz hat folgende Aufgaben: a) Sie entscheidet über die Notengebung in Fällen gemäss § 40 Abs. 4 dieser Verordnung b) Sie entscheidet Fälle, welche die Bestehensnormen gemäss § 41 dieser Verordnung nicht erfüllen und beschliesst über die Anhebung einer Schlussnote auf Antrag der prüfenden Lehrperson des entsprechenden Fachs nach Konsultation der beteiligten Expertin bzw. des beteiligten Experten 3 Die Entscheide werden von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungsleiter im Namen der Maturitätsprüfungskonferenz unterzeichnet. Die Leiterin bzw. der Leiter der Administration schreibt das Protokoll. § 42 * Unredlichkeit bei der Maturitätsprüfung 1 Unredlichkeiten, insbesondere die Mitnahme oder Verwendung unerlaubter Hilfsmittel sowie Verstösse gegen die Prüfungsanweisungen, oder der Versuch zur Begehung einer Unredlichkeit haben in der Regel den Ausschluss von der Maturitätsprüfung zur Folge. Bei Ausschluss gilt die Maturität als nicht bestanden. Die Schulleitung entscheidet nach vorgängiger Anhörung der betroffenen Person. 2 Das Schuljahr vor der Maturitätsprüfung, die Maturaarbeit und die Maturitätsprüfung sind zu wiederholen. § 43 * Wiederholung der Maturitätsprüfung 1 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig. Das Schuljahr vor der Maturitätsprüfung, die Maturaarbeit und die Maturitätsprüfung sind zu wiederholen. § 44 Maturitätsausweis 1 Der Maturitätsausweis enthält: a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie den Untertitel «Kanton Schaffhausen»; darunter der Vermerk: «Maturitätsausweis, ausgestellt nach dem Erlass des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 17. Februar 1995» b) Kantonsschule Schaffhausen c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers d) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat e) die Maturitätsnoten der Maturitätsfächer nach § 35 f) * das Thema und die Note der Maturaarbeit g) die Note im Fach Sport h) * … i) * die Unterschrift des Rektors und des Vorstehers des Erziehungsdepartementes 5a Besondere Fälle * § 44a * Nicht geregelte Fälle 1 In allen nicht geregelten Fällen entscheidet die Schulleitung. 6 Rekurswesen § 45 Instanzen, Fristen, Verfahren 1 Gegen Entscheide der Schulleitung, der Aufnahmeprüfungskonferenz, der Promotionskonferenz und der Maturitätsprüfungskonferenz kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden. * 2 Gegen Entscheide der Aufsichtskommission kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden. * 3 Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist abkürzt. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen3). § 46 Eröffnung und Rechtsmittelbelehrung 1 Sämtliche Entscheide müssen den Betroffenen unter Bekanntgabe der Gründe mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt werden. 7 Schlussbestimmungen § 47 Inkraftsetzung 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Sie ersetzt: a) die Verordnung über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schüler der Mittelschule vom 26. Januar 1984 b) die Verordnung über die Maturitätsprüfung an der Kantonsschule Schaffhausen vom 26. Januar 1984 3) SHR 172.200. 4) Amtsblatt 1996, S. 1855. § 48 * Übergangsbestimmung 1 Für Schülerinnen und Schüler, welche im Schuljahr 2008/2009 in die 1. Klasse der Maturitätsschule eintreten, gelten die am 1. August 2008 in Kraft tretenden Bestimmungen dieser Verordnung. 2 Für Schülerinnen und Schüler, welche im Schuljahr 2008/2009 die 2., 3. oder 4. Klasse der Maturitätsschule absolvieren, gelten bis und mit Abschluss der Maturitätsschule weiterhin die bis 31. Juli 2008 gültigen Bestimmungen dieser Verordnung. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung Abl. 1996, S. 1855 24.10.2001 01.01.2002 § 18 Abs. 2 eingefügt Abl. 2001, S. 1635 24.10.2001 01.01.2002 Titel 1.4 geändert Abl. 2001, S. 1635 24.10.2001 01.01.2002 § 20 aufgehoben Abl. 2001, S. 1635 24.10.2001 01.01.2002 § 22 Abs. 1 geändert Abl. 2001, S. 1635 24.10.2001 01.01.2002 § 25 Abs. 6 eingefügt Abl. 2001, S. 1635 24.10.2001 01.01.2002 § 40 Abs. 2 geändert Abl. 2001, S. 1635 24.10.2001 01.01.2002 Titel 5a eingefügt Abl. 2001, S. 1635 24.10.2001 01.01.2002 § 44a eingefügt Abl. 2001, S. 1635 21.11.2001 01.01.2002 § 30 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1789 17.12.2003 01.01.2004 § 12 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1885 11.05.2005 01.08.2005 § 8 totalrevidiert Abl. 2005, S. 678 11.05.2005 01.08.2005 § 32 totalrevidiert Abl. 2005, S. 678 07.03.2007 08.03.2007 § 6a eingefügt Abl. 2007, S. 399 07.03.2007 08.03.2007 § 25 Abs. 7 eingefügt Abl. 2007, S. 399 07.03.2007 08.03.2007 § 29a eingefügt Abl. 2007, S. 399 12.12.