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19 provisions
§ 1 Zweck
1 Das Finanzreglement regelt den Finanzhaushalt des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und die Finanzkompetenzen der einzelnen Organe.
2 Es stützt sich auf das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20064 und §§ 3 und 4, 6 Abs. 2 lit. c sowie 15–22
der Vereinbarung FOR.
B. Budget, Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan, Berichterstattung
Budget und
Konsolidierter
Entwicklungs-
und Finanzplan
§ 2 FOR
Die Geschäftsleitung erstellt gemäss den Vorgaben des Regierungsrates jährlich das Budget und den Konsolidierten Entwicklungs-
und Finanzplan (KEF) für das FOR (Erfolgs- und Investitionsrechnung).
Budgetprozess
und Prozess
§ 3 Jahresrechnung
Das Budget wird durch den Institutsrat nach Konsultation der
Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und
dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jahresrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung.
§ 4 Berichterstattung
Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie weitere vom Regierungsrat oder vom Stadtrat von Zürich geforderte Dokumente über
die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Berichte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.
551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
Controlling
§ 5 und Zwischenberichterstattung
Die Geschäftsleitung orientiert den Institutsrat im Rahmen
eines Finanz- und Leistungscontrollings gemäss den Vorgaben der kantonalen bzw. städtischen Verwaltung über die Einhaltung des Budgets,
den Stand der Finanzen sowie die Einhaltung der Leistungsvereinbarung und die getroffenen Massnahmen sowie deren Auswirkungen.
C. Finanzierung
Dienstleistungen
im Rahmen
§ 6 des Grundauftrages
Die Aufwendungen für die Erfüllung des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung FOR werden vollumfänglich
durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert.
Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende
Jahr. Die Leistungen der Korps, insbesondere für Personal, Logistik
und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich
belastet.
Dienstleistungen
ausserhalb des
§ 7 Grundauftrages
1 Dienstleistungen des FOR ausserhalb des Grundauftrages
gemäss § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung FOR sind den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung zu stellen.
2 Der Institutsrat legt die Kostenansätze der Dienstleistungen für
den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für andere
Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte fest und überprüft sie regelmässig. Bei Anpassungen werden die Behörden rechtzeitig informiert.
Kosten-
§ 8 und Leistungsrechnung
Das FOR führt eine Kosten- und Leistungsrechnung, die Auskunft über die Kosten der im Rahmen des Grundauftrages festgelegten
Dienstleistungen und weitere Dienstleistungen ausserhalb des Grundauftrages gibt.
Personalaufwand der
entsendenden
§ 9 Korps
Der Personalaufwand (Lohn- und Sozialversicherungsaufwand) der entsendenden Korps werden dem FOR von der Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt.
Dienstleistungen der
§ 10 Stammkorps
Erbringen die Stammkorps insbesondere logistische Dienstleistungen zugunsten des FOR, können diese Kosten dem FOR von der
Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt
werden.
Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich 551.64
Ausbildungen
und Instruktionen von zivilen
Mitarbeitenden
des FOR bei
§ 11 den Stammkorps
Nehmen zivile Mitarbeitende des FOR an Ausbildungen bei
den Stammkorps teil oder instruieren sie bei den Stammkorps, können
die entsprechenden Kosten gegenseitig verrechnet werden.
§ 12 Investitionsbeiträge
Die Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben
wird bezüglich Finanzierungsschlüssel im Einzelfall geregelt.
§ 13 Eigentumsverhältnisse
Sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt oder vertraglich
vereinbart ist, sind die mit Staatsbeiträgen finanzierten Güter Eigentum des FOR.
Finanzielles
Risikomanagement und
internes
§ 14 Kontrollsystem
Das FOR betreibt ein wirksames und angemessenes Management der finanziellen Risiken sowie ein internes Kontrollsystem
(IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken,
zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.
D. Finanzhaushalt, Rechnungsführung
Haushalts-
§ 15 und Rechnungsführung
Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt nach dem
Gesetz über Controlling und Rechnungslegung4. Die Rechnungsführung
erfolgt durch das FOR gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Eine
Fremdfinanzierung erfolgt über die Tresorerie des Kantons Zürich.
§ 16 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr wird über die Finanzverwaltung des
Kantons Zürich abgewickelt.
E. Finanzkompetenzen
Finanzkompetenzen
der Direktorin
oder des
§ 17 Direktors FOR
1 Die Direktorin oder der Direktor FOR hat im Rahmen des
jährlich vom Kanton und der Stadt Zürich bewilligten Kostenbeitrages
sowie hinsichtlich finanzieller Entschädigungen Dritter die Ausgabenkompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und wiederkehrende
Ausgaben bis Fr. 50 000. Entsprechende Ausgaben über Fr. 250 000
bzw. Fr. 50 000 sind durch den Institutsrat zu genehmigen.
2 Bei übergeordneten Verträgen und budgetierten Investitionen
liegt die Ausgabenkompetenz unabhängig vom Betrag bei der Direktorin oder dem Direktor FOR.
551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
3 Die Direktorin oder der Direktor FOR ist ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung in abgegrenzten Teilbereichen Mitarbeitenden zu
delegieren.
Verwendung
§ 18 von Eigenmitteln
Die Rechnung des FOR soll mittelfristig ausgeglichen sein.
Für die Verwendung von Eigenmitteln gelten die in § 17 festgelegten
Finanzkompetenzen.
§ 19 F. Revisionsstelle
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Zürich.
1 OS 76, 421; ABl 2021-05-28. Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 551.60.
4 LS 611.