Art. 1
Damit die in dem einen der beiden Länder ausgestellten Auszüge oder Ausfertigungen von Zivilstandsakten im anderen Lande als rechtsgültig anerkannt werden, ist keinerlei Beglaubigung erforderlich unter der Bedingung, dass diese Auszüge oder Ausfertigungen vom Registerführer oder von seinem Bevollmächtigten oder Stellvertreter als richtig bescheinigt und mit dem Stempel seiner Amtsstelle versehen sind oder dass sie den Stempel und die Unterschrift des Zivilstandsbeamten tragen, der sie ausgestellt hat.