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Reglement über Benützung, Unterhalt und Betrieb der 300-Meter-Schiessanlagen

Glarus Süd · 6.6-2 · communal act

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Anlagen
  3. Art. 3 Zuteilung der Anlagen
  4. Art. 4 Betriebskommissionen
  5. Art. 5 Aufgaben des zuständigen Departements
  6. Art. 6 Aufgaben der Betriebskommission
  7. Art. 7 Bauliche Anpassungen
  8. Art. 8 Schützenmeister
  9. Art. 9 Absperrung und Sicherheit
  10. Art. 10 Schussdistanzen
  11. Art. 11 Versicherungen
  12. Art. 12 Schiessplan
  13. Art. 13 Benützung durch militärische Einheiten
  14. Art. 14 Ordnung und Bedienungsvorschriften
  15. Art. 15 Rauchverbot
  16. Art. 16 Ausnahmebewilligungen für Fahrberechtigungen
  17. Art. 17 Parkplätze
  18. Art. 18 Kosten zu Lasten der Gemeinde
  19. Art. 19 Kosten zu Lasten der Betriebsrechnung
  20. Art. 20 Schussgelder
  21. Art. 21 Patronenhülsen
  22. Art. 22 Betriebsrechnung
  23. Art. 23 Abrechnung der Vereine
  24. Art. 24 Benützung der Schützenstube
  25. Art. 25 Einrichtungen und Mobiliar
  26. Art. 26 Führung Schützenstube
  27. Art. 27 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14809_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14809_2_1_c">[1]</a>
  28. Art. 28 Rechtsschutz

28 provisions

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt Benützung, Unterhalt und Betrieb der 300-Meter-Schiessanlagen (Anlagen) im Eigentum der Gemeinde Glarus Süd (Gemeinde).

Art. 2 Anlagen

1 Es bestehen folgende Anlagen: a) RSA «Rubschen» Linthal, eidg. Parz. Nr. 1040: 1. Schützenhaus, Koordinaten: 717.820 / 196.320 2. Scheibenstand, Koordinaten: 717.620 / 196.080 b) RSA «Matt» Schwanden, eidg. Parz. Nr. 1133: 1. Schützenhaus, Koordinaten: 723.430 / 205.730 2. Scheibenstand, Koordinaten: 723.260 / 205.775 c) RSA «Wichlen» Elm, eidg. Parz. Nr. 807: 1. Schützenhaus, Koordinaten: 728.600 / 194.750 2. Scheibenstand, Koordinaten: 728.300 / 194.750

Art. 3 Zuteilung der Anlagen

1 Die Gemeinde Glarus Süd stellt die Schiessanlagen den von Bund und Kanton in Glarus Süd anerkannten Schützenvereinen zur Durchführung ihrer ordentlichen Schiessübungen und Anlässe zur Verfügung. 2 Die Zuteilung der einzelnen Vereine auf die Anlagen erfolgt durch das zuständige Departement, nach Anhörung der betroffenen Vereine.

Art. 4 Betriebskommissionen

1 Für den Betrieb jeder Anlage ist eine Betriebskommission zuständig. 2 Die Betriebskommissionen setzen sich aus Vertretern der auf die Anlage zugeteilten Vereine zusammen und bestehen aus mind. drei Personen. 3 Es obliegt den Vereinen die Betriebskommission zu bestellen. Sie konstituiert sich selber.

Art. 5 Aufgaben des zuständigen Departements

1 Aufgaben des zuständigen Departements: a) Aufsicht über die Schiessanlagen b) Erlass von Vorschriften oder Weisungen, etc. für den Betrieb und Ordnung der Anlagen wenn notwendig c) Genehmigung der jährlichen Schiesspläne d) Kenntnisnahme der jährlichen Betriebsrechnungen der einzelnen Schiessanlagen e) Kenntnisnahme der Meldungen von besonderen Ereignissen f) Zustimmung für grosse Schiessanlässe z.B. Kantonalschützenfeste und dergleichen sowie Eidg. Schiessanlässe