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 2008, S. 29 09.04.2008 01.08.2008 § 17 totalrevidiert Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 23 totalrevidiert Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 24 Abs. 1, b) geändert Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 30 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 35 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 35 Abs. 2 geändert Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 35a eingefügt Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 40 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 41 Abs. 1 geändert Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 41 Abs. 1, b) geändert Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 44 Abs. 1, f) geändert Abl. 2008, S. 497 09.04.2008 01.08.2008 § 48 totalrevidiert Abl. 2008, S. 497 22.10.2008 01.08.2009 § 6b eingefügt Abl. 2008, S. 1781 26.01.2011 01.02.2011 § 25 Abs. 4 geändert Abl. 2011, S. 147 23.07.2014 01.08.2014 § 44 Abs. 1, i) eingefügt Abl. 2014, S. 1130 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.07.2017 01.08.2018 § 1 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1145 05.07.2017 01.08.2018 § 13 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1145 05.07.2017 01.08.2018 § 14 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1145 05.07.2017 01.08.2018 § 16 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2017, S. 1145 05.07.2017 01.08.2018 § 17 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1145 05.07.2017 01.08.2018 § 18 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1145 07.11.2017 01.08.2018 § 31 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1819 07.11.2017 01.08.2018 § 44 Abs. 1, h) aufgehoben Abl. 2017, S. 1819 23.01.2019 01.02.2020 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 190 23.01.2019 01.02.2020 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 190 23.01.2019 01.02.2020 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 190 23.01.2019 01.02.2020 § 11 Abs. 3 geändert Abl. 2019, S. 190 23.06.2021 01.08.2022 § 23 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 723 22.06.2022 01.08.2022 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 6 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 6a totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 12 Abs. 4 geändert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 21 Abs. 6 geändert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 25 Abs. 5 geändert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 29a totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 30 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 30 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 30 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 30 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 30a eingefügt Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 33 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 34 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 37 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 38 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 39 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 40 Abs. 4 geändert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 41a eingefügt Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 42 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 43 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.06.2022 01.08.2022 § 44a totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 45 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 1335 22.06.2022 01.08.2022 § 45 Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 1335 06.05.2026 01.08.2026 § 12 Abs. 1 geändert 2026-13 06.05.2026 01.08.2026 § 12 Abs. 2 aufgehoben 2026-13 06.05.2026 01.08.2026 § 12 Abs. 5 eingefügt 2026-13 06.05.2026 01.08.2026 § 18 Abs. 2 geändert 2026-13 06.05.2026 01.08.2026 § 24 Abs. 2 eingefügt 2026-13 06.05.2026 01.08.2026 § 26 Abs. 1 geändert 2026-13 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.12.1996 01.01.1997 Erstfassung Abl. 1996, S. 1855 § 1 05.07.2017 01.08.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1145 § 5 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 6 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 § 6a 07.03.2007 08.03.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 399 § 6a 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 § 6b 22.10.2008 01.08.2009 eingefügt Abl. 2008, S. 1781 § 7 Abs. 1 23.01.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 190 § 8 11.05.2005 01.08.2005 totalrevidiert Abl. 2005, S. 678 § 8 Abs. 1 23.01.