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17 provisions
Art. 1
Zweck
Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen
Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
* G 2009 161 und G 2013 1. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren (KKJPD) verabschiedete den Konkordatstext am 15. November 2007 zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. Der Kanton Luzern trat dem Konkordat mit Dekret des Kantonsrates am 8. September
2008 bei (K 2008 2381). Gegen das Beitrittsdekret wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 wurde der Beitritt vom Luzernervolk gutgeheissen (K 2009 1392). Da
bereits am 29. Juli 2008 der Kanton St. Gallen als zweiter Kanton beigetreten war, trat das Konkordat
gemäss Art. 15 auch für den Kanton Luzern am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die KKJPD verabschiedete am 2. Februar 2012 eine Änderung des Konkordats zuhanden der Ratifikation der Kantone. Der Kanton Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zur Änderung des Konkordats mit Dekret des Kantonsrates vom 5. November 2012 (K 2012 3415). Die Referendumsfrist ist
am 9. Januar 2013 unbenützt abgelaufen (K 2013 47). Gemäss Art. 15 des geänderten Konkordats tritt
die Konkordatsänderung vom 2. Februar 2012 für Kantone, die ihr zustimmen, an jenem Datum in
Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird. Das geänderte Konkordat trat für den Kanton
Luzern somit am 10. Januar 2013 in Kraft.
2 Nr. 353
Art. 2
Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang
dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:1
a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122,
123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB) 2;3
b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;
c. Nötigung nach Artikel 181 StGB;
d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;
e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;
f. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach
Artikel 224 StGB;4
g. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259
StGB;
h. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB;
j. Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB5.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder
pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An-
und Rückreiseweg.
Art. 3
Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:
a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des
Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
1 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
2 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
4 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
5 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
Nr. 353 3
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen6
Art. 3a7 Bewilligungspflicht
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der
Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zuständige
Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können insbesondere bauliche
und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel
durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf
alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die
Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger
der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt
zu den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von
Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen
und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem Hoogan sichergestellt wird, dass
keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden,
oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom
Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen8
Art. 3b9 Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu
Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten
Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht
einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen
unter Beizug von medizinischem Personal.
6 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
7 Eingefügt durch Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
8 Eingefügt durch Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
9 Eingefügt durch Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
4 Nr. 353
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den
Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind,
ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern
durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen
abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung
über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
Art. 4
Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau
umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten
Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.10
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Rayons in der
ganzen Schweiz umfassen.11
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:
a. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;
b. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
c. von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem
die betroffene Person in Beziehung steht.
Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der
Aufzählung in diesem Absatz.12
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für
Art. 5 Polizei (fedpol) können den Erlass von Rayonverboten beantragen.13
Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.14
10 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
11 Fassung gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (1C_176/2013 und G 2014 23).
12 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
13 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
14 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
Nr. 353 5
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Artikel 4 Absätze 3 und 4
erwähnten Behörden.15
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
Art. 6
Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu
bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu
melden, wenn:16
a. sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten
gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c–j beteiligt hat.
Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Artikel 126 Absatz 1 StGB;17
b. sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absatz 2 und 3 StGB begangen
hat;18
c. sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der
Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen, oder wenn sie dies in
Kauf genommen hat;19
d. gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem Konkordat
oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS20 verfügt wurde und sie
erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat;21
e. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch
andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
f. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder
erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den
bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort
der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von
Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.22
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.23
15 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
16 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
17 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
18 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
19 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
20 SR 120
21 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
22 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
23 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
6 Nr. 353
Art. 7
Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von
Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1
Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:24
a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder
b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder
Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen
nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht
nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die
Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren.
Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich
über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 …25
Art. 8
Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und
b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind,
in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres
Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden
und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie
polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
24 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
25 Aufgehoben gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Januar 2014 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens (1C_176/2013 und G 2014 23).
Nr. 353 7
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die
betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet
wird, hat dabei Vorrang.
Art. 9
Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert
werden oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind
namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 123 Ziffer 2, 129,
144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat, und bestimmt den Beginn und
die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Art. 10
Empfehlung Stadionverbot
Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9, die Zentralstelle
und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung
erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 24a Absatz 3 BWIS.26
Art. 11
Untere Altersgrenze
Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das
12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8–9 kann nur
gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
26 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
8 Nr. 353
4. Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Art. 12
Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von Artikel 3a
ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren.27
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4–9
kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht
gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Art. 13
Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach Artikel
3a Absatz 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Absätze 2–4, 3b und 4–9.28
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach
Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB hin.29
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf
Artikel 24a Absatz 4 BWIS:30
a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4–9 und 12;
b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die entsprechenden
Strafentscheide;
c. die von ihnen festgelegten Rayons31.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 14
Information des Bundes
Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen
und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat.
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV32.
27 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
28 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
29 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
30 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
31 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).
32 SR 172.010.1
Art. 15 Nr. 353 9
Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind,
frühestens jedoch auf den 1. Januar 201033.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an
jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird34.35
Art. 16
Kündigung
Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende
eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu
lassen ist.
Art. 17
Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat
KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
33 Am 29. Juli 2008 wurde der Beitritt des Kantons St. Gallen zum Konkordat rechtsgültig. Dieser trat als
zweiter Kanton bei. Damit trat das Konkordat auch für den Kanton Luzern am 1. Januar 2010 in Kraft.
34 Der Kanton Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zur Änderung des Konkordats mit Dekret des Kantonsrates vom 5. November 2012 (K 2012 3415). Die Referendumsfrist ist am 9. Januar
2013 unbenützt abgelaufen (K 2013 47). Das geänderte Konkordat trat für den Kanton Luzern somit am
10. Januar 2013 in Kraft.
35 Fassung gemäss Änderung vom 2. Februar 2012, in Kraft seit dem 10. Januar 2013 (G 2013 1).