Art. 6 Aufgaben der Betriebskommission

1 Aufgaben der Betriebskommission: a) Verantwortung der Schiessanlage hinsichtlich Betriebssicherheit, Zustand, Unterhalt und Ordnung b) Wahl der allfällig erforderlichen Funktionäre (Standwarte) c) Erlass allfälliger Pflichtenhefte. Die Funktionäre sind der Betriebskommission unterstellt d) Erstellung des Schiessplanes unter Zusammenarbeit der jeweiligen Vereinen. Jeweils vor Beginn des jährlichen Schiessbetriebes: 1. Weiterleitung des Schiessplanes zur Genehmigung an das zuständige Departement sowie zur Kenntnisnahme an die durch den Schiessbetrieb involvierte Nachbarn und weitere bezeichnete Stellen 2. Publikation des Schiessplanes an den Anschlagstellen sowie Veröffentlichung auf geeigneten Internetseiten e) Führung einer zweckgebundenen Betriebsrechnung gemäss vorgegebenem Kontoplan des zuständigen Departements. Revision durch einen unabhängigen Dritten f) Festsetzung der Benützungsgebühren (Schussgelder) für die Schiessanlage. Ausgenommen bei Benützung durch militärische Einheiten g) Umgehende Berichterstattung an das zuständige Departement bei besonderen Ereignissen oder bei eingetretenen Schäden h) Frühzeitige Gesuchsstellung an das zuständige Departement für die Bewilligung zur Durchführung von grossen Schiessanlässen, wie z.B. Kantonalschützenfeste und dergleichen i) Meldung der jährlichen Schusszahlen separat pro angeschlossener Verein (nach Abschluss der Schiesssaison) an das zuständige Departement j) Zusammensetzung der Betriebskommission dem zuständigen Departement melden k) Erlass von weiteren Bestimmungen

Art. 7 Bauliche Anpassungen

1 Bauliche Anpassungen oder Veränderungen an den Gebäuden und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Departements, dies auch wenn die Ausführung durch die Benützer der Anlage erfolgt.

Art. 8 Schützenmeister

1 Der Schiessbetrieb hat grundsätzlich nach den Vorgaben der Schiessanlagenverordnung des VBS zu erfolgen.

Art. 9 Absperrung und Sicherheit

1 Für das Anbringen und Entfernen der Absperrungen und Sicherungen sind die Vereine verantwortlich. Die einschlägigen Vorschriften sind zu befolgen. Die Gemeinde und die Betriebskommission lehnen jede Haftung für Unfälle und Schäden ab, welche durch Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften entstehen.

Art. 10 Schussdistanzen

1 Das Schiessen auf kurze Distanzen innerhalb des Schussfeldes der 300-Meter-Anlage ist nicht gestattet.

Art. 11 Versicherungen

1 Die Vereine bzw. Einzelschützen haben sich bei der Unfallversicherung des Schweizerischen Schützenvereins (USS) zu versichern. Die auf den Schiessanlagen tätigen Standwarte und das Hilfspersonal sind in die Versicherung einzuschliessen.

Art. 12 Schiessplan

1 Die jeder Anlage zugeteilten Vereine erarbeiten gemeinsam, vor Beginn des jährlichen Schiessbetriebes, einen Schiessplan, der von der Betriebskommission genehmigt werden muss. Diese entscheidet bei Differenzen. 2 Die Vereine haben folgende Vorgaben zu berücksichtigen: a) Die gültigen Schiesshalbtage (gemäss Lärmschutzverordnung) der jeweiligen Schiessanlage sind einzuhalten b) Während des Schiessbetriebes soll die Anlage grundsätzlich möglichst voll ausgelastet sein, d.h. es soll auf möglichst allen Scheiben geschossen werden und Übungen sollen gleichzeitig durchgeführt werden c) Der Schiessbetrieb ist möglichst auf Abende und Samstage zu beschränken. An Sonntagen darf nur in Ausnahmefällen geschossen werden d) Die angeschlossenen Vereine können eigene Schiessanlässe alleine durchführen. Für diese kann der jeweilige Verein die gesamte Anlage beanspruchen 3 Schiessübungen ausserhalb des Schiessplanes und Verschiebung von Schiessdaten sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Für solche Schiessen muss jedoch frühzeitig, d.h. spätestens drei Tage vor Abhaltung das zuständige Departement informiert werden (info@glarus-sued.ch). 4 Die Veröffentlichung bzw. Publikation muss durch den durchführenden Verein erfolgen. Für Schiessübungen einzelner Schützen wird keine Bewilligung erteilt.

Art. 13 Benützung durch militärische Einheiten

1 Militärischen Einheiten wird die Anlage ausschliesslich für die Durchführung von Standübungen auf 300 Meter zur Verfügung gestellt. Während dieser Übungen hat ein Vertreter der Betriebskommission anwesend zu sein. Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsreglementes des VBS. Die Entschädigung des anwesenden Vertreters der Betriebskommission hat durch die Dienstkasse auf dem Platz zu erfolgen.

Art. 14 Ordnung und Bedienungsvorschriften

1 Die Betriebskommission kann Vorschriften über die Ordnung und Bedienungsvorschriften erlassen.

Art. 15 Rauchverbot

1 Das Rauchen in den Anlagen und den Schützenstuben ist verboten. Es werden keine Ausnahmebewilligungen erteilt.

Art. 16 Ausnahmebewilligungen für Fahrberechtigungen

1 Für Zufahrtsstrassen zu den Schiessanlagen, auf welchen Verkehrsbeschränkungen bestehen, ist die Betriebskommission für die Erteilung von Fahrberechtigungen zuständig.

