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Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln

Glarus Nord · 7.7-2 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Anwendungsbereich
  3. Art. 3 Berechtigte und Verwendungszweck
  4. Art. 4 Politische und kommerzielle Werbung
  5. Art. 5 Benutzung
  6. Art. 6 Verwaltung
  7. Art. 7 Bewilligungsinstanz
  8. Art. 8 Montage und Demontage
  9. Art. 9 Schildertypen
  10. Art. 10 Beschriftung
  11. Art. 11 Kosten
  12. Art. 12 Kostentragung bei Schäden
  13. Art. 13 Individuelle dauerhaft nutzbare Schilder
  14. Art. 14 Weitere gesetzliche Vorschriften

14 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf die kantonale Verordnung über den Vollzug der Reklameverordnung (VII C/11/3/1) nachfolgende Bestimmungen zur Werbung auf öffentlichem Grund und zur Bewirtschaftung der Ortseingangstafeln.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement findet Anwendung auf die im Eigentum der Gemeinde Glarus Nord befindlichen Grundstücke. Ebenso regelt es die Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung der Ortseingangstafeln. Individuelle Regelungen der jeweiligen Eigentümer bleiben vorbehalten.

Art. 3 Berechtigte und Verwendungszweck

1 Die Ortseingangstafeln stehen den Vereinen und den Dörfern als Werbefläche für ihre Veranstaltungen und ihre öffentlichen Anlässe zur Verfügung.

Art. 4 Politische und kommerzielle Werbung

1 Die Bewerbung von politischen Anlässen und kommerzielle Werbung von privaten Anbietern ist auf öffentlichem Grund im Eigentum der Gemeinde und auf den Ortseingangstafeln nicht gestattet. 4 Bei verpachteten oder im Baurecht abgegebenen Flächen im Eigentum der Gemeinde entscheidet der Pächter bzw. der Baurechtsnehmer.

Art. 5 Benutzung

1 Die Benutzung der Ortseingangstafeln ist für ortsansässige Vereine und Institutionen kostenlos.

Art. 6 Verwaltung

1 Die Verwaltung der Ortseingangstafeln obliegt den jeweiligen Dorfkommissionen. 2 Diese Pflicht umfasst insbesondere: a) Informations- und Reservationsstelle für interessierte Nutzer; b) Erteilung der Aufhängebewilligung; c) Führung einer Jahresübersicht; d) Koordination nach dem Prinzip «First come, first served»; e) Gewährleistung des sorgsamen Umgangs. 3 Die Verwaltung kann durch die Dorfkommission an Dritte delegiert werden. Ansprechpartner für die Gemeinde, Vereine und Veranstalter bleibt indes die Dorfkommission.

Art. 7 Bewilligungsinstanz

1 Die Dorfkommission entscheidet über die Bewilligungen abschliessend. Bei der Bewilligungserteilung gehen Anträge von in Glarus Nord domizilierten Vereinen gegenüber ausserkommunalen Anträgen vor.

Art. 8 Montage und Demontage

1 Für die Montage und den fristgerechten Abbau zeigen sich die Nutzenden zuständig.

Art. 9 Schildertypen

1 Zur Bewerbung von Anlässen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Ortseingangstafel vorgesehenen Schilder verwendet werden. Vorproduzierte Schilder können bei der jeweils zuständigen Dorfkommission ausgeliehen werden. Die Aufbewahrung gemeindeeigener Schilder ist Sache der Dorfkommission.

Art. 10 Beschriftung

1 Ausgeliehene Schilder dürfen nur mit Folie beklebt und nicht bemalt werden. Die Kosten für die Entfernung gehen zulasten der Ausleihenden.

Art. 11 Kosten

1 Die Kosten der Beschriftung sowie der späteren Entfernung auf den ausleihbaren Schildern gehen zulasten der Ausleihenden.

Art. 12 Kostentragung bei Schäden

1 Die Kosten für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung der Schilder oder der Ortseingangstafeln entstanden sind, gehen zulasten der Schadenverursacher.

Art. 13 Individuelle dauerhaft nutzbare Schilder

1 Massgeschneiderte Schilder können bei den durch die Gemeinde genannten Anbietern bezogen werden. Die Beschaffung eigener Schilder sowie die Kosten für deren Gestaltung gehen zulasten der Vereine. 2 Die Aufbewahrung der Schilder bei Nichtbenutzung der Ortseingangstafeln ist Sache der Vereine.

Art. 14 Weitere gesetzliche Vorschriften

1 Bei der Beschilderung der Ortseingangstafeln sowie beim Aufstellen der temporären Reklamen an Kantons- und Gemeindestrassen sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und die weiteren einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Die Gemeinde lehnt jede Haftung infolge Zuwiderhandlung gegen entsprechende Bestimmungen ab. 2 Insbesondere zu berücksichtigen sind folgende Einschränkungen: a) Verwechslung mit offiziellen Signalen; b) Reflektierende, fluoreszierende oder sonstige sicherheitsstörende Farben; c) Wiederholung als Wegweisung zu einem bestimmten Fahrziel; d) Inhaltliche Erscheinung entgegen behördlicher oder gesellschaftlicher Wertvorstellungen (z.B. sexistische Werbung, Aufforderung zu ungebührendem Verhalten, übermässigen Alkoholkonsum etc.); e) Ablenkung resp. Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern (bewegliche Teile, Blinklichter etc.).

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