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 190 § 11 Abs. 1 23.01.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 190 § 11 Abs. 2 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 29 § 11 Abs. 3 23.01.2019 01.02.2020 geändert Abl. 2019, S. 190 § 12 17.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert Abl. 2003, S. 1885 § 12 Abs. 1 06.05.2026 01.08.2026 geändert 2026-13 § 12 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 12 Abs. 2 06.05.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026-13 § 12 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 12 Abs. 5 06.05.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-13 § 13 05.07.2017 01.08.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1145 § 14 05.07.2017 01.08.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1145 § 16 Abs. 2 05.07.2017 01.08.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 1145 § 17 09.04.2008 01.08.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 497 § 17 05.07.2017 01.08.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1145 § 18 Abs. 2 24.10.2001 01.01.2002 eingefügt Abl. 2001, S. 1635 § 18 Abs. 2 05.07.2017 01.08.2018 geändert Abl. 2017, S. 1145 § 18 Abs. 2 06.05.2026 01.08.2026 geändert 2026-13 Titel 1.4 24.10.2001 01.01.2002 geändert Abl. 2001, S. 1635 § 20 24.10.2001 01.01.2002 aufgehoben Abl. 2001, S. 1635 § 21 Abs. 6 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 22 Abs. 1 24.10.2001 01.01.2002 geändert Abl. 2001, S. 1635 § 23 09.04.2008 01.08.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 497 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § 23 Abs. 2 23.06.2021 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 723 § 24 Abs. 1, b) 09.04.2008 01.08.2008 geändert Abl. 2008, S. 497 § 24 Abs. 2 06.05.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-13 § 25 Abs. 4 26.01.2011 01.02.2011 geändert Abl. 2011, S. 147 § 25 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 25 Abs. 6 24.10.2001 01.01.2002 eingefügt Abl. 2001, S. 1635 § 25 Abs. 7 07.03.2007 08.03.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 399 § 26 Abs. 1 06.05.2026 01.08.2026 geändert 2026-13 § 29a 07.03.2007 08.03.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 399 § 29a 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 § 30 21.11.2001 01.01.2002 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1789 § 30 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 30 Abs. 1bis 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1335 § 30 Abs. 2 09.04.2008 01.08.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 497 § 30 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 1335 § 30 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 1335 § 30a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1335 § 31 07.11.2017 01.08.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1819 § 32 11.05.2005 01.08.2005 totalrevidiert Abl. 2005, S. 678 § 33 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 § 34 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 § 35 Abs. 1 09.04.2008 01.08.2008 geändert Abl. 2008, S. 497 § 35 Abs. 2 09.04.2008 01.08.2008 geändert Abl. 2008, S. 497 § 35a 09.04.2008 01.08.2008 eingefügt Abl. 2008, S. 497 § 37 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 § 38 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 39 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 § 40 Abs. 1 09.04.2008 01.08.2008 geändert Abl. 2008, S. 497 § 40 Abs. 2 24.10.2001 01.01.2002 geändert Abl. 2001, S. 1635 § 40 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 41 Abs. 1 09.04.2008 01.08.2008 geändert Abl. 2008, S. 497 § 41 Abs. 1, b) 09.04.2008 01.08.2008 geändert Abl. 2008, S. 497 § 41a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1335 § 42 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 § 43 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § 44 Abs. 1, f) 09.04.2008 01.08.2008 geändert Abl. 2008, S. 497 § 44 Abs. 1, h) 07.11.2017 01.08.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 1819 § 44 Abs. 1, i) 23.07.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 1130 Titel 5a 24.10.2001 01.01.2002 eingefügt Abl. 2001, S. 1635 § 44a 24.10.2001 01.01.2002 eingefügt Abl. 2001, S. 1635 § 44a 22.06.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1335 § 45 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 45 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert Abl. 2022, S. 1335 § 48 09.04.2008 01.08.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 497

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