Art. 17 Parkplätze

1 Für das Abstellen von Fahrzeugen sind ausschliesslich die für die Schiessanlage bestimmten Parkplätze zu benützen. 2 Die Organisatoren der Schiessanlässe bzw. die Vereine sind dafür besorgt, dass die Vorschriften über das Parkieren eingehalten werden. Bei grösseren Schiessanlässen haben die Organisatoren für genügend Parkplätze zu sorgen. Zudem ist sicherzustellen, dass der allgemeine Verkehr möglichst wenig behindert wird. Im Bedarfsfalle ist die Verkehrspolizei mit einzubeziehen. 3 Zum Zweck, dass die Einlagerung der jährlichen Munitionslieferung durch den Bund (jeweils im März) vorschriftsgemäss vorgenommen werden kann, erfolgt bei Bedarf die Schneeräumung der Zufahrt zu Lasten der Gemeinde.

Art. 18 Kosten zu Lasten der Gemeinde

1 Die im Zusammenhang mit der Schiessanlage und dem Schiessbetrieb anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten werden aufgeteilt. Die Gemeinde übernimmt folgende Kosten: a) Grössere Sanierungen und baulicher Unterhalt der Anlage b) Gebäude- und Anlagenversicherungen

Art. 19 Kosten zu Lasten der Betriebsrechnung

1 Die Benutzer der Schiessanlage übernehmen folgende Kosten: a) Die laufenden Betriebskosten der Anlage (Elektronische Trefferanzeigen und KKF) b) Servicekosten für die elektronischen Trefferanzeigen (soweit vorhanden) c) Unterhalt des künstlichen Kugelfang (KKF) d) Ersatz der Verschleissteile (Gummibänder etc.) der Messkammern der elektronischen Scheiben e) Ersatzbeschaffung der Scheiben-Hauptrahmen der elektronischen Scheibenanlage f) Energiekosten für die ganze Anlage g) Reinigungskosten und Kehrrichtgebühren h) Aufwand für Telekommunikation und Internet i) Wasser- und Abwassergebühren j) Einfache, kleinere Unterhaltsarbeiten an Gebäuden kann die Betriebskommission an Fachkräfte der Vereine übertragen k) Bereitstellen der Anlage jeweils vor einer neuen Schiess-Saison und Einwintern der Anlage l) Entschädigung der Funktionäre, d.h. Betriebskommission, Standwarte, Hilfspersonal, usw.

Art. 20 Schussgelder

1 Für die Benützung der Anlage, d.h. der elektronischen Trefferanzeige, werden Schussgelder zu Gunsten der Betriebsrechnung erhoben. 2 Das Schussgeld wird durch die Betriebskommission so festgesetzt, dass das Budget der Betriebsrechnung – unter Berücksichtigung von Refinanzierungen und angemessenen Zuweisungen an die Reserven – zumindest ausgeglichen ist. 3 Für Drittbenutzer wird ein erhöhtes Schussgeld festgelegt.

Art. 21 Patronenhülsen

1 Der Erlös aus dem Verkauf von Patronenhülsen geht in die Betriebsrechnung und ist gesondert auszuweisen. 2 Abweichende Bestimmungen sind bei Grossanlässen vorbehalten.

Art. 22 Betriebsrechnung

1 Die Erträge der Betriebsrechnungen dienen zur Deckung der laufenden Betriebs- und Unterhaltskosten und für Ersatzanschaffungen an Anlagen und Einrichtungen.

Art. 23 Abrechnung der Vereine

1 Die Abrechnung mit den angeschlossenen Vereinen erfolgt auf das Jahresende durch die Betriebskommission, ausgenommen für Schützenfeste oder auswärtige Benützer, militärischen Einheiten usw., mit welchen nach Beendigung des betr. Schiessens abgerechnet wird.

Art. 24 Benützung der Schützenstube

1 Die Schützenstube oder Festwirtschaft wird den der Anlage zugeteilten Vereinen unentgeltlich für ihre Anlässe zur Verfügung gestellt. 2 Die Schützenstube kann Dritten (Vereinen oder Privatpersonen) nach Bewilligung durch die Betriebskommission gegen eine angemessene Entschädigung für Einzelanlässe zur Verfügung gestellt werden. 3 Solche Entschädigungen fallen in die Betriebsrechnung der Anlage und werden durch die Betriebskommission festgelegt. 4 Bei der Belegung haben die der Anlage angeschlossenen Schützenvereine in jedem Falle Vorrang.

Art. 25 Einrichtungen und Mobiliar

1 Die Einrichtungen und das Mobiliar befinden sich im Eigentum der Schützenvereine und sind auch durch diese zu finanzieren.

Art. 26 Führung Schützenstube

1 Die Schützenstube kann von den angeschlossenen Vereinen der Betriebskommission oder durch Beauftragte geführt werden. Die jeweiligen Vereine sind auch für die Finanzierung zuständig. 2 Die Schützenstube darf ausserhalb der Schiesstage nicht als Gaststätte betrieben werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

Art. 27 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14809_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14809_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_14809_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_14809_2_1_c">[1]</a>

Art. 28 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gemeindeordnung und dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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